Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00141
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom 27. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1992 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Februar 2022 bis 31. Oktober 2023 bei der Y.___ AG als Servicetechniker tätig (Urk. 10/7). Am 22. Oktober 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 10/1) und ersuchte bei der Unia Arbeitslosenkasse am 27. März 2024 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2023 (Urk. 10/26). Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden November 2023 und Dezember 2023 abgelehnt (Urk. 10/35). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 17. Juni 2024 (Urk. 10/41) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 ab (Urk. 2). 2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. August 2024 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Arbeitslosentaggelder für die Monate November und Dezember 2023 auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2 Rechtsprechungsgemäss ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Ist dies zu verneinen, so ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben beziehungsweise dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird, ohne dass der Entscheid auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft wird (vgl. BGE 128 V 89 E. 2a). 1.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 m.w.H.). Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Möglich bleibt eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Einsprachefrist, worauf die zuständige Behörde den Einsprecher gegebenenfalls aufmerksam machen muss (BGE 142 V 152 E. 4.6). 1.4 Die arbeitslose Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2). Zur Geltendmachung ihres Anspruch für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse das Formular «Angaben der versicherten Person» sowie die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt, vor (Art. 29 Abs. 2 lit. a und c Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer mit Mahnung vom 11. März 2024 aufgefordert worden sei, die fehlenden Unterlagen, darunter das Formular Angaben der versicherten Person (AvP) für die Monate November und Dezember 2023, mit einer Frist bis 21. März 2024 einzureichen (S. 1), mit dem Hinweise dass ansonsten der Anspruch für die in Frage stehenden Kontrollperioden verfalle (S. 2). Der Beschwerdeführer habe die Formulare für November und Dezember 2023 der Beschwerdegegnerin am 24. April 2024 eingereicht (S. 2). Dies sei somit verspätet erfolgt. Auch wenn technische Schwierigkeiten vorgelegen seien, habe der Beschwerdeführer spätestens mit E-Mail vom 19. Februar 2024 gewusst, dass die Formulare per Post einzureichen seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihm genügenden Zeit gegeben und Fristen gesetzt, um die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Ein gebrochener Finger ändere nichts daran und ziele somit ins Leere (S. 3). 2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, dass er schon mehrfach versucht habe, den Antrag elektronisch einzureichen, dies sei aber technisch nicht möglich gewesen, weswegen er den Antrag schriftlich eingereicht habe. Telefonisch und per Mail sei ihm bestätigt worden, dass er den Antrag noch nachreichen könne. Zudem habe er sich den Finger gebrochen, weswegen er nicht mehr so flexibel gewesen sei (S. 1).
3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 3. Mai 2024 korrekt erfolgte. Wie aus den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. Mai 2024 am 28. Mai 2024 eine E-Mail an die Beschwerdegegnerin verschickt, in der er angab, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein (Urk. 10/36). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2024 aufgefordert, seine Einsprache bis zum 21. Juni 2024 zu verbessern, da ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift fehlten (Urk. 10/39). Am 17. Juni 2024 - also noch vier Tage vor Ablauf der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist - reichte der Beschwerdeführer per E-Mail (Urk. 10/40) ein PDF-Dokument mit den Rechtsbegehren, einer Begründung sowie einer fotokopierten Unterschrift ein (Urk. 10/41). Eine per E-Mail eingereichte Einsprache genügt den Anforderungen von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV grundsätzlich nicht, da eine eigenhändige Unterschrift fehlt (vgl. E. 1.3). Vorliegend hätte die Beschwerdegegnerin jedoch den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen müssen, da die angesetzte Frist noch nicht abgelaufen war und er somit noch Gelegenheit gehabt hätte, die Einsprache eigenhändig zu unterzeichnen und auf dem Postweg einzureichen. Dies auch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben zur Nachbesserung nicht erwähnte, dass die Unterschrift handschriftlich zu erfolgen habe und die Eingabe per Post einzureichen sei, obwohl der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Nachricht vom 28. Mai 2024 per E-Mail kommunizierte. Unter den gegebenen Umständen rechtfertig es sich somit ausnahmsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eingetreten ist. 3.2 Unbestritten ist, dass der hier fragliche Anspruch auf Arbeitslosentenschädigung für November und Dezember 2023 grundsätzlich drei Monate nach Ablauf der Kontrollperiode, also vorliegend per 29. Februar 2024 bzw. 31. März 2024, verwirkt (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob der Anspruch des Beschwerdeführers für die Kontrollperiode November und Dezember 2023 aufgrund der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Nachfrist für die Einreichung der Formulare AvP verwirkt ist. 3.3 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit A-Post Plus Schreiben vom 11. März 2024 aufgefordert hat, die noch fehlenden Unterlagen, darunter die AvP-Formulare für November und Dezember 2023, bis zum 21. März 2024 einzureichen. Zudem enthielt das Schreiben den Hinweis, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde oder ein Nichteintreten erfolgen werde (Urk. 10/24). Mit E-Mail vom 10. April 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass nun der Antrag eingetroffen sei, besagte AvP-Formulare aber nach wie vor fehlen würden. Zudem machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Anspruch für die Kontrollperiode November und Dezember 2023 erlösche, wenn er die Formulare nicht bis zum 17. April 2024 einreiche (Urk. 10/28). Der Beschwerdeführer antwortete gleichentags auf die E-Mail (Urk. 10/29). Die AvP Formulare sind schliesslich am 25. April 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (Urk.10/30-31). 3.4 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin spätestens mit E-Mail vom 10. April 2024 den Beschwerdeführer unmissverständlich auf die Verwirkungsfolgen (vgl. E. 1.4) aufmerksam gemacht hat und sie somit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen für die Ansetzung einer Nachfrist nachgekommen ist (vgl. E. 1.5). Die angesetzte Nachfrist dauerte bis 17. April 2024 und war angemessen; dies auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach aufgefordert worden war, besagte Formulare einzureichen (vgl. Schreiben vom 23. November 2023 [Urk. 10/4], Schreiben vom 8. Januar 2024 [Urk. 10/14]; Urk. 10/24). Die Beschwerdegegnerin erhielt die besagten AvP-Formulare aber erst am 24. April 2024. Mithin hat der Beschwerdeführer die angesetzte Nachfrist verstreichen lassen und die Einreichung der Formulare erfolgte verspätet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte, ändert daran auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer den Finger gebrochen hat, zumal ihn dies beim rechtzeitigen Ausfüllen und Einreichen der Formulare nicht behinderte. Andere Fristwiederherstellungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 3.5 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen zum Einreichen der AvP Formulare November und Dezember 2023 bis 17. April 2024 aufgefordert hat. Indem der Beschwerdeführer besagte Formulare nicht innert Frist einreichte, ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate November und Dezember 2023 erloschen. Damit ist der angefochtenen Einspracheentscheid rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikLangone