Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00081
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 27. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1965, arbeitete zuletzt vom 1. Februar bis zum 30. November 2023 bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 6/32). Am 29. Januar 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/33) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2023 (Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. Januar 2024 mangels genügender Beitragszeit (Urk. 6/25). Die dagegen vom Versicherten am 27. Februar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/20) wies die ALK mit Entscheid vom 3. April 2024 ab (Urk. 6/12 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. April 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung seit 29. Januar 2024 sei zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-43]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2 Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind gemäss Art. 2 AVIG nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versicherte Arbeitnehmer für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und nach Art. 12 AHVG beitragspflichtige Arbeitgeber. Der beitragspflichtige massgebende Lohn richtet sich nach der AHV-Gesetzgebung (Art. 3 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 23 Abs. 3bis erster Satz AVIG ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG (Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse). Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 23 Abs. 3bis erster Satz AVIG gelten alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Generierung eines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die öffentliche Hand zu verhindern. ALVversichert sind daher nur Personen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitslos geworden sind. Von der öffentlichen Hand finanzierte Beschäftigungen, die unter anderem die Erfüllung der Bedingungen hinsichtlich der Beitragszeit (Art. 13 AVIG) und die Eröffnung einer Rahmenfrist für die Beitragszeit zum Ziel haben, sind von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Bundes auszuschliessen. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers gelten solche Beschäftigungszeiten somit nicht als Beitragszeiten (AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Rz. A84).
2. 2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, während der vorliegend massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Januar 2022 bis 28. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 30. November 2023 in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Bei der Tätigkeit für die B.___ AG habe es sich um eine arbeitsmarktliche Massnahme gehandelt, welche bei der Arbeitslosenversicherung nicht versichert sei. Damit sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. Es liege auch kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit vor. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammenfassend geltend, seine Tätigkeit für die B.___ AG sei als reguläre beitragspflichtige Arbeit bei der Berechnung der Beitragsmonate zu berücksichtigen. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass es sich hierbei um einen nicht beitragspflichtigen Arbeitseinsatz handle. Diesfalls hätte er die Stelle nicht angetreten (Urk. 1).
3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Januar 2022 bis zum 28. Januar 2024 eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann (vgl. E. 1.1). 3.2 Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2023 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Beitragszeit von insgesamt 10 Monaten anzurechnen ist (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/27, Urk. 6/36, Urk. 6/40). Alsdann arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 31. August 2022 als Release & Delivery Manager bei der B.___ AG (Urk. 6/13). Diese Tätigkeit betreffend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer durch das RAV angewiesen wurde, an einer durch das Amt für Arbeit (AFA; vormals Amt für Wirtschaft und Arbeit) vermittelten arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen (vgl. Anordnung betreffend Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, Urk. 6/15). Hierfür unterzeichnete der Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 die Einsatzplanverordnung, im Rahmen derer ihm für drei Monate eine Arbeitstätigkeit bei der B.___ AG zugewiesen wurde (Urk. 6/13). Ziel dieses Einsatzes war es, dass der Beschwerdeführer Erfahrung im Bereich Release & Delivery Management erhalte sowie seine Kenntnisse in Crypto & DLT ausbauen könne. Aus der verbindlichen Anordnung des RAV ergibt sich ausserdem, dass die arbeitsmarktliche Massnahme jederzeit zu Gunsten einer Arbeitsstelle, unabhängig davon, ob es sich um eine dauerhafte oder temporäre Anstellung handelt, beendet werden müsse. Ferner wurde bezüglich Ausrichtung der finanziellen Leistungen für die arbeitsmarktliche Massnahme vereinbart, dass die Reise- und Verpflegungskosten übernommen werden würden (vgl. Urk. 3/12). Ein eigentlicher Lohn wurde jedoch weder festgelegt noch ausbezahlt. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer weiterhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/11). Damit handelte es sich beim Einsatz im Betrieb der B.___ AG zwar um eine Arbeit, welche sich nicht von einer unselbständigen Tätigkeit im Sinne des AHVG unterscheidet, finanziert wurde der Arbeitseinsatz jedoch nicht vom Einsatzunternehmen, sondern der öffentlichen Hand. Ein massgebender Lohn im Sinne des AHVG wurde nicht ausbezahlt und die B.___ AG war nicht beitragspflichtige Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 AHVG. Mit der Unterzeichnung der Einsatzplanverordnung bestätigte der Beschwerdeführer, davon Kenntnis genommen zu haben. 3.3 Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ AG um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis erster Satz AVIG handelt. Der damit erzielte Verdienst ist nicht versichert, weshalb daraus keine Beitragszeit angerechnet werden kann (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat die zwölfmonatige Mindestbeitragszeit demnach nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbrachte, keine der beteiligten Parteien habe ihm mitgeteilt, dass es sich bei der arbeitsmarktlichen Massnahme, welche er bei der B.___ AG geleistet habe, um keinen beitragspflichtigen Arbeitseinsatz handle, er diesfalls die Stelle nicht angetreten und aktiv einen Job gesucht hätte (Urk. 1), ist dem zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer offen stand, seine Arbeitsbemühungen auch während der arbeitsmarktlichen Massnahme fortzusetzen. Dazu wurde er seitens des RAV angehalten. Ferner wurde er darauf hingewiesen, die arbeitsmarktliche Massnahme jederzeit zu Gunsten einer – dauerhaften oder temporären – Arbeitsstelle beenden zu können bzw. zu müssen (vgl. Urk. 3/2). Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin oder dem RAV nicht explizit darauf hingewiesen wurde, wie die arbeitsmarktliche Massnahme rechtlich einzuordnen ist, ein Nachteil im Prozess der Stellensuche ist ihm durch die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme jedoch nicht erwachsen. Überdies war der Besuch der arbeitsmarktlichen Massnahme obligatorisch. Eine Verweigerung der Teilnahme hätte allenfalls Folgen aus der Verletzung der in Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG verankerten Schadenminderungspflicht gehabt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2024 erweist sich folglich als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler