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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.10.2025 AL.2025.00052

October 28, 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,987 words·~15 min·2

Summary

Anrechenbarer Arbeitsausfall bezüglich Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entsprechend den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin; Gutheissung

Full text

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2025.00052

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 28. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1993, war zuletzt vom 1. März 2020 bis 30. September 2024 als Fachfrau Marketing/Texte für die Y.___ AG in einem Pensum von 80 % tätig (vgl. Urk. 9/3 S. 1 Ziff. 2). Am 1. Juni 2024 kündigte die Versicherte die Stelle per 30. September 2024 (vgl. Urk. 9/3 S. 1 Ziff. 10, Urk. 9/21 S. 159). Am 5. August 2024 meldete sie sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/4) und beantragte am 22. August 2024 Arbeitslosenentschädigung im Ausmass einer Vollzeitstelle ab dem 1. Oktober 2024 (Urk. 9/2).     Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (Urk. 9/20) verneinte das Amt für Arbeit (AFA) die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Versicherten ab dem 1. Oktober 2024.      Die von der Versicherten dagegen am 27. Januar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 9/17) hiess das AFA mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 in dem Sinne teilweise gut, als dass es die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 1. Oktober 2024 bejahte und das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls vom 1. Oktober 2024 bis 13. Oktober 2024 auf 100 % eines Vollpensums und ab dem 14. Oktober 2024 auf 50 % eines Vollpensums festsetzte (Urk. 9/9 = Urk. 2).

2.     Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2025 Beschwerde (Urk. 1) und nahm Stellung zum Einspracheentscheid. Mit Verfügung vom 21. März 2025 (Urk. 3) wurde der Versicherten vom hiesigen Gericht eine Frist angesetzt, um anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Mit Eingabe vom 4. April 2025 (Urk. 5) beantragte die Versicherte die Aufhebung des Entscheids, soweit er sich auf die angeblich bereits per 14. Oktober 2024 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit beziehe und sofern darin die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Oktober 2024 in Zweifel gezogen werde.     Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 23. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 146 V 210 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). 1.2    Von der Vermittlungsfähigkeit ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG) zu unterscheiden. Dieser bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 51 E. 6c/aa). Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Diesfalls geschieht die Kürzung des Taggeldanspruchs durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 143 V 168 E. 2, 125 V 51 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2).     Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt damit eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2311 Rz. 154 mit Hinweisen). 1.3    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

2.     2.1    Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog der Beschwerdegegner, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Oktober 2024 zu bejahen. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine Stelle als Arbeitnehmerin anzutreten, könne seit Anspruchstellung bejaht werden. Dass die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit gestossen sei, Taggelder für eine Planungsphase zur Ausarbeitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beantragen zu können, könne nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden und lege auch nicht nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit und in der Lage gewesen sein sollte, eine Stelle als Arbeitsnehmerin anzutreten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die Teilzeitstelle bei der Stadt Z.___ per 1. November 2024 habe antreten wollen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin liessen den Schluss zu, dass sie vor der Anmeldung beim RAV nicht zeitlich intensiv mit dem Aufbau einer selbständigen Tätigkeit beschäftigt gewesen sei. Beweise, welche die Ausführungen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erscheinen liessen oder Zweifel daran zulassen würden, lägen keine vor (S. 3). Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehbar darlegen können, weshalb das Attest und damit die ärztlich attestierte Homeoffice-Pflicht wieder aufgehoben worden sei. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, eine Stelle als Arbeitnehmerin anzutreten, seien daher keine anzubringen. Weiter habe die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen können, dass sie ihrer selbständigen Tätigkeit höchstens im Umfang von 50 % nachgehen und sich 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen möchte. An dieser Stelle werde berücksichtigt, dass ihre Arbeitsbemühungen bisher stets als genügend erachtet worden seien. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Nachweisformularen über die persönlichen Arbeitsbemühungen sei zu entnehmen, dass sie sich in der Zeit vor Anspruchstellung jeweils um Vollzeitstellen bemüht habe. Das lasse darauf schliessen, dass nicht die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Absicht gewesen sei, sondern vielmehr die Annahme einer Stelle als Arbeitnehmerin. Die Stellensuche habe die Beschwerdeführerin sodann gemäss ihren Absichten, ab dem 1. Dezember 2024 eine selbständige Tätigkeit im Umfang von 50 % aufzunehmen, angepasst und sich ab Dezember 2024 nur noch um Stellen mit einem 50%-Pensum beworben (S. 4). Bezüglich der Definition des anrechenbaren Arbeitsausfalls sei auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2024 an ihre RAV-Beraterin abzustellen. Darin teile sie mit, dass sie ab dem 1. November 2024 eine 50%-Stelle bei der Stadt Z.___ antreten und ab sofort eine selbständige Tätigkeit aufbauen wolle. Der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls betrage daher vom 1. Oktober 2024 bis 13. Oktober 2024 100 % einer Vollzeitstelle und ab dem 14. Oktober 2024 50 % einer Vollzeitstelle (S. 5). 2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin insbesondere ein (Urk. 1 und Urk. 5), es sei nicht korrekt, dass sie bereits per 14. Oktober 2024 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Zwar habe sie in der E-Mail vom 14. Oktober 2024 ihr Interesse bekundet, sich neben der Teilzeitstelle selbständig zu machen. Zum damaligen Zeitpunkt sei jedoch noch kein konkreter Schritt erfolgt, da sie das Gespräch mit dem Amt für Selbständigkeit noch nicht geführt gehabt habe und nicht gewusst habe, wie sie konkret vorgehen müsse. Eine tatsächliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sei erst per 1. Dezember 2024 erfolgt, nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle und nach offizieller Mutation beim RAV. Bis dahin sei sie aktiv und ausschliesslich auf Stellensuche, wie vom RAV verlangt, gewesen. 2.3    Strittig und zu prüfen ist insbesondere das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalles ab Oktober 2024. Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2024 vermittlungsfähig ist.

3. 3.1    Die Beschwerdeführerin hat sich am 5. August 2024 zur Arbeitsvermittlung im Ausmass einer Vollzeitstelle angemeldet (Urk. 9/4). Zuvor war sie in einer 80%-Stelle als Fachfrau Marketing/Texte bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/3).     Mit E-Mail vom 23. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin ihrer RAV-Beraterin mit, dass sie per 1. November 2024 einen Job, leider nur zu 50 %, gefunden habe und erkundigte sich nach dem weiteren Vorgehen (vgl. Urk. 9/11 S. 67). Mit E-Mail vom 24. September 2024 antwortete die RAV-Beraterin, dass bei einer 50%-Anstellung entschieden werden müsse, ob sie weiterhin angemeldet bleiben wolle oder nicht. Wenn sie angemeldet bleiben wolle, müsse sie sich weiterhin um eine 100%-Anstellung bemühen und die 50%-Anstellung kündigen, sobald sie eine 100%-Stelle erhalte (Urk. 9/11 S. 66). Mit E-Mail vom 27. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin der RAV-Beraterin mit, sie sei zum Entschluss gekommen, dass es für sie und den zukünftigen Arbeitgeber wohl am besten sei, wenn sie sich per 31. Oktober 2024 vom RAV abmelde (Urk. 9/11 S. 63). Die RAV-Beraterin bestätigte gleichentags, sie werde die Abmeldung gegen Ende Oktober erfassen (Urk. 9/11 S. 63).     Mit E-Mail vom 14. Oktober 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei ihrer RAV-Beraterin und führte aus, die finanzielle Lücke, die sie ab sofort und in den nächsten Monaten haben werde, lasse ihr keine Ruhe. Nun habe sie in den letzten Wochen einige Gespräche bezüglich einer möglichen Selbständigkeit gehabt. Einige Leute in ihrem Umfeld hätten ihr geraten, die finanzielle Lücke mit selbständigen Textaufträgen zu füllen, und es gebe da sogar Unterstützung von der Arbeitslosenversicherung. Sie habe nun etwas recherchiert und im Internet zwei Seiten gefunden («Taggelder für Selbständigkeit beantragen» und «die ersten Schritte in die Selbständigkeit»). Ab dem 1. November starte sie in den 50%-Job und ab sofort möchte sie nebenbei eine Selbständigkeit aufbauen. Die Beschwerdeführerin fragte, wie sie vorzugehen habe, ob sie sich einfach zur Beratung auf der zh.ch-Website anmelden solle (Urk. 9/12 S. 71).     Mit E-Mail vom 17. Oktober 2024 führte die RAV-Beraterin aus, die Fachstelle für Selbständigkeit berate und begleite Stellensuchende, die eine Selbständigkeit aufbauen wollten, welche auf Dauer ausgerichtet sei. Normalerweise seien das Personen, die schon einige Monate eine Stelle ohne Erfolg gesucht hätten und dann auf die Fachstelle zugehen würden. Ob man gleich zu Beginn den Anspruch erhalte, könne sie nicht sagen. Auch nicht wie es aussehe, wenn man eine Teilzeitstelle habe. Am besten solle sie auf die Fachstelle zugehen und ihre Situation besprechen (Urk. 9/13 S. 80).     Am 22. Oktober 2024 teilte die Beschwerdeführerin der RAV-Beraterin per E-Mail mit, sie habe einen Termin beim Amt für Selbständigkeit bekommen und werde schauen, was sie sagen würden (Urk. 9/14 S. 90). 3.2    Dem Eintrag vom 24. Oktober 2024 im prozessorientierten Beratungsprotokoll kann entnommen werden, dass ein Termin betreffend Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (FSE) stattgefunden hat. Mit der Beschwerdeführerin seien verschiedene Varianten besprochen worden. Eine Planungsphase wäre unter gewissen Voraussetzungen denkbar. Wichtig wäre, dass diese sinnvoll neben der Anstellung umgesetzt werden könne. Dies zu beurteilen, sei zum jetzigen Zeitpunkt schwierig. Eine Abmeldung vom RAV stehe auch zur Diskussion. So wäre die Beschwerdeführerin frei mit der zusätzlichen aktiven Mandatssuche als Texterin, was während der Planungsphase nicht möglich sei (Urk. 9/21 S. 172).     Gemäss Protokolleintrag fand am 20. November 2024 erneut eine Besprechung mit der zuständigen Person der FSE statt. Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, jetzt schon mit einer Teilselbständigkeit mit einer Einzelfirma zu beginnen. Zu planen habe sie nur noch wenig, und wenn sie den Schritt in die Selbständigkeit definitiv wagen möchte, würde sie die Zeit schon aktiv nutzen wollen, um nach Kunden zu suchen. Die Beschwerdeführerin möchte nun abwägen, was mehr Sinn mache in Anbetracht auch der gesundheitlichen Situation und der bevorstehenden Geburt. Die Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass sie auch bei einer Teilselbständigkeit die Pflichten des RAVs in der Zeit, während der sie sich zur Vermittlung stellen könne, erfüllen müsse. Der Fragebogen für selbständig Erwerbende sei ihr heute zugestellt worden. Aktuell gälten die Pflichten des RAVs gemäss deren Vorgaben (Urk. 9/21 S. 171). 3.3    Im Fragebogen für selbständig Erwerbende, ausgefüllt am 26. November 2024, gab die Beschwerdeführerin an, die Unternehmensgründung erfolge per 1. Dezember 2024. Sie werde diese Tätigkeit per 1. Dezember 2024 ausüben. Die selbständige Erwerbstätigkeit sei auf Dauer ausgerichtet. Bis zur Geburt ihres Kindes wolle sie schauen, wie weit sie komme. Sie stelle sich bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Arbeitsvermittlung zu 50 % zur Verfügung (Urk. 9/41).         Mit E-Mail vom 26. November 2024 teilte die Beschwerdeführerin ihrer RAV-Beraterin mit, nach dem Gespräch mit A.___ (FSE) habe sie sich entschieden, per 1. Dezember 2024 50 % selbständig zu arbeiten und 50 % beim RAV angemeldet zu bleiben. Das ausgefüllte Formular befinde sich im Anhang (Urk. 9/21 S. 205).     Am 27. November 2024 erfolgte sodann die Mutationsbestätigung, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2024 noch 50 % zur Vermittlung stehe (Urk. 9/40). 3.4    Am 14. Januar 2025 führte die Beschwerdeführerin im Formular «Stellungnahme der versicherten Person» unter anderem aus, es sei korrekt, dass sie sich per 1. Oktober 2024 im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung und seit dem 1. Dezember 2024 für eine 50%-Beschäftigung zur Verfügung stelle. Sie arbeite erst seit dem 1. Dezember 2024 aktiv für B.___. Davor habe sie damit kein Geld verdient. Die Mitgliedschaft im Verein «C.___» diene dem Netzwerk. Sie wäre bereit, die Arbeitszeiten der selbständigen Tätigkeit anzupassen, wenn eine 50%-Stelle nachmittags oder ganztags ausgeführt werden müsste (Urk. 9/23 S. 251-258). 3.5    Den Nachweisformularen betreffend persönliche Arbeitsbemühungen kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bis Ende November 2024 um Vollzeitstellen (Urk. 9/53-54, Urk. 9/50, Urk. 9/35) und ab Dezember 2024 um 50%-Stellen bemühte (Urk. 9/25, Urk. 9/16). 3.6    In ihrer Einsprache vom 27. Januar 2025 führte die Beschwerdeführerin alsdann aus, in der Verfügung werde mehrfach moniert, dass sie auf verschiedenen Plattformen angebe, seit Herbst 2023 für B.___ tätig zu sein. Das gebe sie zwar so an, aber es sei nicht genau so. Die Idee zu einer eigenen Website sei ihr im Herbst 2023 gekommen. Sie habe sich gedacht, wieso nicht neben ihrem 80%-Pensum eine Texter-Website zu erstellen, man wisse ja nie, vielleicht werde ja mal was draus. B.___ habe es damals noch lange nicht gegeben. Sie habe nur die Domain D.___ gehabt und immer mal wieder daran herumgebastelt, erste Blogartikel geschrieben, alles wieder weggeworfen, neu angefangen, sich irgendwann bei einigen Vereinen angemeldet. Im September 2024, mehr als ein Jahr nach dem ersten Kontakt mit der E.___, sei sie schliesslich in deren Freelancer-Pool aufgenommen worden. Bis heute habe sie allerdings keinen einzigen Auftrag für die E.___ ausgeführt. Trotzdem habe sie dies auf linkedin erwähnen wollen, um die berufliche Lücke nicht zu gross werden zu lassen. Im zweiten Gespräch mit Frau A.___ vom Amt für Selbständigkeit habe sie offen kommuniziert, dass sie keine Planungsphase brauche. Sie könnte eigentlich direkt mit der Akquise beginnen und würde deshalb keine Fördergelder beantragen. Frau A.___ habe vorgeschlagen, dass sie sich zu 50 % selbständig mache und zu 50 % beim RAV bleiben könnte. Die Idee habe sie gut gefunden und habe dies ihrer RAV-Beraterin so mitgeteilt, dass sie dies per 1. Dezember 2024 ändern würde. Anfangs Dezember 2024 habe sie mit ihrer Firma gestartet, sie B.___ genannt und den Namen überall angepasst. Zudem habe sie weiterhin eine 50%-Stelle nach den Vorgaben der Ämter gesucht. Was in ihrem Google-Eintrag an Öffnungszeiten stehe und wie sie ihre Erfahrung als Freiberuflerin auf ihrer Website und in den anderen Netzwerken darstelle, diene nur der Professionalität und Erfahrung, wie sie gerne wahrgenommen werden möchte (Urk. 9/17).     

4. 4.1    Bezüglich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit lässt sich nach dem Gesagten den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin konstant angegeben hat, mit der selbständigen Tätigkeit per 1. Dezember 2024 starten zu wollen beziehungsweise gestartet zu haben. Selbst der Beschwerdegegner erachtete es in seinen Erwägungen im Einspracheentscheid als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin habe abklären wollen, wie sie die sich öffnende finanzielle Lücke bestmöglich schliessen könne, weshalb aufgrund der E-Mail vom 14. Oktober 2024 nicht gesagt werden könne, sie habe nur zwecks Erhalt der Taggelder zur Förderung der selbständigen Tätigkeit beim RAV angemeldet bleiben wollen. Er erwog weiter, die Ausführungen der Beschwerdeführerin liessen den Schluss zu, dass sie vor der Anmeldung beim RAV nicht zeitlich intensiv mit dem Aufbau einer selbständigen Tätigkeit beschäftigt gewesen sei beziehungsweise eine solche aufgebaut oder ausgeführt habe. Es lägen keine Hinweise vor, welche die Ausführungen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig erscheinen liessen oder Zweifel daran zulassen würden (Urk. 2 S. 3). Weiter erkannte der Beschwerdegegner, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin vor Anspruchsbeginn bis und mit November 2024 um Vollzeitstellen und ab Dezember 2024 um 50%-Stellen stets als genügend erachtet worden seien (Urk. 2 S. 4). Der Schlussfolgerung des Beschwerdegegners, wonach gestützt auf die E-Mail der Beschwerdeführerin an ihre RAV-Beraterin vom 14. Oktober 2024 der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls vom 1. bis 13. Oktober 2024 100 % einer Vollzeitbeschäftigung und ab dem 14. Oktober 2024 50 % einer Vollzeitbeschäftigung betrage, ist mit Blick auf die Akten sowie die Ausführungen beider Parteien nicht zuzustimmen. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit der Aussage in der E-Mail vom 14. Oktober 2024 bekannt gab, sich ab sofort mit dem Aufbau einer selbständigen Tätigkeit beschäftigen zu wollen. Dies steht denn auch in Übereinstimmung mit den anlässlich der am 24. Oktober 2024 und 20. November 2024 stattgefundenen Besprechungen mit der zuständigen Person der FSE getroffenen Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat von Anfang an und konstant nachvollziehbar erklärt und angegeben, wie die Idee der Aufnahme einer selbständigen (Teilerwerbs-)Tätigkeit zustande gekommen ist, sie sich um die nötigen Schritte zur Abklärung bemüht hat und entsprechend auch am 27. November 2024 eine Mutation der Vermittlungsfähigkeit auf 50 % per 1. Dezember 2024 veranlasst hat (vgl. vorstehend E. 3.3). Entsprechend hat sich die Beschwerdeführerin nachweislich bis Ende November 2024 um Vollzeitstellen und erst ab Dezember 2024 um Teilzeitstellen bemüht (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.2    Mithin ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides vom 25. Februar 2025 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls auch ab dem 14. Oktober 2024 100 % einer Vollzeitbeschäftigung und erst ab dem 1. Dezember 2024 50 % einer Vollzeitbeschäftigung beträgt. Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides vom 25. Februar 2025 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls auch ab dem 14. Oktober 2024 100 % einer Vollzeitbeschäftigung und erst ab dem 1. Dezember 2024 50 % einer Vollzeitbeschäftigung beträgt. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 727 Unia Uster 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

BachofnerSchüpbach

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