Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00132
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom 18. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1. Die 1986 geborene X.___ meldete sich am 16. Juli 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 S. 10) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (Urk. 7 S. 14). Mit Verfügung Nr. 345443216 vom 1. November 2023 wurde die Versicherte vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (neu: Amt für Arbeit [AFA]) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2023 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 7 S. 61 f.). Mit gleichentags ergangener Verfügung Nr. 345443250 wurde sie zudem wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit ab der Kündigung für 11 Tage eingestellt (Urk. 7 S. 55). Mit Schreiben vom 18. Februar 2024 machte die Versicherte geltend, die vorgenannten Verfügungen nicht erhalten zu haben (Urk. 7 S. 58), woraufhin ihr das AFA dieselben mit Schreiben vom 29. Februar 2024 erneut zustellte (Urk. 7 S. 52). Die von der Versicherten gegen die Verfügungen Nr. 345443216 und Nr. 345443250 vom 1. November 2023 erhobene Einsprache vom 17. März 2024 (Urk. 7 S. 48) wies das AFA mit Einspracheentscheiden Nr. 345953637 sowie Nr. 345953667 vom 22. Mai 2024 ab (Urk. 7 S. 40 ff. = Urk. 2 und Urk. 3/1).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 20. Juni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 (Poststempel) legte der Beschwerdegegner einen Wiedererwägungsentscheid vom 20. August 2024 bezüglich des Einspracheentscheides Nr. 345953667 auf und schloss auf Abweisung der Beschwerde betreffend den Einspracheentscheid Nr. 345953637 (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2. 2.1 Das AFA begründete den angefochtenen Entscheid Nr. 345953637 damit, die Beschwerdeführerin habe für die Kontrollperiode August 2023 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Beim Urlaub vom 11. bis 18. August 2023 handle es sich nicht um kontrollfreie Tage, sondern um unbezahlten Urlaub, welche nicht davon entbinden würden, Arbeitsbemühungen zu tätigen, zumal auch für die Zeit vor und nach dem Urlaub keine Arbeitsbemühungen hätten nachgewiesen werden können. Daraus, dass die Beschwerdeführerin bereits nach drei Monaten eine neue Anstellung gefunden habe, vermöge sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dieser Umstand zeige, dass es für sie möglich gewesen sei, innert kurzer Zeit eine neue Anstellung zu finden, weshalb es bei genügenden Arbeitsbemühungen im August 2023 unter Umständen zu einer früheren Anstellung als per 1. November 2023 gekommen wäre. Die Pflicht, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, stelle schliesslich eine elementare Verhaltensregel dar, welche die Beschwerdeführerin auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung hätte befolgen müssen. Insgesamt sei die Einstellung zu Recht erfolgt, wobei die Dauer der Einstellung für sieben Tage im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liege und den konkreten Umständen angemessen Rechnung trage (Urk. 2). 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im genannten Zeitraum unter einem schweren Burnout gelitten, was ihre Fähigkeit, sowohl privat als auch beruflich effektiv zu funktionieren, erheblich beeinträchtigt habe. Aufgrund ihres Zustandes sei sie völlig unfähig gewesen zu arbeiten oder auch nur daran zu denken, einen neuen Job zu finden. Sie sei in keinem Zustand gewesen, sich auf Arbeitssuche zu begeben oder eine neue Anstellung anzunehmen (Urk. 1). 2.3 Im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzte das AFA, für den massgebenden Monat August 2023 liege keine attestierte Arbeitsunfähigkeit vor. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. Y.___ vom 27. September 2023 ab dem 1. August 2023 wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen (Urk. 6).
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, in der Kontrollperiode August 2023 keine Arbeitsbemühungen getätigt zu haben. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2 und 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen). 3.2 Dem Eintrag im Beratungsprotokoll vom 23. August 2023 ist zu entnehmen, dass von der Beschwerdeführerin zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monate erwartet wurden (Urk. 6 S. 68 f.). Diesbezüglich gilt es denn auch daran zu erinnern, dass die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel darstellt, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss (vgl. vorstehend E. 3.1; vgl. Auch Urteil des Bundesgerichts C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin musste sich daher bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt ohne Weiteres darüber im Klaren sein, dass sie grundsätzlich die von ihr geforderten zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachweisen muss, was im Übrigen dem Regelfall entspricht (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Dies gilt umso mehr, als sie auch nicht geltend macht, über die gesetzlich statuierte Pflicht zur Stellensuche falsch aufgeklärt oder davon befreit worden zu sein. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nichts zu ändern. Der von med. pract. Z.___ ausgestellten Behandlungsbescheinigung vom 17. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 4. November 2022 in ambulanter Behandlung befand, wobei eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % in der Zeit vom 24. April 2023 bis 31. Juli 2023 attestiert worden sei (Urk. 7 S. 28). Am 27. September 2023 bestätigte Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2023 zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7 S. 1). Somit lag in der vorliegend massgebenden Kontrollperiode August 2023 keine Arbeitsunfähigkeit vor, welche die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Stellensuche befreit hätte. 3.3 Nach dem Gesagten kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2023 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellungsdauer von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. vorstehende E. 1.4). und bewegt sich im Rahmen des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgesehenen Richtmasses, gemäss welchem beim erstmalig unterlassenen Einreichen von Arbeitsbemühungen fünf bis neun Einstelltage anzuordnen sind (AIVG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1.D.1). Konkret sind weder erschwerende Umstände noch verschuldensmindernde Gesichtspunkte ersichtlich, wobei solche auch seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden. Gesamthaft kann in der verfügten Einstellungsdauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen.
5. Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 345953637 vom 22. Mai 2024 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Bezüglich dem Einspracheentscheid Nr. 345953667 (Urk. 3/1) hat der Beschwerdegegner dem Antrag der Beschwerdeführerin mit Wiedererwägungsentscheid vom 20. August 2024 vollumfänglich entsprochen (Urk. 7 S. 2 ff.), weshalb das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden ist.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
CurigerR. Müller