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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.10.2025 AL.2025.00167

October 13, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,026 words·~10 min·6

Summary

Keine Ausführungen zur Thematik des Prozesses des Nichteintretens auf Einsprache. Diese wurde verspätet erhoben. Verfügungszustellung zwar nicht nachgewiesen, aber vom Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht thematisiert.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00167

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 13. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1. 1.1    Der ukrainische Staatsangehörige X.___, geboren 2001, meldete sich am 14. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/15). Er stellte am 21. Mai 2024 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/11). Die Arbeitslosenkasse syndicom eröffnete hernach eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 14. Mai 2024 bis 13. Mai 2026 (Urk. 7/238). In der Folge stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten mit Verfügung Nr. «…» vom 14. Februar 2025 mit Wirkung ab dem 11. Februar 2025 für 8 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 10. Februar 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 7/136-137). Das AFA sanktionierte den Versicherten überdies mit Verfügung Nr. «…» vom 20. März 2025 mit 16 Einstelltagen mit Einstellungsbeginn ab dem 1. März 2025, weil er die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2025 zu spät eingereicht habe (Urk. 7/116-117).     Der Versicherte erhob am 26. März 2025 per E-Mail Einsprache gegen die Verfügungen vom 14. Februar und 20. März 2025 (Urk. 7/98-99). Der Sachbearbeiter des AFA wies den Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2025 darauf hin, dass eine E-Mail-Nachricht den formellen Anforderung an die Erhebung einer rechtsgültigen Einsprache nicht genüge. Er forderte den Versicherten auf, innert der laufenden Rechtsmittelfrist eine unterschriebene Einsprache einzureichen. Andernfalls werde das AFA nicht auf die Einsprache eintreten (Urk. 7/115). Daraufhin reichte der Versicherte mit Eingabe vom 2. April 2023 eine eigenhändig unterzeichnete Einsprache ein (Urk. 7/92-93). Alsdann führte der Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2025 unter Hinweis auf seine früheren Eingaben vom 26. März und 2. April 2025 beim AFA «Formelle Beschwerde gegen die Nichtbearbeitung von Einsprachen und Forderung der Aufhebung von RAV-Verfügungen» (Urk. 7/74-76).     Mit Einsprachentscheid Nr. «…» vom 7. Mai 2025 trat das AFA auf die mit Einsprache vom 26. März/2. April 2025 gegen die Verfügung Nr. «…» vom 14. Februar 2025 betreffend unentschuldigtem Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch vom 10. Februar 2025 erhobene Einsprache nicht ein, weil die Einsprache nicht innert der gesetzlichen Frist erhoben worden sei (Urk. 7/66-67). Am selben Tag wies das AFA die Einsprache vom 26. März/2. April 2025 gegen die Verfügung Nr. «…» vom 20. März 2025 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2025 mit Einspracheentscheid Nr. «…» ab (Urk. 7/70-72). 1.2    In der Folge hob das AFA die Verfügung Nr. «…» vom 14. Februar 2025 betreffend unentschuldigtem Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch vom 10. Februar 2025 mit Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 wiedererwägungsweise auf. Mit derselben Verfügung stellte es den Versicherten wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/62-63). Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2025 das Arztzeugnis vom 24. März 2025 eingereicht habe. Aus diesem Zeugnis gehe hervor, dass ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom vereinbarten Kontroll- und Beratungsgespräch vom 10. Februar 2025 vorgelegen habe. Den Akten könne jedoch nicht entnommen werden, dass sich der Versicherte vom Gesprächstermin abgemeldet habe. Er sei daher wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 7/63).     Am 2. Juni 2025 erhob der Versicherte beim AFA per E-Mail «Beschwerde gegen das rechtswidrige Ignorieren meiner Einsprachen vom 26.03.2025 und 02.04.2025 betreffend der Verfügungen Nr. «…» und Nr. «…» » und er verlangte «unverzüglich die vollständige Aufhebung aller Sanktionen sowie die Wiederherstellung meines Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung» (Urk. 7/40-41). Der Sachbearbeiter des AFA hielt mit Schreiben vom 6. Juni 2025 fest, dass er die E-Mail-Nachricht vom 2. Juni 2025 unter anderem als Einsprache gegen die Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025, mit welcher der Versicherte wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, klassifiziere. Da die Einsprache vom Versicherten nicht unterschrieben worden sei, werde dieser gebeten, diesen Mangel innert der laufenden Rechtsmittelfrist zu beheben. Andernfalls werde auf die Einsprache nicht eingetreten (Urk. 7/50).     Zudem überwies der Sachbearbeiter des AFA einen Ausdruck der E-Mail-Nachricht des Versicherten vom 2. Juni 2025 mit einer Kopie des Einspracheentscheids Nr. «…» vom 7. Mai 2025 betreffend Abweisung der Einsprache gegen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2025 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dazu hielt er fest, dass es sich bei der Eingabe vom 2. Juni 2025 um eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde handle (Urk. 7/51).     Das AFA fällte sodann mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 2. Juli 2025 einen Nichteintretensentscheid. Es hielt fest, dass auf die Einsprache des Versicherten vom 2. Juni 2025 gegen die Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 betreffend Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht nicht einzutreten sei, weil er innert Frist keine unterzeichnete Einsprache eingereicht habe (Urk. 2). 1.3    Am 11. Juli 2025 erging die Verfügung im Prozess-Nr. AL.2025.00115, mit welcher der Einzelrichter am Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde vom 2. Juni 2025 gegen den Einspracheentscheid Nr. «…» vom 7. Mai 2025 nicht eintrat, da der Versicherte die angesetzte Nachfrist zur Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift unbenutzt verstreichen liess. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

2.    X.___ erhob mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (Poststempel 25. August 2025) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners Nr. «…» vom 2. Juli 2025 betreffend Nichteintreten die Einsprache gegen die Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 (Urk. 1). Das Bundesgericht überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 28. Juli 2025 an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 4).     Mit Verfügung vom 11. August 2025 setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdegegner Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der vollständigen Akten an (Urk. 5). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 25. August 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/62-63, Urk. 7/238), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG). Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen. 1.3 1.3.1    Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.3.2    Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen die Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.     Die schriftliche erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV).     Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

2.     2.1    Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der E-Mail-Nachricht vom 2. Juni 2025 (Urk. 7/40-41) Einsprache gegen die (neue) Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht (Urk. 7/62-63) erhoben habe (Urk. 7/50). In dieser Eingabe hielt der Beschwerdeführer fest, dass er «mit Nachdruck Beschwerde gegen das rechtswidrige Ignorieren meiner Einsprachen vom 26.03.2025 und 02.04.2025 betreffend der Verfügungen Nr. «…» und Nr. «…» » erhebe. Der Beschwerdeführer verlangte zudem «unverzüglich die vollständige Aufhebung aller Sanktionen sowie die Wiederherstellung meines Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung» (Urk. 7/40). Der Beschwerdeführer forderte ferner eine «Schriftliche Entscheidung zu meinen Einsprachen **innerhalb von 5 Arbeitstagen**». Dazu hielt er fest, dass er bei weiterer Verzögerung «ausdrücklich rechtliche Schritte, einschliesslich Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich und Schadenersatzforderungen» vorbehalte (Urk. 7/41).     Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner nach Lage der Akten die beiden Einsprachen bereits bearbeitet hatte, als er Kenntnis von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2025 (Urk. 7/40-41) erhielt. Am 7. Mai 2025 hat der Beschwerdegegner den Nichteintretensentscheid betreffen die Einsprache vom 26. März/2. April 2025 gegen die Verfügung Nr. «…» vom 14. Februar 2025 erlassen (Urk. 7/66-67). Ebenfalls am 7. Mai 2025 erging der Einspracheentscheid mit welchem der Beschwerdegegner die Einsprache vom 26. März/2. April 2025 gegen die Verfügung Nr. «…» vom 20. März 2025 abwies (Urk. 7/70-72). Vor der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2025 (Urk. 7/40-41) kam es überdies noch zur Wiedererwägung der Verfügung Nr. «…» vom 14. Februar 2025. Der Beschwerdegegner hob diese Verfügung mit Verfügung Nr. «…» vom 26. Mai 2025 wiedererwägungsweise auf und er stellte den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem verpassten Kontroll- und Beratungsgespräch vom 10. Februar 2025 wegen der nicht erfolgten Abmeldung aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/62-63). 2.2    Auch wenn vorliegend aktenmässig - namentlich aufgrund des Inhalts der Email vom 2. Juni 2025 - nicht sicher erstellt ist, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der vorliegend strittigen Wiedererwägungsverfügung vom 26. Mai 2025 (Urk. 7/62-63) nahm, ist jedoch davon auszugehen, dass er das Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2025 (Urk. 7/50) erhalten hat, womit ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine «Einsprache» vom 2. Juni 2025 gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 26. Mai 2025 «innert der laufenden Rechtsmittelfrist» formgerecht einzureichen. Dieses Schreiben des Beschwerdegegners wurde mit A-Post Plus versandt. In seiner Beschwerde vom 9. Juli 2025 (Urk. 1), in welchem Prozess einzig das Nichteintreten auf seine Einsprache Thema ist, brachte er nicht vor, die explizit genannte Verfügung vom 26. Mai 2025 oder das separat erwähnte Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2025 nicht erhalten zu haben.     Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die strittige Verfügung nicht erhalten hätte, war er spätestens mit dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2025 (Zustellung wohl am Montag, 9. Juni 2025) darüber informiert, dass am 26. Mai 2025 eine Verfügung ergangen war. Hätte er diese nicht erhalten, hätte er sich um eine neue Zustellung bemühen müssen. Eine Reaktion erging aber erst am 25. Juli 2025 (Versand Beschwerde) und damit erst über sechs Wochen (respektive unter Berücksichtigung des Fristenstillstands) über 30 Tage nach Kenntnisnahme des Erlasses der entsprechend angefochtenen Verfügung. 2.3    Damit aber lag innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen keine gültige Einsprache vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eintrat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3.    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide der Verwaltung, die lediglich eine Auseinandersetzung mit der materiellen Seite des Falles enthalten, nicht als sachbezogen begründete und damit als rechtsgenügliche Beschwerden zu qualifizieren (BGE 123 V 335 E. 1b). Auf die diversen materiellen Anträge (Urk. 1 S. 3) und Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (Urk. 1 S. 3 ff.) ist somit nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Rechtsbegehren mit welchen der Beschwerdeführer Anweisungen an das RAV bezüglich seiner künftigen Behandlung und eine Entschädigung gemäss des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich fordert (Urk. 1 S. 3). Zur Behandlung dieser Begehren ist das Sozialversicherungsgericht nicht zuständig (vgl. die §§ 2-3 GSVGer).

4.     4.1    Zum mit der Beschwerde vom 9. Juli 2025 gestellten Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 3) ist schliesslich Folgendes festzuhalten: 4.2    Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, da gemäss AVIG keine Kostenpflicht für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorgesehen ist und dem Beschwerdeführer weder ein mutwilliges noch ein leichtsinniges Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Damit erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandlos. 4.3    Eine der Voraussetzung für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtvertreters ist, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist, was sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des konkreten Falls beurteilt (BGE 103 V 46 II.1b). Das Gericht sah die vom Beschwerdeführer selber verfasste Beschwerde vom 9. Juli 2025 (Urk. 1) - bezüglich der Anträge und Vorbringen bezüglich des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 2. Juli 2025 (Urk. 2) - als in formeller Hinsicht genügend an und es erachtete einen weiteren Schriftenwechsel für nicht erforderlich. Sodann stellt sich im vorliegenden Prozess lediglich eine Frage, welche vom Beschwerdegegner auch deutlich und pointiert dargelegt wurde. Nämlich dass innert Frist keine gültige Einsprache eingereicht wurde. Diese Frage ist nicht komplex und rechtfertigt vorliegend den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher mangels Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt abzuweisen.

Der Einzelrichter verfügt:     Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2025 um unentgeltliche Rechtspflege wird - soweit nicht gegenstandslos - abgewiesen,

und erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse syndicom 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

GräubHübscher

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