Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2025.00062
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 28. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1989, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 5. Februar 2022 bis 10. Mai 2024 als Business Analyst in einem 100%-Pensum bei O.___ angestellt (Urk. 6/7 f.). Am 25. April 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/13) und beantragte am 20. Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Mai 2024 (Urk. 6/9 ff.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2024 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2024 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/93 f.). Die dagegen von der Versicherten am 28. Januar 2025 (Urk. 6/60 f.) erhobene Einsprache wies das AFA mit Entscheid vom 6. März 2025 ab (Urk. 6/36 ff. = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Akten [Urk. 6/1-199]), was der Beschwerdeführerin am 24. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. 1.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss ist die elektronische Übermittlung der Unterlagen zur Abklärung der Anspruchsberechtigung im Bereich der Arbeitslosenversicherung zulässig. In einem solchen Fall hat die versicherte Person zu beweisen, dass das Formular spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist. Der Absender ist deshalb gehalten, sich den Empfang der elektronisch verschickten Sendung vom Adressaten bestätigen zu lassen und – im Falle des Ausbleibens der Bestätigung – den postalischen Weg zu nutzen (BGE 145 V 90 E. 6.2.2). 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass das Nachweisformular für die Kontrollperiode November 2024 nicht innert Frist bis zum 5. Dezember 2024 beim zuständigen RAV eingereicht worden sei. Entschuldbare Gründe für diese Verspätung seien nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei daher gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage entspreche den Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und berücksichtige die konkreten Umstände angemessen (Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe die Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat November 2024 fristgerecht per EMail eingereicht. Ihr sei beim Eingeben der E-Mail-Adresse ein Tippfehler unterlaufen, weshalb die Nachricht nicht korrekt habe zugestellt werden können. Nichtsdestotrotz habe sie ihre Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, konsequent und ohne Unterbrechung durchgeführt (Urk. 1). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3. 3.1 Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 1.3 und AVIG-Praxis ALE B 324). In den Nachweisformularen (unter anderem auch in demjenigen der Kontrollperiode November 2024, vgl. Urk. 6/69) findet sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die Arbeitsbemühungen bis zum 5. Tag des Folgemonats einzureichen sind, und welche Folgen eine verspätete Einreichung, nämlich Nichtberücksichtigung der Arbeitsbemühungen, hat. Aus den Akten geht hervor, dass das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (PAB) für den Monat November 2024 nicht innert Frist bis am 5. Dezember 2024 eingereicht wurde (vgl. Beratungsprotokoll Eintrag vom 13. Dezember 2024, Urk. 6/44), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wurde. Fraglich ist, ob entschuldbare Gründe vorliegen, weshalb die im Rahmen des Einspracheverfahrens verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen dennoch zu berücksichtigen gewesen wären. 3.2 3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass das Nachweisformular für den Kontrollmonat November 2024 erst im Rahmen der Einsprache vom 28. Januar 2025 beim Beschwerdegegner eingegangen ist (Urk. 6/60, Urk. 6/69 f.). Dem mit der Einsprache eingereichten Ausdruck der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass sie das Nachweisformular für den Kontrollmonat November 2024 zwar rechtzeitig, aber fälschlicherweise an die E-Mail-Adresse [email protected] anstatt an [email protected] gesandt hatte (Urk. 6/68). 3.2.2 Rechtsprechungsgemäss reisen empfangsbedürftige Willenserklärungen – wie der hier im Streit liegende Nachweis der Arbeitsbemühungen – auf Gefahr des Erklärenden, wobei die Beweislast für den erfolgten rechtzeitigen Nachweis bei der versicherten Person liegt und im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Absenders ausfällt. Im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1-5.3.2). Entscheidet sich die versicherte Person gegen eine eingeschriebene Briefpostsendung und erkundigt sie sich auch nicht beim Empfänger über den Erhalt der Sendung, trägt sie das entsprechende Risiko (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4 mit Hinweisen). Sendungen per E-Mail sind generell mit Unsicherheiten behaftet (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4). Entsprechend unterliegen Versicherte, die ihrer Pflicht zum Beleg der Arbeitsbemühungen per E-Mail nachkommen wollen, einer erhöhten Sorgfaltspflicht im Sinne einer Überprüfung, ob der Adressat ihre EMail tatsächlich erhalten hat. Dies kann die versicherte Person beispielsweise mittels Einrichtung einer Empfangs- oder Lesebestätigung für versandte E-Mails tun oder indem sie ausdrücklich um eine Rückbestätigung ersucht. 3.2.3 Vorliegend sind keine Hinweise dafür aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine grosse Sorgfalt walten liess, als sie ihre Arbeitsbemühungen (vermeintlich) versandte. Es liegt an der Beschwerdeführerin, sicherzustellen, dass der Nachweis dem RAV innert Frist zugestellt wird. Die Überprüfung der Zustellung ist Teil ihrer Sorgfaltspflicht. Unverständlich ist ausserdem, dass die falsche Adresse zu keiner Fehlermeldung des Mail Delivery System geführt haben soll oder eine solche nicht beachtet wurde. Daran vermag auch das Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Todesfalls ihres Vaters am 16. Oktober 2024 (vgl. Urk. 3) in einer persönlich belastenden Situation befunden habe, nichts zu ändern. Mithin liegt kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen vor. Die Arbeitsbemühungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen und die Beschwerdeführerin ist wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Der Beschwerdegegner stellte die Beschwerdeführerin für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (E. 1.4 hiervor). 4.2 Für sämtliche Einstelltatbestände gilt, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden), zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE D2). Die Dauer der Einstellung bei zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen liegt gemäss Einstellraster des Seco (AVIG-Praxis ALE D79 Ziffer 1.E) beim ersten Mal bei fünf bis neun Einstelltagen. Die auf sieben Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und entspricht laut Beschwerdegegner deren Praxis (vgl. Urk. 2). Da das Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5 und C 23/07 vom 2. Mai 2007 E. 2), ist die Einstelldauer von sieben Tagen nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - ALK 01 000 Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaStadler