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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.10.2025 AL.2025.00148

October 27, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,897 words·~14 min·2

Summary

Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung Schadenminderungspflicht, fünfmonatige Untätigkeit nach Konkursandrohung unter Verzicht auf Stellung eines Konkursbegehrens. (hängig)

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00148

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 27. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Y.___ Kantonales Arbeitersekretariat Schaffhausen Walther-Bringolf-Platz 7, Postfach 146, 8201 Schaffhausen

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1988, arbeitete ab 1. November 2022 als Gipser/Angestellter Trockenbau bei der Z.___ GmbH, A.___ (Urk. 7/27). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 4. Januar 2023 per 12. Januar 2023 (Urk. 7/31). Letzter Arbeitstag war der 16. Januar 2023 (Urk. 7/26 S. 1). Mit Urteil vom ... Mai 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich über die Z.___ GmbH den Konkurs (vgl. Urk. 10).     Am 25. Juni 2024 stellte X.___ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen für die Monate November und Dezember 2022 im Betrag von insgesamt Fr. 18'717.82 (inklusive Anteil 13. Monatslohn von Fr. 1'435.66 und Ferienanteil Fr. 1'325.16, Urk. 7/26: der mit Fr. 14'435.66 bezifferte Anteil 13. Monatslohn ist ein offensichtlicher Verschreiber, vgl. dazu: Urk. 7/12 und Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht (Urk. 7/7). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 19. Februar 2025 (Urk. 7/4, Ergänzung in Urk. 7/1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2025 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2025 Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung, dies unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Am 7. Oktober 2025 nahm das Gericht von Amtes wegen den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom ... Oktober 2025 betreffend die zwischenzeitlich aufgelöste Z.___ GmbH in Liquidation als Urk. 10 zu den Akten.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben     oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).     Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2). 1.3    Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. 1.4    Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen müssen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3 und E. 4 mit Hinweisen; SVR 2020 ALV Nr. 22 S. 69 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welches sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). 1.5    Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3).     Machen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung im angefochtenen Entscheid zusammengefasst damit, dass zwar erstellt sei, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Beschäftigungszeitraums bei der Z.___ GmbH in Liquidation vom 1. November 2022 bis 16. Januar 2023 keine Lohnzahlung erhalten habe. Jedoch habe er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zumindest grobfahrlässig verletzt, indem er nach der Konkursandrohung vom ... November 2023 keine weiteren vollstreckungsrechtlichen Schritte eingeleitet, mithin kein Konkursbegehren gestellt habe (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4, S. 4 Ziff. 5). 2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es stehe so gut wie fest, dass zwischen seinen angeblichen Versäumnissen im Vollstreckungsverfahren und dem Totalverlust seiner Lohnforderungen kein Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3 und S. 5 Ziff. 9). Die Frist zur Einreichung eines Konkursbegehrens betrage zudem 15 Monate und sei am Tage der Konkurseröffnung vom ... Mai 2024 noch lange nicht abgelaufen gewesen. Nachdem das Konkursbegehren von anderer Seite bereits am 2. April 2024 beim Bezirksgericht Zürich eingereicht worden sei, sei ihm ab diesem Datum ausserdem keine Betreibungshandlung mehr zur Verfügung gestanden, weshalb der Vorwurf, er habe bis ... Mai 2024 keine vollstreckungsrechtlichen Handlungen mehr vorgenommen, ins Leere greife (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Des Weiteren wäre es ihm nach Stellung des Konkursbegehrens nicht möglich gewesen, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- zu bezahlen. Unentgeltliche Rechtspflege werde von den Zürcher Konkursgerichten in diesem Zusammenhang generell nicht gewährt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Merkmale (z.B. ausländische Herkunft und eingeschränkte Sprachkenntnisse) und seiner getätigten Bemühungen mit Vorsprachen beim Betreibungsamt und dem Bezirksgericht könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, er habe sich zu wenig intensiv um seine Lohnansprüche bemüht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8).     Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Begründung des angefochtenen Entscheids klar verletzt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 und 7).

3.    Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend macht mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Entscheid auf seine bereits mit der Einsprache vorgebrachten Argumente nicht eingegangen und habe seinen Anspruch mit der pauschalen Behauptung, er sei seinen Pflichten nicht in genügendem Masse nachgekommen, verneint (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6 und 7), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin seine einspracheweisen Vorbringen im angefochtenen Entscheid explizit anführte (Urk. 2 S. 2) und unter Ziffer 4 insbesondere zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Kausalität und dem Kostenvorschuss Stellung bezog. Auch legte sie unmissverständlich dar, welche vollstreckungsrechtliche Handlung der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht unterlassen hat. Da sodann die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht nicht gebietet, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sich die Behörde vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen auf weitere gerügte Aspekte einging, hat sie doch die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).     Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen mit der Beschwerde gegen den fraglichen Entscheid vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

4. 4.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob er seiner Schadenminderungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. 4.2    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 12. Januar 2023 (Urk. 7/31) bis am 16. Januar 2023 weiterarbeitete (unter anderem Urk. 7/26 S. 2) und am 8. Februar 2023 sowohl ein Betreibungsbegehren betreffend die Löhne für den gesamten Beschäftigungszeitraum vom 1. November 2022 bis 16. Januar 2023 im Umfang von 19'387.82 als auch ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich stellte (Urk. 7/30, 7/40). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 12 vom 15. März 2023 erhob die Z.___ GmbH ohne Begründung Rechtsvorschlag (Urk. 7/12). Nach Ausstellung der Klagebewilligung (Urk. 3/5) reichte der Beschwerdeführer Klage beim Arbeitsgericht Zürich ein, welches am 25. Juli 2023 sein Urteil fällte (Urk. 7/11). Am ... November 2023 erliess das Betreibungsamt Zürich 12 aufgrund der Forderungen des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 19'267.88 eine Konkursandrohung gemäss Art. 159 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) an die ehemalige Arbeitgeberin (Urk. 7/14). Am ... Mai 2024 wurde der Konkurs über die Z.___ GmbH eröffnet und am ... Juli 2024 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 10). 4.3    Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht nicht in Frage, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Konkursandrohung vom ... November 2023 sowohl in der Qualität als auch hinsichtlich des Zeitraums des Handelns nicht zu beanstanden ist. Zwar sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des kurzen Arbeitsverhältnisses die Lohnausstände gemahnt hätte. Jedoch veranlasste er kurz nach Auflösung desselben betreibungsrechtliche Schritte, ging zeitgerecht arbeitsgerichtlich gegen die ehemalige Arbeitgeberin vor und trieb das konkursamtliche Verfahren bis zur Konkursandrohung vom ... November 2023 (vgl. auch Liste der rechtlichen Schritte in Urk. 7/8), wobei er das Fortsetzungsbegehren gemäss eigenen Angaben am 16. November 2023 stellte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Wenn auch den Akten nicht abschliessend zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer dem zuständigen Betreibungsamt Zürich 12 das rechtskräftige arbeitsgerichtliche Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG frühestens hätte vorlegen können, ist sein Verhalten angesichts der bis dahin erfolgten Bemühungen bis zur Konkursandrohung vom ... November 2023 jedenfalls nicht als grobe Verletzung der Schadenminderungspflicht zu werten. 4.4    Streitig und zu prüfen ist denn auch vielmehr, ob der Beschwerdeführer, indem er unbestritten vom ... November 2023 bis zur Konkurseröffnung vom ... Mai 2024 den nächsten vollstreckungsrechtlichen Schritt nicht vornahm, mithin kein Konkursbegehren im Sinne von Art. 166 SchKG stellte, seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG grobfahrlässig verletzt hat. 4.5    Zwar statuiert weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage 2024, S. 286-292) hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zwingend anzunehmen wäre. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht praxisgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit weiteren Hinweisen).     In Fallkonstellationen, in welchen während mehr als drei Monaten die Lohnausstände nicht eingefordert wurden, geht das Bundesgericht aber üblicherweise von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aus, insbesondere wo es sich um massgebliche Lohnausstände handelt und die versicherte Person von der Gefährdung der Ansprüche aufgrund der finanziellen Situation der Arbeitgeberin weiss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.3). 4.6    Als grobfahrlässig qualifiziert wurde im bundesgerichtlichen Urteil 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 der Verzicht, ein Konkursbegehren für offene Lohnforderungen von Fr. 29'136.-- zu stellen, wobei die vom Versicherten dem Arbeitgeber während dieser Zeit weiterhin zugestellten Mahnungen als nicht rechtsgenüglich erachtet wurden und ein von einer anderen Person verlangter Konkurs des Arbeitgebers die Pflichtverletzung in keinem anderen Licht erscheinen liess (E. 6.2). 4.7    Im hier zu beurteilenden Fall verzichtete der Beschwerdeführer nach der Konkursandrohung vom … November 2023, welche der ehemaligen Arbeitgeberin am 24. November 2023 zugestellt wurde (Urk. 7/14 S. 2), bis zur Konkurseröffnung am ... Mai 2024 während knapp fünf Monaten (unter Berücksichtigung der 20tägigen Frist gemäss Art. 166 Abs. 1 SchKG und der Betreibungsferien, Art. 56 SchKG) darauf, ein Konkursbegehren zu stellen. Sodann sind weder den Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich während dieses Zeitraums anderweitig um Schadenminderung bemüht hätte, zum Beispiel indem er beim zuständigen Betreibungsamt oder der Arbeitslosenkasse Informationen zum weiteren Ablauf des Konkursverfahrens oder zu seinen Arbeitnehmerpflichten im Falle der Anspruchsstellung eingeholt hätte. Hinzu kommt, dass es sich um einen geltend gemachten Lohnausstand von immerhin insgesamt Fr. 19'267.88 handelt und der Beschwerdeführer von der Gefährdung der Lohnansprüche aufgrund der finanziellen Situation der Arbeitgeberin wusste (vgl. E-Mail von Rechtsanwalt MLaw B.___ vom 30. Januar 2025, Urk. 7/5), weshalb eine zügige Vorantreibung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Konkursbegehrens geboten gewesen wäre. Schliesslich sind keine Hinweise aktenkundig, welche eine einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit als erfolgsversprechend erscheinen liessen. Wenn dem Beschwerdeführer auch zuzugestehen ist, dass er sich in der Zeit vor der Konkursandrohung pflichtgemäss verhalten hat, können diese Bemühungen die spätere Untätigkeit doch nicht kompensieren und wurde diese von der Beschwerdegegnerin in Würdigung der konkreten Aktenlage zu Recht als grobfahrlässig qualifiziert, was zur Sanktionierung mittels Leistungsverweigerung führt. 4.8    Soweit der Beschwerdeführer einwendet, seine Untätigkeit könne ihm ab 2. April 2024 nicht mehr zum Vorwurf gereichen, da eine andere Person zu diesem Zeitpunkt das zur späteren Konkurseröffnung führende Konkursbegehren gestellt habe und ihm ab dann keine Betreibungshandlung mehr zur Verfügung gestanden sei (Urk. 1 S. Ziff. 5, Urk. 3/2), erweist sich dies als nicht stichhaltig. So kann ein Konkursbegehren gemäss Art. 167 SchKG zurückgezogen werden und schliesst ein weiteres Konkursbegehren eines anderen Gläubigers bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht aus (Philippe Nordmann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 167 SchKG). 4.9    Ebenfalls als unbehelflich erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Lohnausfall beziehungsweise die Höhe der Insolvenzentschädigung hätten sich selbst mit einem zügigeren Vorantreiben der Betreibung nicht verringern lassen, das ihm vorgeworfene Verhalten sei mithin nicht kausal für den Schaden (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3 und S. 5 Ziff. 9). Denn praxisgemäss kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.3). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung denn auch zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006).     Ein Kausalzusammenhang, wie ihn der Beschwerdeführer postuliert, ist nicht vorausgesetzt (vgl. Urs Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 165). So sind denn auch nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 10 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). 4.10    Soweit Beschwerdeführer beantragt, es seien die Abklärungen der Beschwerdegegnerin in anderen Insolvenzentschädigungsverfahren betreffend die Z.___ GmbH beizuziehen (Urk. 1 Antrag Ziff. 3), könne doch im Konkurs eines Bauunternehmers keine ausschliesslich individuelle Betrachtung zum Zuge kommen und sei zu überprüfen, ob anderen ehemaligen Mitarbeitern Insolvenzentschädigung ausbezahlt worden sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 10), ist er neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (E. 4.3). Entsprechend könnte er aus allfälligen Insolvenzentschädigungsansprüchen anderer ehemaliger Mitarbeiter der Z.___ GmbH in Liquidation überwiegend wahrscheinlich keinen eigenen Anspruch ableiten und ist auf entsprechende Beweisvorkehren in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). 4.11    Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe kein Geld gehabt, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- für ein Konkursbegehren zu bezahlen, hätte er doch die Möglichkeit gehabt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, soweit er kostenvorschusspflichtig gewesen wäre (Art. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung [ZPO]; BGE 118 III 33 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Dass die Zürcher Konkursgerichte seit Jahrzehnten generell keine unentgeltliche Rechtspflege gewährten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), blieb vom Beschwerdeführer unbelegt.     Zudem entsteht der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits, sobald die Gläubiger - auf die nach gestelltem Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin - von einer Bezahlung des Vorschusses absehen, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers und der Nichtleistung des Kostenvorschusses besteht (BGE 134 V 88  E. 6.2; ARV 2012 S. 389 E. 4.1 [8C_410/2012]).

5.    Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2025 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

SagerGasser Küffer

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