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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.03.2003 BV.2002.00007

March 30, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,972 words·~15 min·4

Summary

Koordination von Versicherungsleistungen: Anrechenbarkeit der AHV-Altersrente bei Weiterausrichtung der IV-Rente der beruflichen Vorsorge über das Pensionierungsalter hinaus

Full text

BV.2002.00007

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Vieli

Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen G.___ ? Kl?ger

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid Steinenschanze 6, 4051 Basel

gegen

Personalvorsorgestiftung der H.___ ? Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis-Ch. Eberle Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? G.___, geboren 1936, erlitt am 1. Juli 1995 und am 6. Dezember 1995 zwei Unf?lle, in deren Folge er seine angestammte T?tigkeit als Autoverk?ufer bei der H.___ nicht mehr aus?ben konnte. Die A.___ als zust?ndige obligatorische Unfallversicherin sprach ihm mit Verf?gung vom 6. Mai 1999 eine Invalidenrente auf der Basis eines 80%igen IV-Grades zu. Der versicherte Verdienst wurde auf Fr. 71'427.45 festgelegt. Die Invalidenrente wurde als Komplement?rrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG ausgestaltet (Urk. 2/1). Neben dieser Komplement?rrente, welche im Zeitpunkt der Zusprechung am 1. M?rz 1999 Fr. 2'819.-- pro Monat betrug, bezog G.___ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung in der H?he von Fr. 30'012.-- im Jahr (inkl. Zusatzrente f?r die Ehefrau; Urk. 2/2).

2.?????? Im Unfallzeitpunkt arbeitete G.___ bei der H.___ als Autoverk?ufer und war damit bei der B.___ (der Vorg?ngerin der Personalvorsorgestiftung der H.___) vorsorgeversichert. Die versicherte Altersrente betrug im Jahre 1996 Fr. 16'782.--, die versicherte Invalidenrente Fr. 40'868.40 (Urk. 2/3). Die Pensionskasse erbrachte wegen ?berversicherung keine Invalidenleistungen. ???????? Nachdem G.___ am 6. April 2001 das 65. Altersjahr vollendet hatte, verlangte er von der Personalvorsorgestiftung der H.___ die Ausrichtung der ihm zustehenden Leistungen. Mit Schreiben vom 26. April 2001 lehnte die Stiftung die Ausrichtung von Leistungen mit dem Hinweis ab, es bestehe sonst eine ?berversicherung (Urk. 2/4).

3.?????? Mit Eingabe vom 21. Januar 2002 liess G.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der H.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren: "?? 1.?? Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kl?ger mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 eine monatliche Altersrente zuz?glich allf?lliger Teuerungszulagen in H?he von Fr. 2'628.40 zuz?glich Zins zu 5 % seit dem Datum der Klageeinreichung zu bezahlen. ???????? 2.?? Die Beklagte sei zur Tragung der Vertretungskosten des Kl?gers zu verurteilen."

???????? Die Personalvorsorgestiftung der H.___ liess mit Klageantwort vom 5. April 2002 vollumf?ngliche Abweisung der Klage beantragen (Urk. 9). Mit Replik vom 1. Juli 2002 (Urk. 14) sowie mit Duplik vom 9. September 2002 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest, worauf mit Verf?gung vom 10. September 2002 der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 19). ???????? Auf die Parteivorbringen wird, soweit n?tig, in den nachfolgenden Erw?gungen Bezug genommen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1.1?? Der Versicherte bezog bis zum Erreichen des Pensionsalters eine volle Rente der Invalidenversicherung sowie eine (gek?rzte) Rente der Unfallversicherung, nicht aber eine solche der beruflichen Vorsorge. Dabei ist unbestritten, dass der Kl?ger materiellrechtlich (Art. 23 und 24 BVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig ist, ob die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung auch nach dem Erreichen des R?cktrittsalters gest?tzt auf Art. 24 BVV 2 und Art. 10.2 und 21 des Reglements der Beklagten (in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) entf?llt. Dabei ist insbesondere zu pr?fen, wie die Rente nach Eintritt des Versicherten ins Pensionsalter zu qualifizieren ist.

1.1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anspruchsberechtigung ab 1. Mai 2001, sodass die in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (BGE 126 V 470 Erw. 3).

1.1.3?? Die ?berentsch?digung bildet hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs weder eine negative Anspruchsvoraussetzung noch eine anspruchsbegr?ndende Tatsache. Es handelt sich um einen - gegebenenfalls vollumf?nglichen - K?rzungsgrund, wof?r nach den allgemeinen Beweisregeln die Vorsorgeeinrichtung - im Rahmen des im Sozialversicherungsprozesses vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes - beweisbelastet ist (vgl. Kummer, Berner Kommentar, N 164 ff. zu Art. 8 ZGB; RKUV 1994 U 206 S. 326 ff.).

1.2???? Der Kl?ger st?tzt sich zur Begr?ndung seines Anspruchs auf ein Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Oktober 2001 in Sachen B. (BV.2000.00024), in welchem sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt hatte, die AHV-Altersrente sei nicht in die ?berentsch?digungsberechnung einzubeziehen, da es sich dabei nicht um eine Leistung gleicher Art und Zweckbestimmung handle, wie die Leistungen, welche der anspruchsberechtigten Person aufgrund des sch?digenden Ereignisses ausgerichtet w?rden. Weiter f?hrt er aus, im vorliegenden Fall sehe das Reglement bei Erreichen des AHV-Alters eine Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente vor. Eine K?rzung der Altersleistungen sei gem?ss Reglement nur dann m?glich, wenn sie mit unfallbedingten Leistungen zusammenfallen w?rden. Insoweit entspreche daher die reglementarische Regelung dem Kongruenzgrundsatz (Urk. 1 S. 3 ff.). ???????? Entgegen der Auffassung der Beklagten gebe es im Sozialversicherungsrecht kein allgemeines ?berentsch?digungsverbot, was das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten habe (BGE 126 V 68, 113 V 148 Erw. 7c, 107 V 212 Erw. 2b). Zwar stelle Art. 24 Abs. 2 BVV 2 ein spezielles Verbot dar, nur spreche die genannte Norm eben nicht von Altersleistungen. Zudem werde dem Grundsatz der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz in der fraglichen Bestimmung nachgekommen, indem ausgef?hrt werde, als anrechenbare Eink?nfte w?rden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten, wie sie der anspruchsberechtigten Person aufgrund des sch?digenden Ereignisses ausgerichtet w?rden. Dies sei bei der Altersrente eben nicht der Fall. Wenn das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in dem von der Beklagten zitierten Entscheid vom 4. September 2001 in Sachen R. gegen Stiftung C (B 14/01, B 15/01) von etwas anderem ausgegangen sei, so sei dies unrichtig. Zudem liege hier auch ein anderer Fall vor, indem das Reglement eine K?rzung der (BVG-)Altersleistung eben nur f?r den Fall vorsehe, dass sie mit unfallbedingten Leistungen zusammenfalle und nicht bei Altersleistungen der ersten S?ule (Urk.14 S. 2 ff.).

1.3. Demgegen?ber vertritt die Beklagte unter Hinweis auf das n?mliche Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2001 in Sachen R. (B 14/01) die Auffassung, die Altersrente sei sehr wohl in die ?berversicherungsberechnung einzubeziehen, da die AHV-Rente und die Komplement?rrente der Unfallversicherung ein untrennbares B?ndel gem?ss UVG bilden w?rden und daher als Leistungen infolge des Unfallereignisses anzusehen seien. Was den vom Kl?ger angerufenen BGE 127 V 259 betreffe, wonach die Invalidenrente auch in der ?berobligatorischen Vorsorge lebensl?nglich ausgerichtet werden m?sse, so ?ndere dies an den vorgenannten ?berlegungen nichts, zumal vorliegend keine ?berobligatorischen Leistungen strittig seien. Weiter bestehe im Sozialversicherungsrecht ein allgemeines ?berentsch?digungsverbot, was sich auch aus Art. 24 Abs. 2 BVV 2 ergebe (Urk. 9 S. 2 ff.).

2. 2.1???? Das Sozialversicherungsrecht kannte bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 66 Abs. 1) am 1. Januar 2003, welches aber in der beruflichen Vorsorge keine direkte Anwendung findet, weder ein generelles ?berentsch?digungsverbot noch einen einheitlichen ?berentsch?digungsbegriff; vielmehr waren in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterschiedliche K?rzungsgrenzen und Anrechnungsvorschriften zu beachten (BGE 126 V 473 Erw. 6a mit Hinweisen). Allerdings sind im Zusammenhang mit dem ATSG die Bestimmungen in der beruflichen Vorsorge betreffend ?berentsch?digung ge?ndert worden. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. Die L?sung f?r die sich hier stellenden Fragen ist aus Art. 24 Abs. 2 und 3 BVV 2 zu gewinnen, und zwar im Lichte der ?bergeordneten gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen bzw. der Altersleistungen nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 13 ff. und Art. 23 ff. BVG, der Delegationsnorm in Art. 34 Abs. 2 BVG sowie der Verfassungsgrundlage von Art. 113 BV (vgl. Art. 34quater Abs. 3 aBV). Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erl?sst der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1). Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz ?ber die Milit?rversicherung zusammen, so gehen grunds?tzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Milit?rversicherung vor (Satz 2). ???????? Laut Art. 24 Abs. 1 der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen k?rzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Eink?nften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes ?bersteigen. Diese ?berentsch?digungslimite hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht als gesetzm?ssig erachtet (BGE 126 V 471 Erw. 4a mit Hinweisen). Als anrechenbare Eink?nfte gelten Leistungen gleicher Art und Zwecksbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des sch?digenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausl?ndischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentsch?digungen, Abfindungen oder ?hnlichen Leistungen. Bez?gern von Invalidenleistungen wird ?berdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Nach Art. 25 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Artikel 24 k?rzen, wenn die Unfallversicherung oder die Milit?rversicherung f?r den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist. Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidit?t erzielen k?nnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die K?rzungsfrage stellt (BGE 126 V 471 Erw. 4a mit Hinweisen). Abzustellen ist auf die Verdiensteinbusse, die der Versicherte zur Zeit, da sich die K?rzungsfrage stellt, erleidet (SZS 1997 S. 469 Erw. 2c). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich h?chstens zuf?llig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidit?t tats?chlich erzielten Einkommen (BGE 126 V 96 Erw. 3 mit Hinweis).

2.2???? Art. 21 des Stiftungsreglements der Beklagten (Ausgabe 1999) h?lt Folgendes fest: "21.1?????????? Ergeben die Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen der Stiftung zusammen mit den Leistungen einer anderen Vorsorgeeinrichtung, der AHV/IV, der Unfall- oder Milit?rversicherung, ausl?ndischer Sozialversicherungen oder einer anderen Versicherung, f?r welche die Firma mindestens die halbe Pr?mie bezahlt hat, ein Renteneinkommen von ?ber 90 % des mutmasslich entgangenen Einkommens, so k?nnen die von der Stiftung auszurichtenden Renten soweit gek?rzt werden, bis die genannte Grenze nicht mehr ?berschritten wird. ??????????? Die Altersleistungen k?nnen gek?rzt werden, wenn sie mit unfallbedingten Leistungen zusammenfallen. "

3. 3.1???? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts zu Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG ist die von einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (sowie nach dem in der Lehre umstrittenen Entscheid 127 V 259 auch im ?berobligatorischen Bereich) ausgerichtete Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit. Daher wird der Invalidenrentenanspruch nicht durch einen Altersrentenanspruch (in jenem Fall in Kapital umwandelbar) abgel?st, wenn der Bez?ger die Altersgrenze erreicht (BGE 118 V 100). Hingegen kann reglementarisch bei Erreichen des R?cktrittsalters eine ?berf?hrung einer Invalidenrente in eine Altersrente vorgesehen werden (unver?ffentlichtes Urteil des EVG vom 4. September 2001 in Sachen R., B 14/01 B15/01, Erw. 6.b.bb mit Hinweis). Dies ist vorliegend mit Erlass von Artikel 10 des Reglements geschehen. Dessen Abs. 2 lautet: "10.2?????????? Die Auszahlung der Invalidenrente beginnt zum Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung auf Renten der IV, sp?testens jedoch nach Ablauf des Anspruchs auf Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung. Die Invalidenrente ist zahlbar, solange die Invalidit?t besteht, l?ngstens aber bis der Versicherte stirbt oder das massgebende R?cktrittsalter von 65 Jahren (M?nner) bzw. 62 Jahren (Frauen) erreicht hat. Danach werden die Altersleistungen f?llig." 3.2.1?? Es stellt sich somit die Frage, ob die Altersleistungen ebenso wie die Invalidenrente auch der K?rzung wegen ?berversicherung unterliegen und welche Eink?nfte dabei gegebenenfalls anzurechnen sind.

3.2.2?? Sinn und Zweck der Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 ff. BVV 2 ist die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile ("avantage injustifi?", "indebiti profitti") des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Dies hat einerseits zur Konsequenz, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtet ist, Leistungsverweigerungen oder Leistungsk?rzungen der Unfall- oder der Milit?rversicherung auszugleichen, wenn der Anspruchsberechtigte den Versicherungsfall schuldhaft herbeigef?hrt hat (Art. 25 Abs. 2 BVV 2). Andererseits soll, wie es im Titel zu Art. 24 ff. BVV 2 zum Ausdruck kommt (6. Abschnitt: ?berentsch?digung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen), verhindert werden, dass die versicherte Person ?berentsch?digt wird. Verfassungsrechtliche Grundlage f?r Art. 34 Abs. 2 BVG bildete bis 31. Dezember 1999 Art. 34quater Abs. 3 aBV; seit 1. Januar 2000 ist Art. 113 BV massgebend. Weder in kompetenzrechtlicher Hinsicht noch bez?glich des Normzweckes hat die Verfassungsnovelle grundlegende ?nderungen gebracht: Der Bund wird gehalten, Vorschriften ?ber die berufliche Vorsorge zu erlassen (Art. 113 Abs. 1 BV; bisher Art. 34quater Abs. 3 aBV). Er hat dabei verschiedene Grunds?tze zu beachten (Art. 113 Abs. 2 lit. a-e BV; bisher Art. 34quater Abs. 3 lit. a-d aBV). Die Zielsetzung der 2. S?ule ist unver?ndert geblieben, indem die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erm?glichen soll (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV; bisher Art. 34quater Abs. 3 aBV). Daraus leitet sich ab, dass es beim Verbot der ?berentsch?digung darum geht, die versicherte Person im Versicherungsfall finanziell nicht besser, sondern so zu stellen, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten w?re (BGE 126 V 99 f. Erw. 4e mit Hinweisen). In der Botschaft zum BVG wird zur Problematik der ?berentsch?digung ausgef?hrt, dass ein Vorteil nur dann als ungerechtfertigt qualifiziert w?rde, wenn er sich aus einem Zusammentreffen von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen ergebe. Im Altersfalle stelle sich das Problem der ?berversicherung auf andere Weise. Bekanntlich deckten weder die Unfallversicherung noch die Milit?rversicherung das Alter als Versicherungsfall. Zwar gew?hrten auch sie Leistungen an betagte Personen; es handle sich aber in der Regel lediglich um die Fortsetzung bereits bestehender Renten. Die Altersrenten der ersten und zweiten S?ule erg?nzten einander, und ihre Summierung d?rfte, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kaum zu einer ?berversicherung f?hren. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass in der Altersversicherung die Sparkomponente im Vordergrund stehe. Wenn also ein betagter Versicherter einen etwas h?heren Lebensstandard geniesse, sei dies im Allgemeinen die Kehrseite seiner finanziellen Leistungen w?hrend der Berufst?tigkeit. Zwar habe das Alterskapital des Arbeitnehmers mindestens zur H?lfte seinen Ursprung in den Beitr?gen des Arbeitgebers. Aber dieses Kapital sei genau so unantastbar wie die Freiz?gigkeitsleistungen, denen es entspreche. Aus diesem Grund unterl?gen die Alterleistungen prinzipiell keiner K?rzung. Nur unter besonderen Umst?nden, z.B. wenn ein Versicherter das 65. Altersjahr erreiche und bereits Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge habe, k?nne gegebenenfalls auch eine K?rzung der Altersleistungen in Frage kommen (Botschaft zum BVG, BBl 1976 I 247).

3.2.3?? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) hat sich weder in BGE 118 V 100 noch in BGE 127 V 259 dar?ber ausgelassen, wie im Falle der Weiterausrichtung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ?ber das R?cktrittsalter hinaus die Koordination mit den anderen Sozialversicherungsleistungen vorzunehmen ist. Im Entscheid vom 4. September 2001 in Sachen R. (B 14/01) h?lt das EVG fest, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 sehe keine Einschr?nkung der Art vor, dass die K?rzung der BVG-Leistungen infolge Bezuges einer AHV-Rente nicht m?glich sei. Ausgenommen von der Anrechnung seien ausdr?cklich nur Hilflosenentsch?digungen, Abfindungen und ?hnliche Leistungen. Dass die AHV-Rente vielmehr grunds?tzlich anzurechnen sei, ergebe sich zudem aus Art. 24 Abs. 3 BVV 2: diese Bestimmung w?re gar nicht n?tig, w?rde die AHV-Rente grunds?tzlich nicht ber?cksichtigt. Im genannten Entscheid war allerdings - mangels statutarisch vorgesehener Umwandlung in eine Altersrente - auch nach Erreichen des R?cktrittsalters wegen der bereits davor bezogenen Invalidenrente weiterhin eine Invalidenrente zu erbringen.

4. 4.1 Aufgrund der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass einerseits eine Umwandlung der (an sich lebensl?nglich geschuldeten) Invalidenrente in eine Altersrente (falls - wie vorliegend gegeben - im Reglement vorgesehen) und andererseits die Anrechnung der AHV-Altersrente bei der Koordination der Invalidenrente zul?ssig ist. Es erscheint daher folgerichtig, eine K?rzung wegen ?berversicherung auch bei einer in eine Altersrente umgewandelten Invalidenrente vorzusehen, zumal mit dieser Umwandlung keine eigentliche Zweck?nderung verbunden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall die die IV-Rente abl?sende (und dank der Besitzstandswahrung mindestens im gleichen Umfang auszurichtende) AHV-Rente des Versicherten und die ihm urspr?nglich zur IV-Rente gew?hrte Komplement?rrente der Unfallversicherung (Art. 20 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 31 ff. UVV) als untrennbares B?ndel von Leistungen gem?ss UVG und damit beide als Leistungen infolge des Unfallereignisses zu betrachten sind, weshalb es nicht angeht, nur die Komplement?rrente der Unfallversicherung, nicht aber die AHV-Rente in die Koordinationsberechnung einzubeziehen. An der mit dem Entscheid vom 24. Oktober 2001 in Sachen B. (BV.2000.00024) vertretenen Auffassung des hiesigen Gerichts kann daher nicht festgehalten werden.

4.2???? Der Kl?ger geht von einem mutmasslich entgangenen Verdienst am 1. M?rz 1999 von Fr. 72'141.70 aus, welcher entsprechend der Teuerungsanpassung der Rente der Unfallversicherung von 1,4 % am 1. Mai 2001 Fr. 73'152.-- betragen h?tte (vgl. Urk. 1 S. 4). Diese Berechnungsweise ist soweit nicht zu beanstanden. Zwar setzt der Kl?ger zu Unrecht den versicherten Verdienst der Unfallversicherung mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst der beruflichen Vorsorge gleich; da vorliegend aber - wie zu zeigen sein wird - ohnehin kein Anspruch gegen die Beklagte besteht, und da der mutmasslich entgangene Verdienst jedenfalls nicht h?her liegen w?rde (vgl. dazu die Vertrags?nderung vom 4. September 1995, Urk. 10/2), ?ndert sich dadurch am Ergebnis nichts. Bringt man die (durch den Bezug der AHV-Altersrente nicht neu berechnete; vgl. Art. 31 und 33 UVV) Komplement?rrente der Unfallversicherung von Fr. 34'296.-- im Jahre 2001 (vgl. Urk. 2/8) in Abzug, ergibt dies einen ungedeckten Betrag von Fr. 31'541.--. Da der Kl?ger im relevanten Jahr eine anrechenbare AHV-Altersrente (inkl. Zusatzrente f?r die Ehefrau) von Fr. 31'884.-- bezog (Urk. 2/7), bleibt kein Raum f?r einen Anspruch auf Leistungen der Beklagten.

5. Zusammenfassend hat der Kl?ger auch nach Erreichen des Pensionierungsalters keinen Anspruch auf Leistungen der Kl?gerin aus der beruflichen Vorsorge, da diese zusammen mit den anderen anrechenbaren Eink?nften, zu welchen nach dem Gesagten auch die Altersrente der AHV geh?rt, 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes ?bersteigen w?rde. Dies f?hrt zur Abweisung der Klage.

6.?????? Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer ?ffentlichrechtlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientsch?digung (BGE 118 V 169f. Erw. 7). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Beklagten wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Schmid - Rechtsanwalt Dr. Louis-Ch. Eberle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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