Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2025.00150
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 23. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Aebi Pachmann AG Dreikönigstrasse 8, 8002 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1979, war ab dem 25. August 2022 zunächst befristet und ab 1. Oktober 2022 unbefristet als Gipser bei der Y.___ GmbH, Z.___, angestellt (Urk. 7/338-340, 7/390-392). Trotz einer von Seiten der Arbeitgeberin am 5. November 2022 per 7. November 2022 ausgesprochenen fristlosen Kündigung (Urk. 7/345) war der Versicherte danach weiterhin für sie tätig (vgl. Urk. 7/301-303), bis er das Arbeitsverhältnis am 18. Januar 2023 selbst fristlos auflöste (Urk. 7/379). Mit Urteil vom 23. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. AH230032-L/UD) verpflichtete das Arbeitsgericht Zürich die Y.___ GmbH unter anderem, dem Versicherten den Betrag von Fr. 19'600.-- brutto für offene Lohnforderungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 18. Januar 2023 sowie Fr. 3'696.85 brutto als Überstundenentschädigung zuzüglich Zins zu bezahlen (Urk. 7/192-212, 7/403-405). Auf das vom Versicherten gegen die ehemalige Arbeitgeberin gestellte Konkursbegehren trat das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 21. November 2023 nicht ein, nachdem der geforderte Vorschuss bis zur Konkursverhandlung nicht geleistet worden war (Urk. 7/401 f.). Am 30. November 2023 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) Antrag auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/394 f.). Diese verfügte am 11. März 2024, dass mangels Glaubhaftmachens der Lohnforderung kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe (Urk. 7/328 f.). Dagegen erhob der Versicherte am 25. April 2024 Einsprache (Urk. 7/240-254), welche die ALK mit Einspracheentscheid vom 8. November 2024 in dem Sinne guthiess, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bejahte, sofern auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien (Urk. 7/215-220). Am 8. Januar 2025 hielt sie sodann verfügungsweise fest, dass Anspruch auf Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 16'296.89 brutto bestehe. Im darüberhinausgehenden Betrag werde der Anspruch verneint (Urk. 7/178-182). Die dagegen vom Versicherten am 17. Januar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/103) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2025 ab (Urk. 2 = Urk. 7/71-76).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Juli 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu verpflichten, ihm zusätzlich zu den bereits ausgerichteten Zahlungen weitere Fr. 7'245.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Januar 2025 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2025 erneut zur Sache vernehmen liess (Urk. 10). Diese wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. September 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2). Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 2.2 Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und den klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat er oder sie einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann (BGE 132 V 82 E. 3.1 mit Hinweis). Im Einzelnen ist ein Lohnbestandteil von der Insolvenzentschädigung nur gedeckt, wenn die versicherte Person für den von Art. 52 Abs. 1 AVIG vorgeschriebenen Zeitraum unter Annahme eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers berechtigte Aussichten auf dessen Auszahlung haben konnte. Dazu gehört ein anteilmässiger 13. Monatslohn, weil dieser pro rata temporis in Geld erworben wird, und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit diesem normalerweise gegen Ende des Kalenderjahrs ausbezahlten Lohnanteil bereits Anfang Jahr rechnen können. Wie der 13. Monatslohn bilden auch die Ferien- und Überstundenentschädigungen grundsätzlich einen Bestandteil des massgebenden Lohnes. Allein deswegen kann aber nicht schon eine vollständige Deckung solcher ausstehender Forderungen durch die Insolvenzentschädigung angenommen werden. So sind Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen Personen, welche keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, und - bei entsprechender arbeitsvertraglicher Übereinkunft - Entschädigungen für noch nicht mit Freizeit kompensierte Überstunden nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E. 6.2-6.5). Die Kasse darf gemäss Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Lohnforderungen glaubhaft machen. Mit dieser Bestimmung werden die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderungen herabgesetzt. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen demgegenüber mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 V 427 E. 3.3). 2.3 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2025, analog zu den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 23. Mai 2023 könne nur der Lohnausstand für die Zeit vom 1. Oktober bis 3. (gemeint wohl: 2.) Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 12'600.-- anerkannt werden (Fr. 5'880.-- [Oktober 2022] + Fr. 6'160.-- [November 2022] + Fr. 560.-- [1. und 2. Dezember 2022]). Unbestritten und anerkannt sei zudem die geforderte Insolvenzentschädigung für die Überstundenentschädigung im Betrag von Fr. 3'696.89 (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer für die Zeit ab 5. Dezember 2022 keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da er seine Arbeit an jenem Tag niedergelegt habe und er sich wie im Falle einer fristlosen Kündigung ab diesem Zeitpunkt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) hätte zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen können. Auf die im Übrigen geltend gemachte Spesenentschädigung von Fr. 700.-- bestehe ebenfalls kein Anspruch, da sämtliche Unkostenentschädigungen, die Spesencharakter hätten, von der Insolvenzentschädigung ausgeschlossen seien. Insgesamt belaufe sich die dem Beschwerdeführer zustehende Insolvenzentschädigung demnach auf Fr. 16'296.89 (Urk. 2 S. 3). 3.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, ihm sei zusätzlich für den 3. Dezember 2022 eine Insolvenzentschädigung von Fr. 245.-- auszurichten, da er an jenem Tag noch sieben Stunden gearbeitet habe (Urk. 1 S. 4). Andererseits sei unbestritten, dass er seine Arbeit am 5. Dezember 2022 niedergelegt habe, wodurch das Arbeitsverhältnis jedoch weder faktisch noch rechtlich beendet worden sei. Bis zur fristlosen Kündigung am 18. Januar 2023 sei er folglich nicht arbeitslos gewesen; vielmehr habe er aufgrund des Arbeitgeberverzugs keine Arbeit leisten können. Bei dieser Sachlage sei die für die Periode vom 5. bis 31. Dezember 2022 verweigerte Ausrichtung der Insolvenzentschädigung unrechtmässig, wobei der Anspruch in Höhe von Fr. 4'200.-- bereits rechtskräftig durch das Arbeitsgericht festgelegt worden sei (Urk. 1 S. 6-8). Zusätzlich habe die Beschwerdegegnerin eine Insolvenzentschädigung von Fr. 2'800.-- brutto für die Zeit vom 3. bis 18. Januar 2023 auszubezahlen, da er dazumal Ferien bezogen habe und ebenfalls nicht arbeitslos bzw. nicht vermittlungsfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 8 f.). Schliesslich schulde die Beschwerdegegnerin ab dem 18. Januar 2025 Verzugszinsen zu 5 % auf der zu Unrecht verweigerten Insolvenzentschädigung (Urk. 1 S. 9). 3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend zum angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer seinen Lohnanspruch für den 3. Dezember 2022 vor Arbeitsgericht nicht geltend gemacht habe und daher seiner Schadenminderungspflicht nur bis zum 2. Dezember 2022 nachgekommen sei. Für den 3. Dezember 2022 könne ihm folglich keine Insolvenzentschädigung ausbezahlt werden (Urk. 6). 3.4 Mit Eingabe vom 25. September 2025 widersprach der Beschwerdeführer dem Vorwurf der Beschwerdegegnerin, seine Schadenminderungspflicht verletzt zu haben. Als juristischer Laie habe er vor Arbeitsgericht unmissverständlich die Zusprechung des Lohns für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 18. Januar 2023 verlangt, aber die Behauptung der am 3. Dezember 2022 geleisteten Arbeitsstunden nicht korrekt eingebracht. Ein schweres Verschulden könne ihm deswegen nicht zur Last gelegt werden (Urk. 10 S. 2).
4. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht nur für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 2. Dezember 2022 Insolvenzentschädigung ausgerichtet hat. 4.2 Bezüglich Dezember 2022 anerkannte die Beschwerdegegnerin lediglich für die ersten beiden Tage des Monats einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wobei sie in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 23. Mai 2023 verwies (Urk. 2 S. 2). Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer bloss für den 1. und 2. Dezember 2022 ein Grundgehalt von Fr. 560.-- brutto für effektiv geleistete Arbeit zugesprochen wurde. Wie er jedoch zu Recht vorbringt, liegt dies im Wesentlichen daran, dass er die von ihm am 3. Dezember 2022 geleisteten Arbeitsstunden vor Arbeitsgericht nicht auswies (Urk. 7/203). Dies tat er allerdings gegenüber der Beschwerdegegnerin, indem er im Verwaltungsverfahren einen Arbeitszeitrapport einreichte, demgemäss er am genannten Datum rund sieben Stunden gearbeitet hat (Eintritt: 06:56 Uhr, Austritt: 13:59 Uhr; Urk. 7/303). Die Beschwerdegegnerin stellte dies in ihrer Beschwerdeantwort denn auch nicht in Abrede, warf dem Beschwerdeführer aber vor, den Lohnanspruch für den 3. Dezember 2022 rechtlich nicht konsequent geltend gemacht und dadurch seine Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG verletzt zu haben (Urk. 6 S. 1). Dem Beschwerdeführer ist in dieser Hinsicht beizupflichten, dass nur ein schweres Verschulden in Form eines vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handelns oder Unterlassens eine Leistungsverweigerung rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1). Davon kann im konkreten Fall nicht gesprochen werden, da er seine Lohnforderung auch für den 3. Dezember 2022 klar und unmissverständlich geltend gemacht hat (vgl. Urk. 7/193, 7/198). Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht juristisch vertreten war (Urk. 7/192). Von ihm konnte daher nicht verlangt werden, sich in rechtlichen Belangen fehlerlos zu verhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 mit Hinweis). Sein Versäumnis im Prozess vor Arbeitsgericht, die geltend gemachte Arbeitszeit nicht mit geeigneten Beweisen zu untermauern, wiegt nicht derart schwer, dass sie eine Verweigerung der Insolvenzentschädigung für die am 3. Dezember 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geleistete, unstreitig aber nicht entlöhnte Arbeit rechtfertigt. Unter Berücksichtigung des vom Arbeitsgericht Zürich festgelegten Bruttostundenlohns von Fr. 35.-- (Urk. 7/202) sind dem Beschwerdeführer folglich antragsgemäss zusätzlich Fr. 245.-- an Insolvenzentschädigung zuzusprechen (7 Stunden à Fr. 35.--). 4.3 4.3.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, wie es sich mit dem Leistungsanspruch ab dem 5. Dezember 2022 verhält. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit bei der Y.___ GmbH an jenem Tag niedergelegt hat, nachdem die Lohnzahlungen ab Oktober 2022 ausgeblieben waren und er die Arbeitgeberin wiederholt aufgefordert hatte, die Lohnausstände zu begleichen (Urk. 7/285 f.). Dies ergibt sich denn auch aus dem aktenkundigen Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 23. Mai 2023 (Urk. 7/204). Das Arbeitsverhältnis wurde damit allerdings weder faktisch noch rechtlich beendet, sondern erst mit der am 18. Januar 2023 vom Beschwerdeführer ausgesprochenen fristlosen Kündigung (Urk. 7/379). 4.3.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Y.___ GmbH den Beschwerdeführer von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit hatte. Er hatte sich folglich insbesondere auch nach seiner Arbeitsniederlegung der Y.___ GmbH zur Verfügung zu halten, weshalb er rechtsprechungsgemäss keine genügend grosse Verfügbarkeit aufwies, um eine zumutbare Arbeit anzunehmen und sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen (vgl. BGE 132 V 82 E. 3.2 mit Hinweisen); mithin war er nicht vermittlungsfähig. Die ehemalige Arbeitgeberin befand sich ab dem 5. Dezember 2022 in Annahmeverzug im Sinne von Art. 324 OR, welcher dem Tatbestand der geleisteten Arbeit gleichgestellt wird (vgl. vorstehende E. 2.2). 4.3.3 Dauert der Annahmeverzug indes an und kann der Arbeitnehmer in guten Treuen nicht mehr mit einer Arbeitszuweisung rechnen, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Frage zu stellen, ob die Geltendmachung von Insolvenzentschädigung ab jenem Zeitpunkt als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zu betrachten ist. Bei einer Zeitspanne von knapp einem Monat ist gemäss Rechtsprechung noch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts C 49/05 vom 16. August 2005 E. 4.4). Vorliegend vergingen vom Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung (5. Dezember 2022) bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (18. Januar 2023) zwar rund sechs Wochen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht für die gesamte dazwischenliegende Periode Insolvenzentschädigung beansprucht, sondern nur vom 5. bis 23. Dezember 2022 und vom 3. bis 18. Januar 2023. Darüber hinaus fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer vor dem 18. Januar 2023 um die hoffnungslose wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin hätte Bescheid wissen müssen (vgl. zuvor genanntes Urteil des Bundesgerichts C 49/05 vom 16. August 2005 E. 4.4). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. 4.3.4 In betraglicher Hinsicht hat das Arbeitsgericht Zürich den dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 5. bis 23. Dezember 2022 zustehenden Bruttolohn bereits rechtskräftig auf Fr. 4'200.-- festgelegt (Urk. 7/205). Dieser Betrag kann ohne Weiteres für die Berechnung der Insolvenzentschädigung herangezogen werden, zumal er auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wurde. Gleiches gilt für die vom Arbeitsgericht Zürich auf Fr. 2'800.-- bezifferte Ferienentschädigung für die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 3. bis 18. Januar 2023 effektiv bezogenen Ferientage (Urk. 7/205; vgl. dazu auch BGE 137 V 96 E. 6.3-6.3.1). Die Beschwerdegegnerin schuldet dem Beschwerdeführer demnach auch die zusätzlich geforderte Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 7'000.-- brutto. 4.4 Zu Recht nicht mehr in Frage gestellt wurde demgegenüber, dass unter dem Titel der Insolvenzentschädigung kein Anspruch auf Ersatz der einspracheweise noch geltend gemachten Spesenentschädigung von Fr. 700.-- besteht, da diese nicht unter den Lohnbegriff fällt (vgl. AVIG-Praxis IE, Rz. B12). 4.5 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Leistung von Verzugszinsen zu 5 % ab 18. Januar 2025 auf die zu Unrecht verweigerte Insolvenzentschädigung (Urk. 1 S. 9). Art. 26 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig werden, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entstand der Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht spätestens per Ende des Arbeitsverhältnisses am 18. Januar 2023, sondern erst mit der Verfügung des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2023, als auf das Konkursbegehren des Beschwerdeführers mangels Leistung des geforderten Vorschusses nicht eingetreten wurde (Urk. 7/401 f.; vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG). Im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids, dessen Erlass praxisgemäss die zeitliche Überprüfungsgrenze im gerichtlichen Verfahren bildet (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), bestand somit in Anwendung der zitierten gesetzlichen Regelung (noch) keine Verzugszinspflicht. Sollten im Zeitpunkt der Auszahlung der (restlichen) Insolvenzentschädigung Verzugszinsen geschuldet sein, wird sich der Beschwerdeführer hierfür an die Beschwerdegegnerin zu wenden haben.
5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2025 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer zusätzlich Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 7'245.-- brutto hat. Davon wird die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen haben (Art. 52 Abs. 2 AVIG; AVIG-Praxis IE, Rz. B21 f.).
6. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die unterliegende Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Soweit die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers über die zuzusprechenden Leistungen hinausgingen («Überklagen»), rechtfertigt sich keine Reduktion der Entschädigung, da der Prozessaufwand dadurch nicht wesentlich beeinflusst wurde (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).
Die Einzelrichterin erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 12. Juni 2025 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer zusätzlich Anspruch auf Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 7'245.-- brutto hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Aebi - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
PhilippWürsch