Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00158
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 17. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1963, war ab 1. Januar 2011 als Köchin im Altersheim Y.___, Stiftung O.___, angestellt (Urk. 5/78). Mit Schreiben vom 22. November 2023 (Urk. 5/70) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2024. Am 22. Januar 2024 meldete sich X.___ zur Arbeitsvermittlung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ und ersuchte um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 (Urk. 5/66; vgl. auch Urk. 5/5-8). Mit drei Verfügungen vom 26. Juni 2024 (Urk. 5/45-50) stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Kontrollperiode März 2024 sowie in der Kontrollperiode April 2024 für zehn beziehungsweise je vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 1.2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Juli 2024 (Urk. 5/41) Einsprachen gegen die genannten drei Verfügungen. Am 15. August 2024 wies das AFA die Einsprache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kündigungsfrist ab (Urk. 2 = Urk. 5/19-22). Gleichentags wurden jedoch die Einsprachen betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für jeweils vier Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März beziehungsweise April 2024 gutgeheissen (Urk. 5/23-28).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2024 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kündigungsfrist (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2024 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Das AFA schloss mit Eingabe vom 18. September 2024 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 6). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
3. 3.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin - wie prinzipiell auch jede andere versicherte Person - in den letzten drei Monaten vor Anspruchstellung auf Arbeitslosenentschädigung (beziehungsweise sobald sie von der drohenden Arbeitslosigkeit gewusst habe) zur Stellensuche verpflichtet gewesen sei. Es würden grundsätzlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt. Das Arbeitsverhältnis sei am 22. November 2023 gekündigt worden. Ab diesem Tag habe sie gewusst, dass sie von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Spätestens drei Monate vor der Anspruchstellung, also ab dem 1. Dezember 2023 wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, sich zu bewerben. Hinsichtlich des Überprüfungszeitraums vom 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 hätte die Beschwerdeführerin, von der «aufgrund ihrer Situation» lediglich sechs Bewerbungen pro Monat erwartet worden seien, 18 Arbeitsbemühungen nachweisen müssen. Im genannten Zeitraum habe sie jedoch lediglich sechs Arbeitsbemühungen nachgewiesen; es seien noch vier weitere Bewerbungen vorhanden, die aber nicht zu berücksichtigen seien, weil sie ausserhalb des genannten Zeitraums erfolgt seien. Die Argumente der Beschwerdeführerin (Finden eines Zwischenverdienstes und altersbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche) entschuldigten die unzureichenden Arbeitsbemühungen nicht. Insgesamt sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von zehn Tagen angemessen. 3.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1), dass sie am 11. und 15. Januar 2024 zwei Schnuppertage bei ihrer derzeitigen Arbeitgeberin habe absolvieren können und diese Arbeitsstelle dann auch bekommen habe. Es habe sich aber nur um ein 60%iges Pensum gehandelt. Am 9. Februar 2024 habe sie ihren ersten Beratungstermin beim RAV erhalten. Man habe ihr dann gesagt, dass sie sechs Bewerbungen pro Monat nachweisen müsse. Wenn man ihr von Anfang an gesagt hätte, was man von ihr erwarte, hätte sie sich öfters beworben. Im Übrigen beklagte sich die Beschwerdeführerin über die mangelhafte Betreuung durch das RAV. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung beziehungsweise in der Kündigungsfrist eingestellt hat.
4. 4.1 Wie bereits ausgeführt wurde, endete das langjährige Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Altersheim Y.___, Stiftung O.___, infolge Kündigung vom 22. November 2023 am 29. Februar 2024 (Urk. 5/70; vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.1). Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2023 bis Ende Februar 2024 insgesamt lediglich sechs Stellenbemühungen vorweisen konnte (vgl. Urk. 5/62-63). Selbst wenn man die auf Urk. 5/64 aufgeführten weiteren vier Bewerbungen mitberücksichtigte, kann man für die Zeit ab der Kündigung bis zur Anspruchstellung nur von insgesamt zehn Bewerbungen ausgehen. 4.2 Gemäss der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht muss sich ein Arbeitnehmer grundsätzlich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben (vgl. vorstehend E. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Rz B314) besteht insbesondere während der Kündigungszeit und etwa bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten die Pflicht zur Stellensuche. Damit soll dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_863/2014 vom 16. März 2015 und C 239/06 vom 30. November 2007 E. 3.2). Dass der Beschwerdegegner zur Beurteilung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer vor der Anspruchsstellung ab 1. März 2024 genügend um Arbeit bemühte, den Zeitraum von drei Monaten davor betrachtete, ist damit nicht zu beanstanden. 4.3 Mit Blick auf die in E. 2.2 erläuterte Praxis, wonach im Regelfall mindestens zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden, sind die in E. 4.1 genannten Bewerbungen der Beschwerdeführerin als in quantitativer Hinsicht klar ungenügend zu betrachten, und zwar auch dann, wenn man - wie es der Beschwerdegegner zu Gunsten der Beschwerdeführerin tat - von der Beschwerdeführerin lediglich sechs Arbeitsbemühungen pro Monat forderte. Dies rechtfertigt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG. Nach dem hiervor Gesagten fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherten Personen, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die Versicherten haben sich dementsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Die Beschwerdeführerin kann sich praxisgemäss nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.2).
5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 5.2 Gemäss Einstellraster des SECO unter Rz D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode anderseits. In beiden Kategorien ist zunächst massgeblich, ob die Arbeitsbemühungen ungenügend waren (1.A beziehungsweise 1.C) oder gänzlich fehlten (1.B beziehungsweise 1.D). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (1.A und 1.B) sodann davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist sind für bloss ungenügende Arbeitsbemühungen 9 bis 12 Einstelltage (1.A.3) und für gänzlich fehlende Arbeitsbemühungen 12 bis 18 Einstelltage (1.B.3) vorgesehen. 5.3 Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Das bedeutet, dass die im SECO-Raster vorgesehene Einstellungsdauer im Sinne einer Gleichbehandlung der versicherten Personen in einer vergleichbaren Lage ohne triftigen Grund nicht unterschritten werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3). 5.4 Ausgehend vom für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorgesehenen Raster von 9 bis 12 Tagen (1.A 3) und der Tatsache, dass die sechs beziehungsweise 10 Arbeitsbemühungen mengenmässig klar ungenügend waren, erweist sich die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen, die im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, als im Ermessen des Beschwerdegegners stehend und ist nicht zu beanstanden.
5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen; die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikStocker