Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2025.00268
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bonetti Verfügung vom 4. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
1. Mit Verfügung Nr. 348262521 vom 17. Juli 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) X.___ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Juni 2025 für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Juli 2025 Einsprache. Mit Entscheid Nr. 348309317 vom 7. Oktober 2025 trat das AFA nicht auf die Einsprache ein mit der Begründung, die Versicherte habe diese trotz entsprechender Aufforderung nicht innert der Einsprachefrist unterzeichnet (Urk. 2). In der Folge liess die Versicherte dem AFA ein Schreiben, datiert vom 17. Oktober 2025, zukommen, worin sie die Aufhebung der Sanktion beantragte. Sie hielt fest, dass der Fehler durch eine Unachtsamkeit bei der Eingabe der Anzahl Bewerbungen auf der Plattform Job-Room entstanden sei, die inzwischen korrigiert worden sei (Urk. 1). Dieses Schreiben leitete das AFA an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter, damit dieses prüfe, ob eine Beschwerde gegen ihren Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2025 vorliege (Urk. 3). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 setzte das Gericht der Versicherten eine Frist von 10 Tagen an, um die Gründe darzulegen, aus welchen sie die Aufhebung des Nichteintretensentscheids verlangt – unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (Urk. 4). Die Verfügung wurde der Versicherten am 6. November 2025 zugestellt (Urk. 5), womit die zehntägige Frist am 17. November 2025 endete (vgl. Art. 38 und 39 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bis heute liess sich die Versicherte nicht vernehmen. 2. Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer, vgl. auch Art. 61 lit. b ATSG) hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).
3. Wie in der Verfügung vom 28. Oktober 2025 E. 3.1, 3.2 und 4 ausführlich erörtert, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid-Nr. 348309317 des AFA vom 7. Oktober 2025 um einen Nichteintretensentscheid. Das Gericht könnte somit einzig prüfen und darüber entscheiden, ob das AFA zu Recht nicht auf das Begehren der Versicherten eintrat mit der Begründung, diese habe ihre Einsprache vom 27. Juli 2025 nicht [rechtzeitig] rechtsgültig unterzeichnet (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). Wie in besagter Verfügung in E. 3.3 weiter dargetan, beträgt die Einsprachefrist 30 Tage (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Für Berechnung, Stillstand, Einhaltung und Wiederherstellung derselben gelten Art. 38-40 ATSG. Eine schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person (oder ihres Rechtsbeistands) enthalten. Genügt die Einsprache dieser Anforderung nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung dieses Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Wird die Einsprache per gewöhnlichem E-Mail erhoben, kann die fehlende Unterschrift nur innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist nachgebessert werden (vgl. BGE 142 V 152).
4. Die Versicherte behauptete im Schreiben vom 17. Oktober 2025 nicht, dass sie ihre Einsprache noch rechtzeitig unterzeichnet hätte oder für die Nichtunterzeichnung ein entschuldbarer Grund vorläge (Urk. 1). Die vom Gericht am 28. Oktober 2025 verfügte Frist, um die Begründung ihrer Beschwerde entsprechend zu ergänzen, liess die Versicherte ungenutzt verstreichen (Urk. 4 und 5). Ihre materiellen Vorbringen zur verfügten Sanktion (ordnungsgemässe Stellensuche, blosse Unachtsamkeit bei der Eingabe der Bewerbungen auf der Plattform Job-Room) können im vorliegenden Prozess indessen nicht behandelt werden. Folglich ist, wie mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 angedroht, nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Die Einzelrichterin verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Bonetti