Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2025.00087
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 20. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1989 geborene X.___ meldete sich am 14. Februar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 12 S. 202) und beantragte am 4. März 2023 Arbeitslosentschädigung ab dem 1. März 2023 (Urk. 12 S. 198-201). In der Folge wurde der Versicherten in einer vom 1. März 2023 bis 28. Februar 2025 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum Stellenantritt per 1. April 2023 bei der Y.___ AG (Urk. 12 S. 156 und S. 159 ff.) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Nach der durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2023 (Urk. 12 S. 19 f. und S. 133 f.) erfolgte eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug ab dem 1. Dezember 2023 (Urk. 12 S. 98-101 und S. 138). Nach der Geburt ihrer Tochter am ... August 2024 (Urk. 12 S. 33) bezog die Versicherte bis zum 2. Dezember 2024 Mutterschaftsentschädigung (Urk. 11 S. 64-66). Nach Ablauf dieser Rahmenfrist für den Leistungsbezug erhob X.___ weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11 S. 71 und S. 67-70). Mit entsprechendem Formular bescheinigte X.___, dass ihre Tochter während den Arbeitstagen tagsüber durch den Vater betreut werden kann (Urk. 11 S. 60). Mit Verfügung vom 6. März 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen weiteren Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2025, da sie die Anspruchsvoraussetzung von mindestens zwölf beitragspflichtigen Beschäftigungsmonaten nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 11 S. 61 f.). Die dagegen von X.___ am 16. März 2025 erhobene Einsprache (Urk. 11 S. 25 f.) wies die ALK mit Entscheid vom 8. April 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2025 Beschwerde (zuständigkeitshalber überwiesen und nachgebessert: Urk. 1/1 resp. Urk. 8) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei - unter Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit - ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2025 anzuerkennen, eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11 S. 1-90 und Urk. 12 S. 1-202), was der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG auch, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und Art. 14 AVIG). 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) wird durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigter schweizerischer Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst als Beitragszeit angerechnet, unabhängig davon, ob die EO-Entschädigung ALV-beitragspflichtig ist. Gleiches gilt für den durch die EO entschädigten Mutterschaftsurlaub, den Urlaub des andern Elternteils (bzw. Vaterschaftsurlaub), den Betreuungsurlaub und den Adoptionsurlaub (vgl. B 163; vgl. auch Art. 13 Abs. 2 lit. d AVIG und Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen). 1.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen des Befreiungstatbestands Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5 Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1 mit Hinweis). Eine Kumulation von Beitragszeiten nach Art. 13 AVIG und beitragsbefreiten Zeiten (Art. 14 Abs. 1 AVIG) ist ausgeschlossen; dies ergibt sich schon aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wonach alternativ vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (BGE 141 V 674 E. 4.3.1).
2. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2025 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin während der für die neue, anschliessende Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 3. März 2025 massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. März 2023 bis 2. März 2025 durch ihre Tätigkeit bei der Y.___ AG (vom 1. April bis 30. November 2023 = 8.000 Monate) und den Bezug von Mutterschaftsentschädigung (vom ... August bis 2. Dezember 2024 = 3.234 Monate) insgesamt eine Beitragszeit von 11.234 Monaten vorweisen könne. Sie habe die Anspruchsvoraussetzung der zwölfmonatigen Beitragszeit somit nicht erfüllt. Was die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit anbelange, sei festzustellen, dass gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen nicht belegt sei, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig gewesen sei; so habe sie innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit entweder in einem Arbeitsverhältnis gestanden oder Arbeitslosengelder und Mutterschaftsentschädigung bezogen. Sie sei damit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während über 12 Monaten krankheitsbedingt verhindert gewesen, wenigstens eine Teilzeitstelle auszuüben und dadurch eine genügende Beitragszeit zu generieren. Da somit auch keine über zwölfmonatige volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, liege auch kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vor. Die Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten eines Befreiungsgrundes sei sodann rechtsprechungsgemäss ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht infolge Mutterschaft von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werde, da sie ausserhalb der Mutterschaftsentschädigung - welche als Beitragszeit berücksichtigt worden sei - Arbeitslosentaggelder bezogen habe und damit vermittlungsfähig gewesen sei. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), dass sich aus der ärztlichen Bestätigung von pract. med. Z.___ vom 29. April 2025 ergebe, dass sie sich von Januar bis Oktober 2024 in der gynäkologischen Schwangerschaftsbetreuung befunden habe. Die in der Frühschwangerschaft diagnostizierte und therapiebedürftige Nausea habe eine substanzielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Auch ohne formale Krankschreibung im engeren Sinn sei aufgrund der schwangerschaftsbedingten Beeinträchtigungen von einer faktisch aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was als beitragsfreie Zeit zu werten sei. Es handle sich sodann um keine unzulässige Kumulierung von Befreiungsgründen, sondern um eine zeitlich getrennte Folge von Schwangerschaft und Mutterschaft. Zudem Y.___ AG vorzeitig erfolgt sei, nachdem sie dort Mobbing ausgesetzt gewesen sei. Psychische Erkrankungen infolge Mobbings seien selten lückenlos dokumentiert. Eine starre Beweisanforderung widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Es sei nachgewiesen, dass sie aufgrund von Mutterschaft und gesundheitlichen Belastungen nicht in der Lage gewesen sei, eine beitragspflichtige Beschäftigung anzunehmen.
3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend beim Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab dem 3. März 2025 um den Anspruch in einer zweiten Bezugsrahmenfrist im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AVIG handelt, nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in einer ersten Rahmenfrist (1. März 2023 bis 28. Februar 2025) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hat. Für den Anspruch in dieser zweiten Rahmenfrist müssen wiederum sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählt sind. 3.2 Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit 3. März 2023 bis 2. März 2025 folgende Beitragszeiten der Beschwerdeführerin nachgewiesen (Urk. 2 S. 3): 01.04.2023 - 30.11.2023 Y.___ AG 8.000 Monate ...08.2024 - 02.12.2024 Mutterschaftsentschädigung 3.234 Monate Gestützt darauf - auch unter Anrechnung des entschädigten Mutterschaftsurlaubs (vgl. E. 1.2) - ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 11.234 Monaten. Diese sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch von der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) anerkannte Beitragszeit ist ausgewiesen. 3.3 Damit hat die Beschwerdeführerin nicht während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im weiteren Sinn ausgeübt (Art. 13 Abs. 1 AVIG, vgl. auch E. 1.2). Zu prüfen ist daher, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (Krankheit) berufen kann und dieser während mehr als 12 Monate gedauert hat (vgl. vorstehend E. 1.4). 3.4 Betreffend den geltend gemachten Befreiungsgrund Krankheit ist Folgendes aktenkundig: 3.4.1 Im Rahmen der am 16. März 2025 erhobene Einsprache (Urk. 11 S. 25 f.) reichte die Beschwerdeführerin u.a. eine psychiatrische Behandlungsbescheinigung der A.___ vom 8. Juni 2023 ein, wonach bei einem Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), im Zeitraum vom 23. Juni 2022 bis 27. Februar 2023 sieben Konsultationen stattgefunden hätten (Urk. 11 S. 27). Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund von intensivem Mobbing durch Vorgesetzte und Kollegen stressbedingt bei der Arbeit ausgefallen sei und sie trotz Krankmeldungen weiter unter Druck gesetzt worden sei. 3.4.2 Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die Bestätigung der behandelnden Gynäkologin med. pract. Z.___ bei (Urk. 3). Demnach hätten im Zeitraum von Januar bis Oktober 2024 Sprechstundentermine stattgefunden und in der Frühschwangerschaft sei eine Therapie wegen Nausea erfolgt. 3.4.3 In der Beschwerdeschrift selbst vom 6. resp. 25. Mai 2025 nahm B.___, Oberarzt i.V. am Universitätsspital C.___, der Partner der Beschwerdeführerin und Vater der gemeinsamen Tochter, in einer ergänzenden ärztlichen Bestätigung Stellung (Urk. 1 S. 4). Demnach habe die Beschwerdeführerin insbesondere in den Monaten März und April 2024 an einer ausgeprägten Nausea und Emesis gravidarum gelitten mit Erbrechen bis zu alle 2-3 Stunden, welche medikamentös therapiert worden sei. Über einen Zeitraum von 4-6 Wochen sei es ihr trotz dieser gesundheitlichen Belastungen zwar möglich gewesen, sich vereinzelt am Computer für Stellen zu bewerben, eine tatsächliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - selbst im Umfang von 20 % - sei jedoch medizinisch nicht vertretbar gewesen.
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin kam aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass keine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin verlangt nun die Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Bestätigung ihrer sie während der Schwangerschaft und postpartum von Januar bis Oktober 2024 behandelnden Gynäkologin vom 29. April 2025 (Urk. 3, vgl. E. 3.4.2). Es bleibt daher zu prüfen, ob diese nachträglich geltend gemachte Schwangerschaftsbehandlung beim Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit zu berücksichtigen ist. 4.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 4.3 Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dieser einfachen „Bestätigung“ vom 29. April 2025 (Urk. 3) weder um ein echtzeitliches ärztliches Zeugnis noch um einen aussagekräftigen detaillierten Arztbericht handelt. Die behandelnde Gynäkologin med. pract. Z.___ beschränkte sich darauf, die im Zeitraum von Januar bis Oktober 2024 stattgefundenen Sprechstundentermine aufzuführen und eine in der Frühschwangerschaft erfolgte Therapie wegen Nausea zu nennen. Eine aufgrund der Schwangerschaft resultierende Arbeitsunfähigkeit wurde darin nicht attestiert. Die Beschwerdeführerin selbst geht ebenfalls von keiner formalen Krankschreibung im engeren Sinne aus (vgl. Urk. 1 S. 3 oben), womit ihr Vorbringen, dass sie aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft mit relevanter Symptomatik - also krankheits- und später mutterschaftsbedingt - die Beitragszeit nicht habe erfüllen können, nicht mit dem rechtsprechungsgemäss notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Auch aus der ärztlichen - aber fachfremden - Einschätzung des Partners der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.4.3) ergibt sich nichts anderes, zumal anzunehmen ist, dass er aufgrund der partnerschaftlichen Vertrauensstellung zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagt. Diese (rückwirkende) Argumentation der schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit steht ausserdem zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben im Einspracheverfahren im Widerspruch, wo sie als gesundheitliche Belastung ausschliesslich Mobbing angegeben hatte (Urk. 11 S. 25 f. und vgl. zuvor E. 4.3). Aufgrund der nachträglich eingereichten ärztlichen Bestätigungen ist damit eine über zwölfmonatige Arbeitsunfähigkeit, welche auch eine Teilzeitbeschäftigung verunmöglichte, ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht belegt. Wie unter E. 1.5 dargelegt, ist eine Kumulation von Beitragszeiten nach Art. 13 AVIG und beitragsbefreiten Zeiten (Art. 14 Abs. 1 AVIG) ausgeschlossen. Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) darauf hinzuweisen, dass sie auch nicht infolge Mutterschaft von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann, da sie ausserhalb der Mutterschaftsentschädigung - welche als Beitragszeit berücksichtigt wurde - Arbeitslosentaggelder bezog und damit vermittlungsfähig war. 4.4 Anzufügen bleibt, dass auch eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten nichts am Ergebnis ändern würde. Bei Annahme einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von Januar 2024 bis zur Niederkunft ergäben sich knapp acht Monate. Eine Arbeitsunfähigkeit nach Auslaufen der Mutterschaftsentschädigung am 3. Dezember 2024 wurde nicht substantiiert geltend gemacht. Die erforderlichen 12 Monate Arbeitsunfähigkeit werden damit bei weitem nicht erreicht. Indessen ergibt sich auf dem Arbeitsunfähigkeitsattest des Partners der Beschwerdeführerin, dass sie in den Monaten März und April 2024 allenfalls zu Unrecht Taggelder bezogen hat, weil sie krankheitsbedingt gar nicht vermittlungsfähig war und dies der Beschwerdegegnerin nicht meldete. Im vorliegenden Zusammenhang erübrigen sich Weiterungen hierzu. 4.5 Zusammenfassend ist während der vom 3. März 2023 bis 2. März 2025 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine krankheits- resp. Schwangerschaftsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit während mehr als 12 Monaten ausgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG befreit werden kann.
5. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2025 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 3. März 2025 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaGeiger