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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.12.2025 AL.2025.00176

December 2, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,026 words·~10 min·1

Summary

Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei Verletzung der Schadenminderungspflicht während Arbeitsverhältnis

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00176

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Der 1963 geborene X.___ war seit November 2004 beim Malergeschäft Y.___ (vormals Z.___, Urk. 5 S. 54 ff.) als Kundenmaler angestellt (Urk. 5 S. 52). Gemäss Schreiben des Arbeitgebers vom 6. Februar 2025 teilte dieser dem Versicherten am 28. Januar 2025 mündlich mit, dass das Unternehmen Insolvenz anmelden müsse (Urk. 5 S. 39). Am ... Februar 2025 wurde der Konkurs über Y.___ eröffnet (Urk. 5 S. 80 ff.).     Mit Formular, ausgefüllt am 24. Januar 2025 und eingegangen am 12. Februar 2025, beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen (Urk. 5 S. 73 ff.), wobei er dem Antrag seine Forderungseingabe im Konkurs des Arbeitgebers beilegte, welche sich auf Fr. 73'430.15 belief (Urk. 5 S. 78 f.).     Mit Verfügung Nr. 330012043/6.00 vom 14. Mai 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, er sei seiner Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen (Urk. 5 S. 19 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 5. Juni 2025 (Urk. 5 S. 12) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid Nr. 509 vom 14. Juli 2025 ab (Urk. 5 S. 6 ff. = Urk. 2).

2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. August 2025 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025 aufzuheben und es sei ihm die Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 4. Februar 2025 zumindest teilweise zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 (Poststempel), welche der Beschwerdegegnerin mit heutigem Urteil zugestellt wird, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 8 und 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insol-venzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Ihren Entschädigungsan-spruch haben sie gemäss Art. 53 AVIG spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse zu stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). 1.2    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).     Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).     Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs-beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3    Gemäss Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Macht er während längerer Zeit keine Anstalten, seiner Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisiert er mangelndes Interesse. Dadurch verliert er auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung seine Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und 8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2). Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schaden-minderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungs-gemäss hoch sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerde-führer habe trotz des ab August 2024 bestehenden Lohnausstandes nicht geltend gemacht, dass er während des laufenden Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber in irgendeiner Weise auf die Lohnzahlung gedrängt oder diese eingefordert habe. Damit sei die von der Rechtsprechung verlangte intensive und klare Geltendmachung offener Lohnforderungen weder behauptet worden noch sei sie aus den Akten ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass ab August 2024 keine Lohnzahlung erfolgt sei und sich der Lohnausstand somit monatlich vergrösserte, sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, bereits während der Dauer der Anstellung unmissverständlich auf die Erfüllung seiner Lohnansprüche zu bestehen und rechtliche Schritte einzuleiten. Aus seinem Vorbringen, wonach im September/Oktober 2024 eine grössere Malerarbeit geplant gewesen sei, welche jedoch auf das Frühjahr 2025 verschoben worden sei, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Spätestens diese Verschiebung hätte ihn veranlassen müssen, seine offenen Lohnforderungen beim Arbeitgeber unmissverständlich und über den Rechtsweg geltend zu machen. Es genüge nicht, den Arbeitgeber lediglich mündlich auf die ausstehenden Zahlungen hinzuweisen oder über Monate hinweg untätig zu bleiben. Insgesamt habe der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hinweg die ihm offenstehenden rechtlichen Möglichkeiten nicht wahrgenommen und damit seine Schadenminderungspflicht in grobfahrlässiger Weise verletzt, da ihm die finanziellen Schwierigkeiten seines Arbeitgebers seit längerem bekannt gewesen seien (Urk. 2). 2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei während des gesamten relevanten Zeitraums in nahem Kontakt zu seinem damaligen Arbeitgeber gestanden. Es seien ihm mehrfach konkrete neue Projekte und Folgeaufträge zugesichert worden, weshalb eine aktive Stellensuche nicht nur unangebracht, sondern auch realitätsfern gewesen sei. Er habe darauf vertraut, dass bei Wiederaufnahme der Tätigkeit die ausstehenden Löhne nachbezahlt würden. Aus diesem Grund habe er bewusst keine Meldung beim RAV vorgenommen und auch keine anderweitige Stelle gesucht (Urk. 1). 3. 3.1    Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_814/2021 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2).     Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich – wie erwähnt – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber diesem in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zu Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2025 vom 8. September 2025 E. 2.3 und 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1). 3.2    Gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Insolvenzentschädigung habe er am 31. Januar 2025 zuletzt gearbeitet, wobei die letzte Lohnzahlung am 31. Juli 2024 erfolgt sei (Urk. 5 S. 74). In der Arbeitgeberbestätigung führte der Arbeitgeber als letzten geleisteten Arbeitstag den 28. Januar 2025 an, wobei die Lohnzahlung bis am 31. Juli 2024 erfolgt sei (Urk. 5 S. 53). Unabhängig davon, ob der letzte effektive Arbeitstag des Beschwerdeführers am 28. oder 31. Januar 2025 war, stand der Lohn im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seit August 2024 und somit seit rund sechs Monaten aus, was seitens des Beschwerdeführers auch unbestritten blieb.     Dass der Beschwerdeführer den Arbeitgeber im genannten Zeitraum jemals mündlich oder schriftlich dazu aufgefordert hatte, ihm den ausstehenden Lohn zu bezahlen, wurde seitens des Beschwerdeführers weder behauptet noch belegt. Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2024 unter anderem dazu aufgefordert hatte, Bemühungen seiner Lohneinforderung für den Lohnausstand seit August 2024 (bspw. Mahnschreiben) einzureichen (Urk. 5 S. 31), legte dieser einzig ein vom Arbeitgeber unterzeichnetes Schreiben auf, gemäss welchem ab September/Oktober 2024 eine grössere Malerarbeit hätte ausgeführt werden sollen, wobei im Oktober 2024 der Bescheid gekommen sei, dass die Arbeiten voraussichtlich erst ab Frühling 2025 ausgeführt würden (Urk. 5 S. 29). Konkrete Schritte zur Lohneinforderung seitens des Beschwerdeführers ergeben sich daraus jedoch nicht. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Ein-spracheverfahren, wonach er durchgehend mit seinem Arbeitgeber in Kontakt gewesen sei (Urk. 5 S. 12). 3.3    Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt, wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2 mit Hinweisen).     Bei Fälligkeit des Lohnes jeweils am Monatsende waren vorliegend im Oktober 2024 bereits zwei Bruttomonatslöhne (August und September 2024) im Gesamtbetrag von Fr. 10'800.-- offen, wobei der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber bis dahin weder mündlich noch schriftlich ersucht hatte, seinen Lohn schnellstmöglich auszubezahlen. Auch als im Oktober 2024 der Bescheid kam, dass die für September/Oktober 2024 geplanten Malerarbeiten erst im Frühling 2025 ausgeführt würden, unternahm er keine weiteren Schritte, obschon bereits dann kein Grund mehr vorlag, damit zuzuwarten. Dies gilt umso mehr, als in der Folge auch bis im Januar 2025 keine Lohnzahlungen mehr erfolgten. 3.4    Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen damaligen Arbeitgeber zwischen Ende August 2024 und Ende Januar 2025 nie mit Nachdruck aufforderte, seine Lohnforderung zu erfüllen, obschon die Lohnausstände betragsmässig nicht geringfügig waren und seit Monaten überhaupt keine Zahlungen mehr erfolgt waren. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 darauf hin, aus der vom Gesetzgeber gesetzten zeitlichen Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung ergebe sich, dass es dem Arbeitnehmer nach vier Monaten ohne Lohn aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zuzumuten sei, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber fortzuführen. Bleibe er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handle er auf eigenes Risiko. Demnach hatte der Beschwerdeführer spätestens im Dezember 2024 keinen Grund mehr zuzuwarten. Entsprechend vermag er auch aus seinem Vorbringen, er habe darauf vertraut, dass die ausstehenden Löhne bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nachbezahlt würden, weshalb er bewusst keine Meldung beim RAV vorgenommen und keine andere Stelle gesucht habe (Urk. 1), nichts für sich zu gewinnen.

4.    Nach dem Ausgeführten war der Beschwerdeführer bei monatelang ausbleibenden Lohnzahlungen trotz des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses gehalten, seine Lohnforderungen mit Nachdruck zu verfolgen. Dass der Beschwerdeführer trotz der kontinuierlich anwachsenden, erheblichen Ausstände untätig blieb und bis zur Konkurseröffnung über seinen Arbeitgeber zuwartete, um anschliessend die Lohnforderungen im Konkurs anzumelden, erweist sich als grobfahrlässig. Es liegt somit eine relevante Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.     

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und 9 - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

PhilippSauter

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