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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.10.2025 AL.2025.00159

October 27, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,829 words·~14 min·2

Summary

Insolvenztatbestand von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG nicht erfüllt; offensichtliche Überschuldung als Grund für fehlende Konkurseröffnung nicht erstellt. Anspruch auf Insolvenzentschädigung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG wegen Verletzung Schadenminderungspflicht verneint.

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00159

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 27. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___ Z.___ GmbH

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1965, arbeitete ab 19. Januar 2023 als Gipser/Angestellter Trockenbau bei der A.___ GmbH, B.___ (Urk. 3/1). Am 20. Februar 2023 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 24. Februar 2023, da er bis dahin keinen Lohn erhalten hatte (Urk. 7/42). Am 30. März 2023 stellte er ein Betreibungsbegehren (Urk. 7/12). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 12 vom 30. März (Zustellungsdatum: 2. Mai 2023) 2023 erhob die A.___ GmbH keinen Rechtsvorschlag (Urk. 7/11). Nach Erlass der Konkursandrohung am 16. Juni 2023 durch das Betreibungsamt (Urk. 7/10) reichte X.___ am 14. August 2023 das Konkursbegehren (Gesuch um Konkurseröffnung) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich ein (Urk. 7/20). Dieses lud am 28. August 2023 zur Konkursverhandlung vor und auferlegte dem Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- (Urk. 7/9). Nachdem X.___ mitgeteilt hatte, den Kostenvorschuss nicht zu bezahlen (Urk. 7/30), trat das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 auf das Konkursbegehren nicht ein (Urk. 7/14). Mit Urteil vom ... Mai 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich über die A.___ GmbH den Konkurs (Urk. 7/31 S. 2).     Am 28. Juni 2024 stellte X.___ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen für die Monate Januar und Februar 2023 von insgesamt Fr. 8'376.20 (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 27. November 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht (Urk. 7/4). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 11. Dezember 2024 (Urk. 7/3) wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 ab, wobei sie diesen damit begründete, der Versicherte habe die Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung unbenützt verstreichen lassen, weshalb der Anspruch erloschen sei (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 18. Juli 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei sein Antrag auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung gutzuheissen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [SVGer]). 1.2    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben     oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).     Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).     Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung knüpft an den Eintritt eines im Gesetz abschliessend aufgezählten, gleichrangigen Insolvenztatbestandes an. Bei mehreren sich folgenden Insolvenztatbeständen des gleichen Arbeitgebers ist das zeitlich zuerst eintretende Ereignis massgebend (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 604). 1.3     1.3.1    Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. 1.3.2    Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). 1.3.3    Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1). 1.3.4    Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).     Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). 1.3.5    Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 10 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). 1.4     1.4.1    Gemäss Art. 53 AVIG müssen im Konkursfall des Arbeitgebers die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3). Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat demnach Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). 1.4.2    Im Falle vom Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach der Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geltend zu machen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).     Die Person, welche das Konkursbegehren gestellt hat, nimmt in jedem Fall Kenntnis vom unbenützten Ablauf der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 Abs. 2 SchKG (AVIG-Praxis IE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Juli 2024, Rz. B26).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung im angefochtenen Entscheid damit, dass bei mehreren sich folgenden Insolvenztatbeständen der gleichen Arbeitgeberin das zeitlich zuerst eingetretene Ereignis massgebend sei, mithin vorliegend die Nichteröffnung des Konkurses nach gestelltem Konkursbegehren mangels Leistung des Kostenvorschusses wegen offensichtlicher Überschuldung der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach der Zustellung des Nichteintretensentscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 geltend machen müssen. Eingereicht habe er den Antrag erst am 5. Juli 2024 und damit deutlich verspätet. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist würden keine geltend gemacht. Entsprechend sei ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung erloschen (Urk. 2). 2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei erst mit der Konkurseröffnung vom ... Mai 2024 entstanden. Zuvor sei weder ein materieller Anspruch auf Insolvenzentschädigung entstanden noch eine Möglichkeit, ein Gesuch wirksam zu stellen. Er habe sein Gesuch innert 60 Tagen nach der Konkurseröffnung eingereicht. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Fristberechnung widerspreche dem klaren gesetzlichen Wortlaut von Art. 51 AVIG (Urk. 1 S. 2).

3. 3.1    Streitig und zu prüfen ist, wann die 60-tägige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung zu laufen begonnen hat und in diesem Zusammenhang, ob der Insolvenztatbestand gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt ist. 3.2    Was diesen anbelangt, setzt Art. 51. Abs. lit. b AVIG im Sinne einer doppelten Kausalität voraus, dass die Nichteröffnung des Konkurses einzig durch das Fehlen der Bereitschaft der Gläubiger bedingt ist, die Kosten für das Konkursverfahren vorzuschiessen; der Grund für diese mangelnde Bereitschaft wiederum liegt in der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers (BGE 131 V 196 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob zwischen der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers und der Nichtleistung des Kostenvorschusses ein direkter Zusammenhang anzunehmen ist (BGE 134 V 88 E. 6.2). Die Überschuldung ist offensichtlich, wenn sie von jedem Gläubiger ohne weitere Schwierigkeiten erkennbar ist. Liegt der Grund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses jedoch in der mangelnden Feststellbarkeit der Überschuldung, in Zahlungsschwierigkeiten der Gläubiger oder in der Befürchtung von Schwierigkeiten, ist die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG nicht gegeben (Thomas Gächter, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 20 zu Art. 51 AVIG mit Hinweisen). 3.3    Den Vorbringen der Parteien (E. 2.1 und E. 2.2) sind zur Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht bereit war, den vom Konkursgericht am 28. August 2023 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- (Urk. 7/9) zu bezahlen (Urk. 7/30), keine näheren Angaben zu entnehmen. In einem Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 16. September 2024 erklärte er, die Konkurskosten habe er nicht tätigen können (Urk. 7/32). In der Einsprache vom 22. Dezember 2024 führte er zur Frage der Schadenminderungspflicht aus, er habe das Recht, aus finanziellen Gründen das Konkursbegehren nicht anzutreten. Warum solle er dem Unternehmen einen Gefallen tun, indem er auf eigene Kosten die Insolvenz einleite. Niemand garantiere ihm, dass die Beschwerdegegnerin ihm seine Ausgaben erstatte. Der von ihm geforderte Betrag sei sehr niedrig und es lohne sich nicht, mehr Geld für ein Unternehmen auszugeben, dass seiner Meinung nach von den zuständigen Behörden des Staates sanktioniert werden sollte (Urk. 7/3).     Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Angaben im Verwaltungsverfahren demgemäss einerseits nicht in der Lage, den vom Konkursgericht auferlegten Kostenvorschuss zu bezahlen und andererseits auch nicht bereit dazu, weil er von einer baldigen Insolvenz der ehemaligen Arbeitgeberin und einem offensichtlich sanktionierungswürdigen Verhalten derselben ausging, aufgrund dessen er nicht bereit war, Kostenrisiken zu übernehmen, dies auch angesichts seiner nicht allzu hohen Lohnforderung. Ob die A.___ GmbH in Liquidation offensichtlich überschuldet war, lässt sich aufgrund der Akten weder feststellen noch tätigte der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage hierzu Abklärungen. Vor diesem Hintergrund kann nicht als erstellt gelten, dass zwischen einer offensichtlichen Überschuldung der Arbeitgeberin und der Nichtleistung des Kostenvorschusses – wie vom Bundesgericht gefordert (BGE 134 V 88 E. 6.2) – ein direkter Zusammenhang bestand. Der Tatbestand von Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG ist damit nicht erfüllt und die Frist von Art. 77 Abs. 5 AVIV greift nicht.     Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Burgherr das Verpassen der Frist gemäss Art. 77 Abs. 5 AVIV insoweit keinen schwerwiegenden Nachteil nach sich zieht, als eine nachfolgende Konkurseröffnung die versicherte Person grundsätzlich zum Bezug von Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG berechtigt (Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 102 oben).

4. 4.1    Nach der Eröffung des Konkurses über die A.___ GmbH am ... Mai 2024 (Urk. 7/31 S. 2) reichte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung am 5. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/43, 7/44) und damit innert 60 Tagen nach Veröffentlichung der Konkurspublikation im SHAB (3. Juni 2024). Eine andere Frage ist, ob dem Beschwerdeführer infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht der Anspruch auf Insolvenzentschädigung abzusprechen ist.     Auf diesen Standpunkt stellte sich die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren. Sie erblickte im Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Nichteintretensentscheid des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 (Urk. 7/14) bis zur Konkurseröffnung am ... Mai 2024 während mehr als sieben Monaten untätig war, eine Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 AVIG (Urk. 7/4). Der Beschwerdeführer nahm hierzu in seiner Einsprache vom 11. Dezember 2024 Stellung (Urk. 7/3) und musste im vorliegenden Verfahren mit der Erheblichkeit dieser Rechtsnorm rechnen für den Fall, dass der Insolvenztatbestand gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG – wie von ihm geltend gemacht (Urk. 1) – nicht erfüllt ist (BGE 125 V 368 E. 4). 4.2    Zwar statuiert weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage 2024, S. 286-292) hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zwingend anzunehmen wäre. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht praxisgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit weiteren Hinweisen).     In Fallkonstellationen, in welchen während mehr als drei Monaten die Lohnausstände nicht eingefordert wurden, geht das Bundesgericht aber üblicherweise von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aus, insbesondere wo es sich um massgebliche Lohnausstände handelt und die versicherte Person von der Gefährdung der Ansprüche aufgrund der finanziellen Situation der Arbeitgeberin weiss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.3).     Als grobfahrlässig qualifiziert wurde im bundesgerichtlichen Urteil 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 der Verzicht, ein Konkursbegehren für offene Lohnforderungen von Fr. 29'136.-- zu stellen, wobei die vom Versicherten dem Arbeitgeber während dieser Zeit weiterhin zugestellten Mahnungen als nicht rechtsgenüglich erachtet wurden und ein von einer anderen Person verlangter Konkurs des Arbeitgebers die Pflichtverletzung in keinem anderen Licht erscheinen liess (E. 6.2).     Die Nichtleistung des Kostenvorschusses für das Konkursbegehren kann dann nicht als Pflichtverletzung angesehen werden, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers und der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch Arbeitnehmende besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.4; Gächter, a.a.O., N 3e zu Art. 56). 4.3    Im hier zu beurteilenden Fall verzichtete der Beschwerdeführer auf die Leistung des Kostenvorschusses nicht zufolge einer offensichtlichen Überschuldung der Arbeitgeberin (E. 3.3). Soweit er sich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sah, den Kostenvorschuss zu bezahlen, hätte er die Möglichkeit gehabt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Art. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung [ZPO]; BGE 118 III 33 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Ziff. 4 in der Vorladung und Kautionsverfügung für Gläubiger des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2023, Urk. 7/9 S. 2).     Sodann verzichtete der Beschwerdeführer nach am 3. Oktober 2023 erfolgter gerichtlicher Abschreibung (Urk. 7/14) seines Konkursbegehrens vom 14. August 2023 (Urk. 7/20) bis zur Konkurseröffnung vom ... Mai 2024 darauf, ein neuerliches Konkursbegehren gemäss Art. 166 SchKG einzureichen, was ihm nach Ablauf eines Monats wieder möglich gewesen wäre (Urk. 167 SchKG). Er blieb damit im Zeitraum vom 3. Oktober 2023 bis ... Mai 2024 während mehr als sieben Monaten untätig. Sodann sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich während dieses Zeitraums anderweitig um Schadenminderung bemüht hätte, zum Beispiel indem er beim zuständigen Betreibungsamt oder der Arbeitslosenkasse Informationen zum weiteren Ablauf des Konkursverfahrens oder zu seinen Arbeitnehmerpflichten im Falle der Anspruchsstellung eingeholt hätte. Schliesslich sind keine Hinweise aktenkundig, welche eine einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit als erfolgsversprechend erscheinen liessen. Des Weiteren ging der Beschwerdeführer offensichtlich von der baldigen Insolvenz der ehemaligen Arbeitgeberin aus (Urk. 7/3), weshalb eine zügige Vorantreibung des Vollstreckungsverfahrens durch Bezahlung des Kostenvorschusses respektive Einreichung eines neuerlichen Konkursbegehrens geboten gewesen wäre.     Wenn dem Beschwerdeführer auch zuzugestehen ist, dass er sich in der Zeit bis zur Stellung des Konkursbegehrens wohl pflichtgemäss verhalten hat, können diese Bemühungen die spätere Untätigkeit doch nicht kompensieren und ist das Verhalten des Beschwerdeführers trotz nicht allzu hoher Lohnausstände als grobfahrlässig zu würdigen, was im Ergebnis zum Ausschluss eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung führt und damit zur Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

SagerGasser Küffer

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