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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.12.2025 AL.2025.00097

December 18, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·911 words·~5 min·4

Summary

Mitwirkungspflicht; Nichteintreten auf Gesuch betreffend Einarbeitungszuschüssen ohne Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht (Einreichung von einverlangten Unterlagen).

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00097

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 18. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeit (AFA) Qualifizierung für Stellensuchende (QuS) Lagerstrasse 107, 8090 Zürich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1. 1.1    Der im Jahre 1966 geborene X.___ war ab dem 1. November 2023 als Projektleiter Sprinkleranlage für die Y.___ GmbH angestellt. Am 25. März 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist per 30. April 2024; aufgrund einer anschliessenden befristeten Anstellung endete das Arbeitsverhältnis schliesslich per 30. Juni 2024. Am 25. März 2024 stellte sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und beantragte am 19. Juli 2023 (richtig: 2024) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2024. Nach erfolgten Abklärungen – insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Beitragszeit – verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. August 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 1. Juli 2024 und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 fest. Diesen Entscheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2025 (vgl. Prozess Nr. AL.2024.00195). 1.2    In der Folge engagierten sich die zuständigen Amtsstellen im Bereich der Arbeitsvermittlung, was ab 18. November 2024 zu einer Anstellung des Versicherten bei der Z.___ führte. In diesem Zusammenhang stellte der Versicherte einen Antrag auf Gewährung von Einarbeitungszuschüssen (Urk. 5/3, Urk. 5/9). Mit E-Mail vom 6. Januar 2025 informierte das Amt für Arbeit den Versicherten über die im Zusammenhang mit der Anspruchsprüfung benötigten Unterlagen (Urk. 5/4).     Mit Verfügung vom 25. April 2025 trat das Amt für Arbeit auf das Gesuch betreffend Gewährung von Einarbeitungszuschüssen nicht ein (Urk. 5/6) und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2025 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 19. Mai 2025 Beschwerde und beantragte die Bewilligung eines Einarbeitungszuschusses (Urk. 1).     Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen beschwerdeweise erhobenen Antrag (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die unter anderem zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. 1.2    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2. 2.1    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass aufgrund der fehlenden und unzureichenden Unterlagen eine Anspruchsprüfung nicht möglich gewesen sei, was zum Nichteintreten geführt habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nicht über eine laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug, was eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung von Einarbeitungszuschüssen sei; es liege auch kein Arbeitsvertrag mit einem fixen Monatslohn vor (Urk. 2, vgl. auch Urk. 4). 2.2    Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, dass er für ein vergleichbares Arbeitsverhältnis in Deutschland einen Eingliederungszuschuss erhalten habe; zudem sei ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren (Urk. 1).

3. 3.1    Aus den Akten ergibt sich, dass das Amt für Arbeit den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Januar 2025 um Einreichung verschiedener Unterlagen im Zusammenhang mit der Gesuchsprüfung gebeten hat (Urk. 5/4). Ein weiteres E-Mail in diesem Zusammenhang datiert vom 17. April 2025 und war an den Arbeitgeber wie auch an den Beschwerdeführer gerichtet (Urk. 5/5). Aus den vorliegenden Akten ist dabei ersichtlich, dass die entsprechenden Unterlagen nicht – oder zumindest nicht vollständig – eingereicht wurden. 3.2    Mit Verfügung vom 25. April 2025 trat das Amt für Arbeit auf das Gesuch betreffend Gewährung von Einarbeitungszuschüssen nicht ein; dies ohne eine materielle Anspruchsprüfung vorzunehmen (Urk. 5/6). Bei einem solchen Vorgehen sind aber die entsprechenden formellen Anforderungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG zu erfüllen. So hätte der Beschwerdeführer im Zuge der Mahnung auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden müssen; weiter hätte ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden müssen. Dem vorliegenden E-Mail-Verkehr ist dabei insbesondere kein expliziter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen (etwa auf eine Anspruchsprüfung aufgrund der Akten oder auf ein Nichteintreten) ersichtlich, was zur Aufhebung der Verfügung vom 25. April 2025 sowie des angefochtenen Einspracheentscheids infolge formeller Mängel führt. 3.3    Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in diesem Sinne gutzuheissen und es ist die Sache zur erneuten Verfügung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Entsprechend den Ausführungen im Rahmen des Einspracheentscheids wie auch der Beschwerdeantwort drängt sich dabei allenfalls auch eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs auf.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit dieser, entsprechend den Erwägungen, neu verfüge. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty

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