BV.2002.00059
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd
Ersatzrichter Br?gger
Gerichtssekret?r Gr?ub
Urteil vom 18. Juni 2003
in Sachen M.___ ?
Kl?ger
vertreten durch Rechtsanw?ltin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka M?ller & Partner Seestrasse 6, Postfach, 8027 Z?rich
gegen
Pensionskasse A.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.?????? 1.1???? M.___, geboren 1952, war seit dem 1. Februar 1981 bei den A.___ angestellt und damit bei der Pensionskasse A.___ (nachfolgend: Pensionskasse Personal) vorsorgeversichert. Das Arbeitsverh?ltnis wurde per 31. Dezember 1999 beendet, und der Versicherte f?hrte in der Folge ab dem 1. Januar 2000 als Selbst?ndigerwerbender die Generalagentur Basel der A.___ (vgl. Generalagentur-Vertrag vom 22. November/2. Dezember 1999, Urk. 2/2). Dementsprechend schloss er sich der Ausgleichskasse "Versicherung" per 1. Januar 2000 als selbst?ndigerwerbender Generalagent und Arbeitgeber an (vgl. Schreiben vom 22. Januar 2000, Urk. 2/3) und liess sich als Einzelfirma im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eintragen (Urk. 2/4). Gem?ss Ziffer 7 des Generalagentur-Vertrages mit der A.___ verpflichtete sich M.___ zum Anschluss an die Pensionskasse f?r den Aussendienst der A.___ (nachfolgend: Pensionskasse Aussendienst). Diese best?tigte dem Versicherten mit Schreiben vom 28. Januar 2000 dessen Aufnahme (Urk. 2/5). Am 21. Februar 2000 ersuchte der Versicherte die Pensionskasse Personal um Barauszahlung seiner Freiz?gigkeitsleistung Stand 1. Januar 2000 sowie um L?schung der Ver?usserungsbeschr?nkung auf seiner Liegenschaft beim Grundbuchamt B.___. Als Barauszahlungsgrund gab er die Aufnahme einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit an (Urk. 2/6). Die Pensionskasse Aussendienst teilte M.___ am 2. M?rz 2000 mit, die Ver?usserungsbeschr?nkung k?nne nicht gel?scht werden, da er derzeit bei ihr verbleibe (Urk. 2/7). Der mittlerweile rechtlich vertretene Versicherte liess mit Schreiben vom 18. April 2000 daran festhalten, dass ihm ein Anspruch auf Barauszahlung seiner Freiz?gigkeitsleistung zustehe. Er habe sich zwar in Erf?llung seiner vertraglichen Pflichten im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge als Selbst?ndigerwerbender der Pensionskasse Aussendienst angeschlossen, eine Pflicht zur Einbringung der Freiz?gigkeitsleistung ergebe sich deswegen aber nicht (Urk. 2/8). Die Pensionskasse Aussendienst anerkannte mit Schreiben vom 21. Juni 2000, dass dem Versicherten ein gesetzlicher Anspruch auf Barauszahlung seiner Freiz?gigkeitsleistung zustehe. Die Einbringung der vollen Freiz?gigkeitsleistung sei jedoch bis anhin im Rahmen des im Generalagenturvertrag postulierten Zwangsanschlusses immer praktiziert worden und werde als Basis f?r die Zusammenarbeit betrachtet, welche zerst?rt werde, sofern der Versicherte an seinem Anliegen festhalte (Urk. 2/9). In der nachfolgenden Korrespondenz hielten beide Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest (Urk. 2/10-13). 1.2???? Der Versicherte l?ste den Generalagentur-Vertrag mit der A.___ per 31. Dezember 2001 auf. Die Pensionskasse Aussendienst anerkannte mit Schreiben vom 12. September 2001, dass somit eine Auszahlung der Freiz?gigkeitsleistung nach dem 31. Dezember 2001 m?glich sei. Eine Barauszahlung k?nne sie aber nur vornehmen, wenn der Versicherte daf?r einen ab Januar 2002 vorhandenen Grund (definitive Abmeldung ins Ausland oder Aufnahme einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit) vorbringen k?nne (Urk. 2/14).
2.?????? Am 11. Juli 2002 liess M.___ Klage gegen die Pensionskasse Personal erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kl?ger seinen Anspruch auf Austrittsleistung per 31. Dezember 1999 zuz?glich Zins von 5 % ab 1. Januar 2000 bar auszuzahlen und die L?schung der Anmerkung der Ver?usserungsbeschr?nkung gem?ss Art. 30e Abs. 2 und Abs. 3 lit. c BVG durch das Grundbuchamt B.___ zu veranlassen. 2. Unter Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Pensionskasse Personal schloss mit Klageantwort vom 31. Oktober 2002 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 10. Dezember 2002 (Urk. 13) bzw. Duplik vom 6. Februar 2003 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Antr?gen fest. Mit Verf?gung vom 7. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 18). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1. 1.1???? Gem?ss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freiz?gigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. 1.2.??? Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die fr?here Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu ?berweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). ???????? Versicherte k?nnen laut Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endg?ltig verlassen (lit. a), sie eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit. b), oder wenn die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag betr?gt (lit. c). ???????? An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zul?ssig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (Art. 5 Abs. 2 FZG).
2.?????? 2.1???? Der Kl?ger liess zur Begr?ndung seiner Klage geltend machen, da er per 1. Januar 2000 das dem Versicherungsverh?ltnis mit der Beklagten zugrundeliegende Arbeitsverh?ltnis aufgegeben und als Generalagent der A.___ eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufgenommen habe, stehe ihm gesetzlich ein Anspruch auf Barauszahlung seiner Austrittsleistung per 31. Dezember 1999 zu. Daran verm?ge der Umstand nichts zu ?ndern, dass er sich im Rahmen des Generalagentur-Vertrages mit der A.___ zum Anschluss an die Pensionskasse Aussendienst verpflichtet habe. Es handle sich n?mlich trotzdem um eine im Sinne des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) freiwillige Versicherung, wof?r das Gesetz weder die Einschr?nkung der Barauszahlung noch eine Pflicht zur Einbringung der bereits ge?ufneten Freiz?gigkeitsleistung vorsehe. Der Generalagentur-Vertrag sehe zwar eine Anschlusspflicht an die Pensionskasse Aussendienst vor, nicht aber eine Pflicht zur Einbringung der Freiz?gigkeitsleistung aus einem fr?heren Arbeitsverh?ltnis, wobei eine solche Vereinbarung vorsorgerechtlich ohnehin unbeachtlich w?re. Mit der Barauszahlung der Freiz?gigkeitsleistung ergebe sich auch der Anspruch des Kl?gers auf L?schung der Verf?gungsbeschr?nkung auf seiner Liegenschaft im Grundbuch (Urk. 1 und Urk. 13). 2.2 Demgegen?ber f?hrte die Beklagte aus, da der Kl?ger nach dem Austritt bei ihr in eine neue Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse Aussendienst) eingetreten sei, habe sie die Austrittsleistung ?berweisen m?ssen. Von dieser in Art. 3 Abs. 1 FZG stipulierten Pflicht sei keine Ausnahme vorgesehen, und es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Kl?ger eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufgenommen habe. Eine selbst?ndigerwerbende Person, welche sich freiwillig versichern lasse, m?sse n?mlich einer unselbst?ndigerwerbenden Person gleichgestellt werden. Eine Barauszahlung sei nur zul?ssig, wenn die selbst?ndigerwerbende Person bei der Aufnahme der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintrete (Urk. 8).
3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass der Kl?ger per 1. Januar 2000 als Generalagent der A.___ eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (vgl. Urk. 2/4) und damit gegen?ber der Beklagten die Barauszahlung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG verlangen kann. Strittig und zu pr?fen ist hingegen die Frage, ob ein Sachverhalt gegeben ist, welcher diesen grunds?tzlich bestehenden Anspruch vereitelt. Die Pensionskasse Aussendienst hat namens der Beklagten den Anspruch des Kl?gers auf Barauszahlung seiner Freiz?gigkeitsleistung in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2000 (Urk. 2/9) anerkannt, jedoch festgehalten, die A.___ betrachte die Einbringung der vollen Freiz?gigkeit in die Pensionskasse Aussendienst als unabdingbare Basis des mit dem Kl?ger abgeschlossenen Generalagentur-Vertrages. Sie teilte dem Kl?ger sodann mit, falls er auf sein Barauszahlungsgesuch nicht verzichte, habe dies die Aufl?sung des Generalagentur-Vertrages zur Folge. Wie der Kl?ger zu Recht vorbringen l?sst, hat die Beklagte in unzul?ssiger Weise mit der zum gleichen Konzern geh?renden A.___ und der Pensionskasse Aussendienst R?cksprache genommen, um dann in der Folge gegen?ber dem Kl?ger deren Interessen zu vertreten bzw. die Pensionskasse Aussendienst, welche offenbar von den gleichen Personen verwaltet wird, hat direkt im Namen der Beklagten das Gesuch des Kl?gers beantwortet. Trotzdem hat der Kl?ger auf seinem Barauszahlungsanspruch beharrt und schliesslich seinerseits den Generalagentur-Vertrag mit der A.___ aufgel?st. Entgegen ihrer urspr?nglichen Zusicherung verneinte die Beklagte bzw. wiederum die Pensionskasse Aussendienst mit Schreiben vom 12. September 2001 (Urk. 2/14) den Barauszahlungsanspruch des Kl?gers per 31. Dezember 1999 und bezeichnete eine Barauszahlung erst per 31. Dezember 2001 als m?glich, falls der Kl?ger ab Januar 2002 als Selbst?ndigerwerbender t?tig sei und somit einen Barauszahlungstatbestand vorweisen k?nne. Abgesehen davon, dass gem?ss der Rechtsprechung des EVG keine gesetzliche Einschr?nkung des Rechts eines freiwillig versicherten Selbst?ndigerwerbenden besteht, die Barauszahlung seiner Freiz?gigkeitsleistung zu verlangen, wenn er die Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung beendet (BGE 117 V 160 ff.), ist vorliegend nicht zu beurteilen, ob der Kl?ger beim Austritt aus der Pensionskasse Aussendienst einen Barauszahlungsgrund vorweisen konnte, sondern es ist der Anspruch auf Barauszahlung gegen?ber der Beklagten per 31. Dezember 1999 zu beurteilen. 3.2???? Der Kl?ger hat sich in Ziff. 7 des Generalagentur-Vertrages mit der A.___ 22. November/2. Dezember 1999 (Urk. 2/2) verpflichtet, sich der Pensionskasse Aussendienst anzuschliessen. Dabei handelt es sich um eine rein vertragliche Verpflichtung, welche nichts daran ?ndert, dass der Kl?ger als Selbst?ndigerwerbender im Sinne des BVG freiwillig versichert war und dementsprechend nur die f?r freiwillig Versicherte geltenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind. Die Beklagte hat zwar gegen?ber dem Kl?ger dargetan, bei den Generalagenten der A.___ entspreche die Einbringung der vollen Austrittsleistung in die Pensionskasse der Praxis und werde als Voraussetzung der Zusammenarbeit angesehen (Urk. 2/9). Sie behauptet im vorliegenden Prozess aber zu Recht nicht, dass der Kl?ger aufgrund des mit der A.___ abgeschlossenen Generalagentur-Vertrages zur Einbringung der Austrittsleistung bei der Pensionskasse Aussendienst verpflichtet gewesen w?re, wobei eine solche Verpflichtung das Recht auf Barauszahlung des Kl?gers gegen?ber der Beklagten ohnehin nicht eingeschr?nkt h?tte, da dadurch nicht die Beklagte, sondern nur der Kl?ger selbst verpflichtet worden w?re. 3.3???? Zweck der Barauszahlung an einen Selbst?ndigerwerbenden ist es, diesem die Finanzierung der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit zu erm?glichen. Auf freiwilliger Basis kann er eine neue berufliche Vorsorge aufbauen oder diese weiterf?hren (durch Einbringung der bereits erarbeiteten Freiz?gigkeitsleistung). W?rde man den Selbst?ndigerwerbenden zur Einbringung der Freiz?gigkeitsleistung verpflichten, so h?tte er die M?glichkeit nicht, diese einerseits zum Aufbau seines Gesch?ftes zu verwenden und daneben eine neue berufliche Vorsorge aufzubauen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt Art. 3 Abs. 1 FZG gegen?ber Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG kein Vorrang zu. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG ergibt sich vielmehr ohne weiteres, dass die Barauszahlung verlangt werden kann, wenn der Versicherte eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufnimmt und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr untersteht. Diese beiden Voraussetzungen sind beim Kl?ger erf?llt. Der Gesetzgeber hat dem Selbst?ndigerwerbenden die M?glichkeit zur Barauszahlung einger?umt und diesen von der Versicherungspflicht ausgenommen. Damit ist er auch nicht verpflichtet, den Vorsorgeschutz bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 FZG l?ckenlos weiterzuf?hren. Es erfolgt diesbez?glich keine Gleichstellung des freiwillig versicherten Selbst?ndigwerbenden mit dem obligatorisch versicherten Unselbst?ndigerwerbenden. Kann ein freiwillig versicherter Selbst?ndigerwerbender die Barauszahlung der Austrittsleistung bei Beendigung der Versicherung bei der Vorsorgeeinrichtung verlangen (BGE 117 V 160 ff.), muss es ihm auch freigestellt sein, das bis zum Beginn des freiwilligen Versicherungsverh?ltnisses erworbene Freiz?gigkeitsguthaben in die Versicherung einzubringen. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagte die Barauszahlung der dem Kl?ger per 31. Dezember 1999 zustehenden Austrittsleistung zu Unrecht verweigert hat, weshalb sie in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kl?ger seinen Anspruch auf Austrittsleistung bar auszuzahlen. Ebenfalls ist demnach der Antrag des Kl?gers auf L?schung der Ver?usserungsbeschr?nkung im Grundbuch im Sinne von Art. 30e Abs. 3 lit. c BVG gutzuheissen. Falls der Kl?ger verheiratet sein sollte, bedarf es vorg?ngig noch der schriftlichen Zustimmung seiner Ehefrau zur Barauszahlung (Art. 5 Abs. 2 FZG).
4.?????? 4.1???? Gem?ss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung f?llig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen. Der Verzugszinssatz wird durch den Bundesrat festgesetzt (Art. 26 Abs. 2 FZG). Laut Art. 7 der Verordnung ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent. Dieser Mindestzinssatz betr?gt bis zum 31. Dezember 2002 4 % und seit dem 1. Januar 2003 3,25 % (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung). 4.2???? Das FZG setzt in Art. 2 Abs. 3 eine Verzinsungspflicht f?r die f?llig gewordene Austrittsleistung fest. Diese Bestimmung gilt nicht nur f?r die in Art. 3 FZG geregelte ?bertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung, sondern auch f?r die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) und die Barauszahlung (Art. 5 FZG). Entgegen der Ansicht des Kl?gers (vgl. Urk. 1 S. 8) kann der Botschaft zum FZG (BBl 1992 III S. 602) nicht entnommen werden, dass die Verzugszinsbestimmungen des FZG f?r Barauszahlungen nicht gelten sollen. Es ist somit auf den Gesetzeswortlaut abzustellen, wonach es sich auch bei der Barauszahlung klarerweise um eine "f?llig gewordene Austrittsleistung" handelt, welche in der durch das FZG bzw. die Vollziehungsverordnung vorgesehenen H?he zu verzinsen ist. Das FZG regelt die Verzinsung der Austrittsleistung abschliessend, weshalb zur analogen Anwendung von Art. 104 des Obligationenrechts kein Raum besteht. Dass sich die H?he des Verzugszinses eher an F?llen orientiert, in welchen die Austrittsleistung den Vorsorgekreislauf nicht verl?sst, vermag daran nichts zu ?ndern. 4.3 ??? Somit hat die Beklagte auf der dem Kl?ger bar auszurichtenden Austrittsleistung vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 einen Verzugszins von 4,25 % und ab dem 1. Januar 2003 einen solchen von 3,5 % zu leisten.
5.?????? Gem?ss ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (? 34 Abs. 2 GSVGer). Unter W?rdigung aller Umst?nde erscheint die Zusprechung einer Prozessentsch?digung an den Kl?ger von Fr. 1'900.-- als gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Klage wird die Beklagte unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 2 FZG verpflichtet, dem Kl?ger seinen Anspruch auf Austrittsleistung per 31. Dezember 1999 zuz?glich Zins von 4,25 % vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 und von 3,5 % ab dem 1. Januar 2003 bar auszuzahlen und die L?schung der Anmerkung der Ver?usserungsbeschr?nkung gem?ss Art. 30e Abs. 2 und Abs. 3 lit. c BVG durch das Grundbuchamt Winterthur zu veranlassen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kl?ger eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'900.--zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Pensionskasse A.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).