Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00108
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dania Höltershinken Teichmann International (Schweiz) AG Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1987, meldete sich am 2. Januar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/2) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (Urk. 8/20) stellte die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da in der Rahmenfrist für die Beitragszeit insgesamt lediglich 11.293 Monate beitragspflichtige Beschäftigungen nachgewiesen seien und mögliche Gründe für eine Beitragsbefreiung nicht hätten festgestellt werden können. Am 4. März 2024 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 8/24/1) und reichte zwei Lohnquittungen (Urk. 8/24/2) und eine weitere Arbeitsbestätigung (Urk. 8/24/3) ein. Die Unia Arbeitslosenkasse tätigte weitere Abklärungen (Urk. 8/26-27, Urk. 8/30-32, Urk. 8/35, Urk. 8/37, Urk. 8/39-40, Urk. 8/42) und wies die Einsprache in der Folge mit Entscheid vom 6. Mai 2024 ab (Urk. 8/43 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, der Entscheid vom 6. Mai 2024 und die Verfügung vom 27. Februar 2024 der Unia Arbeitslosenkasse seien aufzuheben und seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. Januar 2024 sei stattzugeben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe im undatierten und nicht unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung aufgeführt, zuletzt vom 12. September 2023 bis 22. November 2023 bei der Z.___ tätig gewesen zu sein. Zuvor habe er vom 14. März 2023 bis 27. März 2023 bei der A.___, vom 7. Dezember 2022 bis 15. Februar 2023 bei der B.___ GmbH und vom 17. Januar 2022 bis 15. Juli 2022 sowie am 5. Dezember 2022 bei der C.___ AG gearbeitet. Damit habe er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einsprache eine weitere Arbeitsbestätigung für seinen Arbeitseinsatz als Sanitär bei der D.___ eingereicht. Mit Schreiben vom 18. März 2024 und 19. April 2024 seien ergänzende Unterlagen und Angaben vom Beschwerdeführer verlangt worden. Parallel sei versucht worden, bei der D.___ ergänzende Angaben und Unterlagen einzuholen. In der ersten Antwort vom 25. März 2024 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei Herrn E.___ um einen ehemaligen Arbeitskollegen handle und dieser in der geltend gemachten Zeit über ein paar Aufträge verfügt habe. Der Arbeitsvertrag sei mündlich zustande gekommen und es sei kein konkretes Arbeitspensum vereinbart worden. Es habe sich um einen Vertrag auf Abruf gehandelt. In der zweiten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der Lohn sei am 25. Juli 2023 und 25. August 2023 in bar verlangt worden. Er habe jedoch beide Male eine Quittung ausstellen müssen. Für diese Angelegenheit sei er auf die Hilfe eines Bekannten angewiesen gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt über keinen Laptop und Drucker verfügt habe. Die Schreiben an die D.___ seien nicht beantwortet worden. Die letzte Mahnung sei per Einschreiben verschickt worden, von der Firma jedoch nicht abgeholt worden und folglich zurückgekommen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den getroffenen Vereinbarungen betreffend das Arbeitsverhältnis seien widersprüchlich. Zum einen habe es sich um eine Arbeit auf Abruf gehandelt, zum anderen soll ein Nettolohn von monatlich Fr. 4'500.-- vereinbart worden sein. Bei einer Arbeit auf Abruf erfolge die Lohnzahlung jedoch aufgrund der effektiv geleisteten Stunden und nicht als Monatslohn. Zudem seien im Bereich, in dem die D.___ tätig sei, keine Barzahlungen üblich. Die eingereichte Arbeitsbestätigung und die dazugehörigen Quittungen liessen darauf schliessen, dass alles am gleichen System, respektive mit dem gleichen Drucker erstellt worden seien. So seien diese identisch mit der Einsprache, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer selber auch die Arbeitsbestätigung ausgestellt habe. Die Unterschrift auf der Arbeitsbestätigung sei zudem nicht identisch mit den Unterschriften, welche Herr E.___ beim Handelsregisteramt hinterlegt habe. Die zwei geltend gemachten Zahlungen von je Fr. 4'500.-- liessen sich denn auch nirgends als Eingang, auch nicht teilweise, auf dem Bankkonto entnehmen. Zusammenfassend sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der D.___ ausgeübt und dafür entsprechend entschädigt worden sei. Die geltend gemachte Zeit könne daher nicht als Beitragszeit anerkannt werden. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei unstreitig 11.293 Monate in beitragspflichtigen Arbeitsverhältnissen tätig gewesen. Darüber hinaus sei er vom 20. Juni 2023 bis 21. August 2023 (2.047 Monate) als Sanitär bei der D.___ angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei gemäss Art. 319 Abs. 1 OR wirksam zustande gekommen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag mündlich zustande gekommen sei (S. 6). Obgleich kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliege, belege die vorgelegte Arbeitsbestätigung von Herrn E.___ das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lasse die eingereichte Arbeitsbestätigung auch nicht darauf schliessen, dass er sich diese selbst ausgestellt habe. Sie sei dem Anschein nach in einer gängigen Schriftart (Arial) mit einem elektronischen Textverarbeitungsprogramm erstellt worden. Es werde bestritten, dass die Unterschrift nicht diejenige des Herrn E.___ sei. Des Weiteren würden auch die vorgelegten Quittungen über die erfolgten Lohnzahlungen belegen, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe (S. 7). Er habe ausreichend nachgewiesen, dass das vorgetragene Arbeitsverhältnis mit der D.___ im betreffenden Zeitraum bestanden habe. Daher sei er in der Rahmenzeit mehr als 12 Monate beitragspflichtig beschäftigt gewesen (S. 8).
3. 3.1 Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (vgl. hievor E. 1.1 f.). 3.2 Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum für die Beitragszeit vom 2. Januar 2022 bis 1. Januar 2024 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 17. Januar 2022 bis 15. Juli 2022 und vom 5. Dezember 2022 bei der C.___ AG, vom 7. Dezember 2022 bis 15. Februar 2023 bei der B.___ GmbH, vom 14. März 2023 bis 27. März 2023 bei der A.___ AG und vom 12. September 2023 bis 22. November 2023 bei der Z.___ AG eine Beitragszeit von insgesamt 11.293 Monaten anzurechnen ist (Urk. 8/14 Ziff. 29, Urk. 8/20, Urk. 2, Urk. 1). 3.3 Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem erst anlässlich der Einsprache vom 4. März 2024 (Urk. 8/24/1) vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der D.___ verhält. Dazu reichte der Beschwerdeführer mit der Einsprache eine Arbeitsbestätigung, ebenfalls datiert vom 4. März 2024, ein (Urk. 8/24/3). Gestützt darauf verlangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. März 2024 vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen sowie Angaben ein (Urk. 8/26). Gleichzeitig verlangte die Beschwerdegegnerin bei der D.___ das ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigungsformular sowie die Lohnabrechnungen (Urk. 8/27). Mit Schreiben vom 25. März 2024 reichte der Beschwerdeführer den verlangten unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mit der Ergänzung des Arbeitsverhältnisses mit der D.___ ein und führte aus, weil der Lohn nicht wie vereinbart auf seinem Konto eingegangen sei, habe er die Auszahlung in bar verlangt. Da sein Drucker nicht mehr funktioniert habe und er Herrn E.___ eine Quittung habe aushändigen müssen, habe er einen Bekannten gefragt, ob er die Quittungen bei ihm drucken könne. Deshalb seien in den Quittungen in der Fusszeile die Angaben dieses Bekannten beziehungsweise dessen Inkassobüros. Bei Herrn E.___ handle es sich um einen ehemaligen Arbeitskollegen, der in dieser Zeit über ein paar Aufträge verfügt habe. Es sei kein konkretes Arbeitspensum vereinbart worden und es habe sich um einen Vertrag auf Abruf gehandelt (Urk. 8/30). Mit Schreiben vom 4. April 2024 forderte die Beschwerdegegnerin die D.___ erneut auf, die Unterlagen einzureichen und Stellung zu beziehen (Urk. 8/35). Mit Schreiben vom 15. April 2024, welches eingeschrieben versendet wurde, mahnte sie die D.___ ein letztes Mal, die Unterlagen einzureichen und Stellung zu beziehen (Urk. 8/37). Mit Schreiben vom 19. April 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe erfolglos versucht, bei der D.___ ergänzende Unterlagen und Angaben zu erhalten. Die aktuell vorliegenden Unterlagen und Angaben würden nicht genügen, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer effektiv vom 20. Juni bis 21. August 2023 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Sie forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, weitere Angaben zu tätigen und entsprechende Unterlagen einzureichen (Urk. 8/39). Mit Schreiben vom 28. April 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, er habe den Lohn am 27. Juli und 25. August 2023 in bar verlangt. Als Gehalt sei Fr. 4'500.-- netto pro Monat vereinbart gewesen. Die Bank habe ihm für die Monate Juli und August 2023 keine Kontoauszüge ausstellen können, da es zu diesem Zeitpunkt keine Gutschriften oder Belastungen gegeben habe. Es handle sich um eine mündliche Vereinbarung. Es sei ein Nettolohn von Fr. 4'500.—vereinbart worden. Allerdings sei auch vereinbart worden, dass die Beschäftigung von der Auftragslage abhängig sei und ihm jeweils mit der Lohnauszahlung mitgeteilt werde, ob er für den nächsten Monat mit Arbeit rechnen könne. Er verfüge über keine Stundenrapporte. Er habe trotz Aufforderung nie eine Lohnabrechnung von Herrn E.___ erhalten (Urk. 8/40). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die letzte Seite einer Arbeitgeberbescheinigung, datiert vom 5. Juni 2024 und mit dem Firmenstempel der D.___ sowie einer Unterschrift versehen, ein (Urk. 3/6/2). 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund die geltend gemachte Tätigkeit bei der D.___ im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ursprünglich gar nicht geltend gemacht hat (vgl. Urk. 14 Ziff. 29). Diese erwähnte er erst, als er Kenntnis von der Verfügung vom 27. Februar 2024 hatte (Urk. 8/24/2). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu den Vereinbarungen betreffend das Arbeitsverhältnis mit der D.___ als widersprüchlich bezeichnet. Einerseits machte der Beschwerdeführer geltend, es habe sich um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf gehandelt, andererseits sei ein Netto-Monatsgehalt von Fr. 4'500.-- vereinbart worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der echten Arbeit auf Abruf den Arbeitnehmer eine Einsatzpflicht nach Weisung des Arbeitgebers trifft. Damit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig abrufen (sog. kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit). In einem solchen Arbeitsverhältnis muss auch der Bereitschaftsdienst entschädigt werden. Bei der unechten Arbeit auf Abruf hingegen trifft den Arbeitnehmer keine Einsatzpflicht; ein Einsatz kommt aufgrund gegenseitiger Vereinbarung zustande. Oftmals liegt den einzelnen Einsätzen ein Rahmenvertrag zugrunde, in dem die Arbeitsbedingungen einheitlich geregelt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_509/2009 vom 7. Januar 2010 E.2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Streiff/von Kaenel/ Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 319 N 18). Da keine Anhaltspunkte für einen Bereitschaftsdienst bestehen und der Beschwerdeführer einen solchen zu Recht auch nicht geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass vorliegend die Lohnzahlung aufgrund der effektiv geleisteten Arbeit und nicht als Monatslohn erfolgt wäre. Aufgrund des Umstandes, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, namentlich seine Einsprache und die Arbeitsbestätigung, beide mit dem 4. März 2024 datiert sind und mit den Quittungen bezüglich der Barauszahlungen dieselbe Schriftart und -grösse sowie auch den gleichen Zeilenabstand aufweisen (vgl. Urk. 8/24/2-3), lässt sich - auch vor dem Hintergrund, dass es sich um eine übliche und oft verwendete Schriftart handelt – nicht ausschliessen, dass sie möglicherweise allesamt von einer Person am selben Gerät ausgestellt wurden. Dies gilt umso mehr, als sämtliche Anfragen der Beschwerdegegnerin bei der D.___ unbeantwortet blieben und auch keinerlei andere Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis (Stundenrapporte, Lohnabrechnungen, Kommunikation zwischen den Parteien) vorhanden sind. Im Lichte dieses Umstands erscheint auch fraglich, woher die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte letzte Seite einer Arbeitgeberbescheinigung stammt, nachdem seitens der Beschwerdegegnerin mehrmals erfolglos versucht wurde, bei der D.___ eine solche einzuverlangen. Zumal diese nicht vollständig ist und wie von der Beschwerdegegnerin angemerkt, die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers fehlen, bleibt offen, ob die bescheinigten Daten den Beschwerdeführer betreffen. Dass die Bank des Beschwerdeführers sodann im Zeitraum Juli und August 2023 keine Kontoauszüge habe ausstellen können, da es zu diesem Zeitpunkt keine Gutschriften oder Belastungen gegeben habe, ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus wäre es sehr ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum Verbindlichkeiten wie Krankenkassenprämien oder den Mietzins bar beglichen hätte. Nachdem er offensichtlich über ein Konto verfügt und nach seinen Angaben der Lohn der D.___ nicht darauf einbezahlt worden sei, hätte er den Lohn am Tag des Erhalts ohne Weiteres selbst auf sein Konto einzahlen können. 3.5 Zusammenfassend ist in Würdigung dieser Gegebenheiten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der D.___ ausgeübt und dafür entsprechend entschädigt wurde, weshalb keine weitere Beitragszeit angerechnet werden kann.
4. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer lediglich 11.293 Monate Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Januar 2022 bis 1. Januar 2024 nachweisen. Befreiungsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Januar 2024 zu Recht wegen fehlender zwölfmonatiger Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dania Höltershinken - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach