Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00179
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Verfügung vom 17. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
1. Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2024 wies das Amt für Arbeit des Kantons Zürich die Einsprache von X.___ vom 8. Juli 2024 gegen die Verfügung vom 10. Juni 2024 ab, mit welcher der Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 2). Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 23. September 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass dieser aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2024 (Urk. 5) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 7. Oktober 2024 (Urk. 6/3) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. 2. 2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb).
3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 7. Oktober 2024 (Urk. 6/3) hat die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2024 und die Verfügung vom 10. Juni 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor Anspruchsstellung nun genügend Arbeitsbemühungen habe nachweisen können. Es sei zunächst für den massgebenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2024 davon ausgegangen worden, dass für die Monate Januar und Februar 2024 keine Arbeitsbemühungen hätten nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer habe nun aber belegen können, dass er im Monat Januar vier und für den Monat Februar elf Arbeitsbemühungen im Y.___ abgespeichert habe und damit im massgebenden Zeitraum insgesamt 35 Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung sei daher nicht gerechtfertigt, weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde damit vollumfänglich entsprochen. Demzufolge ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 und Urk. 6/3 - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Nef