Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00114
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 17. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1997 geborene X.___ war in den vergangenen Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt, so etwa vom 1. April bis 27. Juni 2023 bei der Z.___ GmbH (vgl. Urk. 6/231-232). Am 25. Juni 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 24. bzw. 28. Juni 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Juni 2023 (Urk. 6/230-238). Ab dem 30. Dezember 2023 war der Versicherte als Mitarbeiter Reinigung bei der B.___ AG angestellt (Urk. 6/94). Am 1. Januar 2024 kündigte er das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin per sofort (Urk. 6/67). Nach Abklärungen zu den Kündigungsgründen, namentlich zur sinngemäss geltend gemachten Unzumutbarkeit an der bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben (Urk. 6/69), stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (Urk. 6/62-65) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. Januar 2024 für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 17. Februar 2024 (Urk. 6/52-53) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 16. Mai 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Am 19. August 2024 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). 1.3 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2; Art. 16 Abs. 2 AVIG). Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen.
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2023 eine Stelle als Unterhaltsreiniger für mindestens drei Monate angetreten habe. Er habe sein Arbeits-verhältnis am 1. Januar 2024 im gegenseitigen Einvernehmen mit der Arbeitgeberin fristlos aufgelöst, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert und obwohl ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zumutbar gewesen sei. So sei es gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin etwa durchaus zulässig und die übliche Vorgehensweise für neue Mitarbeiter mit einem provisorischen Besucherausweis im nicht-öffentlichen Flughafenbereich zu arbeiten. Es fehle am rechtsgenüglichen Beweis, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe demnach seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Er habe das Arbeitsverhältnis während der Probezeit fristlos aufgelöst und seine Arbeitslosigkeit um sieben Tage verfrüht eintreten lassen. Eine Einstellungsdauer von 24 Tagen erscheine unter Berücksichtigung der gesamten Situation als angemessen (S. 3-5). Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 5), der Beschwerdeführer beweise lediglich, dass er über keinen dauerhaften Flughafenausweis verfügt habe. Dies sei von ihr nicht angezweifelt worden. Er habe jedoch gemäss Aussage der Arbeitgeberin über einen provisorischen Besucherausweis verfügt, welcher ihm vorschriftsgemäss Zutritt in den Sicherheitsbereich des Flughafens gewährt habe. Selbst wenn er über keinen entsprechenden Besucherausweis verfügt hätte, hätte dies keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründet. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich vielmehr das Gespräch mit seiner Arbeitgeberin suchen müssen, anstelle das Arbeitsverhältnis sogleich aufzulösen. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei auf einem Sicherheitsgebiet des Flughafens C.___ ohne die dafür notwendige Zutrittsberechtigung mit Reinigungsarbeiten beschäftigt worden. Es treffe nicht zu, dass er über einen provisorischen Besucherausweis verfügt habe. Die geltenden Sicherheitsbestimmungen seien von der Arbeitgeberin nicht eingehalten worden. Anlässlich einer Personenkontrolle am 31. Dezember 2023 sei er darauf hingewiesen worden, dass er sich nicht ohne Bewilligung auf dem Areal aufhalten dürfe. Das Verbleiben an der Arbeitsstelle und auch das Einhalten der Kündigungsfrist von sieben Tagen sei unter diesen Umständen nicht zumutbar gewesen. Er hätte sich strafbar gemacht, wenn er sich ohne Zutrittsbewilligung auf dem Areal aufgehalten hätte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei deshalb vollständig aufzuheben.
3. 3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG ohne Zusicherung einer anderen Beschäftigung kündigte. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Hiegegen beruft sich der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, wonach ihm ein Verbleiben an dieser Stelle nicht zumutbar gewesen sei. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer trat am 30. Dezember 2023 eine Stelle als Mitarbeiter Reinigung bei der B.___ AG an und war für diese am Flughafen C.___ tätig. Vorliegend ist unstrittig, dass er seine Arbeit an Orten mit aus Sicherheitsgründen eingeschränkten Zutritt- und Aufenthaltsberechtigungen zu verrichten hatte und dass er über keinen gültigen Flughafenausweis verfügte (vgl. Urk. 3/1). 3.2.2 Wie der Homepage des Flughafens C.___ zu entnehmen ist, werden für den Zutritt zu bestimmten land- und luftseitigen Räumlichkeiten und Zonen am Flughafen C.___ verschiedene Zutrittsausweise benötigt, so etwa ein Flughafenausweis für den Zutritt zur Luftseite. Gemäss den Sicherheitsbestimmungen für Flughafenausweisträger mit Zutrittsberechtigung ins nichtöffentliche Gebiet des Flughafens C.___ darf das nichtöffentliche Flughafengebiet oder eine bestimmte Zone nur betreten, wer einen gültigen Flughafenausweis mit den erforderlichen Zutrittsrechten besitzt. Müssen aufgrund ausgewiesener, dienstlicher Bedürfnisse Besucher ins nichtöffentliche Flughafengebiet gelangen, so sind diese vorgängig anzumelden und zu kennzeichnen. Die Besucher müssen von einem berechtigten Flughafenausweisträger ständig und ohne Unterbruch begleitet und beaufsichtigt werden. Von einem provisorischen Besucherausweis, welcher dessen Träger einen unbegleiteten Aufenthalt im Sicherheitsbereich des Flughafens erlaubt, ist nicht die Rede, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ein solcher vorgesehen ist. 3.2.3 Dass der Beschwerdeführer sich an seinem zweiten Arbeitstag unbegleitet im Sicherheitsbereich aufhielt und kontrolliert und verwarnt wurde, wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, Gegenteiliges ist auch der Stellungnahme seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zu entnehmen (Urk. 6/77). Der Zutritt in den Sicherheitsbereich als solchen, welcher nach Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit einem Arbeitskollegen erfolgte (Urk. 3/3), mag rechtmässig erfolgt und auch eine zulässige und übliche Vorgehensweise für neue Mitarbeiter der ehemaligen Arbeitgeberin gewesen sein. Der rechtmässige Zutritt ändert aber nichts daran, dass der Aufenthalt im Sicherheitsbereich für den Beschwerdeführer in der Folge aufgrund der fehlenden ständigen Begleitung und Beaufsichtigung durch einen Flughafenausweisträger unrechtmässig wurde. Ob für ihn am 30. und 31. Dezember eine Besucherregistrierung durchgeführt wurde (vgl. Urk. 3/1), ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang. 3.3 Der Beschwerdeführer war demnach bereits an seinem zweiten Arbeitstag ohne die dafür erforderliche Aufenthaltsbewilligung im Sicherheitsbereich des Flughafens tätig und es ist nicht auszuschliessen, dass es auch in den Folgetagen zu einem unrechtmässigen Aufenthalt gekommen wäre. Mit einer Weiterarbeit hätte er entsprechend ein strafbares Verhalten und mit Blick auf seinen Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsbewilligung F, Urk. 6/37) grosse Schwierigkeiten riskiert. Bei solchen Umständen war für ihn das weitere Verbleiben am Arbeitsplatz unzumutbar und es konnte von ihm auch nicht erwartet werden, bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterzuarbeiten. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses per sofort ist vielmehr nachvollziehbar. 3.4 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, der Beschwerdeführer hätte das Gespräch mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin suchen müssen, anstatt das Arbeitsverhältnis sogleich aufzulösen, ist festzuhalten, dass es dieser bewusst gewesen sein musste, dass er über keinen Flughafenausweis verfügte und deshalb für einen rechtmässigen Aufenthalt im Sicherheitsbereich eine dauernde Begleitung und Beaufsichtigung durch einen anderen ihrer Mitarbeiter benötigte. Offenbar hat sie dennoch zugelassen, dass eine solche Begleitung und Beaufsichtigung unterblieb und damit in Kauf genommen, dass er in grosse Schwierigkeiten geraten könnte. Dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin per sofort auflöste, ist in Anbetracht dieser Umstände verständlich. 3.5 Die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs am Arbeitsplatz im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sind nach dem Gesagten erfüllt; der Beschwerdeführer konnte sich für seine Kündigung auf triftige Gründe stützen. Angesichts des Vorliegens eines objektiven Faktors ist die Arbeitslosigkeit nicht einem nach den persönlichen Umständen vermeidbaren Verhalten zuzuschreiben (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG liegt demzufolge nicht vor, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausser Betracht fällt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 ersatzlos aufzuheben.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 16. Mai 2024 aufgehoben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikLanzicher