Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00055
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 14. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1963 geborene X.___ war zuletzt vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 als Automobil-Verkäufer bei der Y.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt (Urk. 7/27). Am 6. April 2020 meldete er sich während einer noch laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/24) und beantragte am 25. Juni 2020 (Eingang) Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2020 (Urk. 10/26). Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 forderte die Unia Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 3‘404.10 zurück, welcher infolge des nicht korrekt angerechneten Zwischenverdienstes für die Kontrollmonate Mai und Juni 2020 als Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei (Urk. 7/J). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/N) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 13. März 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. März 2024 von einer Rückforderung abzusehen resp. diese zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 23. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2 Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). 1.3 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). 1.4 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei mit Abrechnungen vom 22. Juli 2020 für die Kontrollperioden Mai und Juni 2020 mit insgesamt Fr. 3'404.10 (netto) entschädigt worden. Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) sei ein AHV-basierter Jahreslohn 2020 in Höhe von Fr. 50'290.65 ausgewiesen. Alsdann habe die Arbeitgeberin einen Nettojahreslohn in Höhe von Fr. 40'200.-- ausgewiesen, was auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen entspreche. Aufgrund der von der Arbeitgeberin eingereichten Provisionsübersicht sei ersichtlich, wann der Vertrag jeweils zustande gekommen und wann die Ablieferung erfolgt sei. Ausserdem habe die Arbeitgeberin [Anmerkung des Gerichts: nicht aktenkundig] mitgeteilt, dass längere Zeit verstreichen könne, bis ein Neuwagenvertrag zustande komme. Zwischen dem Vertragsdatum und der Ablieferung komme es auch immer wieder zu Änderungen. Da auch Preisänderungen vorbehalten seien, könne die Provision jeweils erst ausbezahlt werden, wenn das Geschäft abgeschlossen sei. Im Sinne des Entstehungsprinzips werde das Einkommen aus Zwischenverdienst, wozu auch Provisionen gehörten, soweit ein Anspruch darauf bestehe, in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden sei. Unerheblich sei somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiere. Die Arbeitsleistung sei spätestens im Zeitpunkt des Verkaufsvertrags erbracht worden. Infolge des Entstehungsprinzips müssten die Provisionen, welche auf die im Mai und Juni 2020 abgeschlossen Verträge folgten, in diesen Monaten als Zwischenverdienst angerechnet werden. Alsdann sei bei der Berechnung des Zwischenverdienstes vom vertraglichen Lohn auszugehen, auch wenn die versicherte Person infolge Kurzarbeit nur 80 % des vertraglichen Lohnes erhalte. Somit müssten für den Monat Mai 2020 der Monatslohn in Höhe von Fr. 4'000.--, der Anteil des 13. Monatslohnes in Höhe von Fr. 333.35, die Aufrechnung des Geschäftswagens von Fr. 507.55 sowie die erhaltenen fünf Provisionen von total Fr. 2'937.05 (Fr. 244.70 für den Vertrag vom 5. Mai 2020, Fr. 612.80 für den Vertrag vom 9. Mai 2020, Fr. 1'059.05 und Fr. 50.-- für die Verträge vom 20. Mai 2020 und Fr. 970.50 für den Vertrag vom 25. Mai 2020) berücksichtigt werden. Für den Monat Juni 2020 müssten der Monatslohn in Höhe von Fr. 4'000.--, der Anteil des 13. Monatslohnes in Höhe von Fr. 333.35, die Aufrechnung des Geschäftswagens von Fr. 507.55 sowie die erhaltenen 11 Provisionen von total Fr. 4'901.00 (Fr. 1'165.10 und Fr. 696.-- für die Verträge vom 2. Juni 2020, Fr. 1'033.15 und Fr. 225.-- für die Verträge vom 4. Juni 2020, Fr. 100.-- für den Vertrag vom 16. Juni 2020, Fr. 729.65 und Fr. 164.45 für die Verträge vom 18. Juni 2020, Fr. 103.45 und Fr. 169.65 für die Verträge vom 19. Juni 2020, Fr. 256.25 für den Vertrag vom 23. Juni 2020 und Fr. 258.30 für den Vertrag vom 30. Juni 2020). Damit hätten für die Kontrollperiode Mai insgesamt Fr. 7'777.95 und für die Kontrollperiode Juni 2020 insgesamt Fr. 9'741.90 als Zwischenverdienst angerechnet werden müssen. Mithin seien Fr. 3'404.10 an zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung zurückzufordern. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung werde nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids der zuständigen Amtsstelle unterbreitet (Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er könne nicht nachvollziehen, wenn dem Lohnjournal einerseits ein AHV-basiertes Einkommen in Höhe von Fr. 50'290.65 zu entnehmen sei und ihm andererseits Fr. 40'200.95 ausbezahlt worden seien. Dies entspreche einem Abzug von 20 %. Soweit ihm bekannt, würden vom Lohn 12 % abgezogen. Auf dem Lohnausweis sei ein Nettolohn in Höhe von Fr. 43'533.50 aufgeführt. Das Arbeitsverhältnis sei angespannt gewesen. Der Arbeitgeber habe ihm anfangs April 2020 die Kündigung per Ende Juni 2020 erteilt. Im April, Mai und Juni 2020 habe er hauptsächlich im Homeoffice gearbeitet. Er sei nur ins Geschäft gegangen für Probefahrten oder Fahrzeugbesichtigungen. Dass er ins Geschäft gekommen sei, habe seinem Arbeitgeber missfallen. Seine Visitenkarten seien ohne sein Einverständnis entfernt worden, um ihm zu signalisieren, dass er nicht mehr willkommen sei. Dies obwohl der Vertrag erst per 30. Juni 2020 geendigt habe. Es sei ihm auch eine Provision in Höhe von Fr. 621.-- gestrichen worden, weil ein Kunde aufgrund eines technischen Problems am Fahrzeug von seinem Leasingvertragsrücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe, nachdem ihm das Fahrzeug bereits übergeben worden sei. Demgegenüber sei dem Reglement zu entnehmen, dass die Provision fällig sei, sobald das Geschäft abgeschlossen sei. Als abgeschlossen gelte es, wenn der Leasingvertrag unterschrieben und das Fahrzeug dem Kunden ausgeliefert worden sei. Einen weiteren Lohnabzug in Höhe von Fr. 2'000.-- habe es gegeben, als der Generalimporteur A.___ die Subventionsprämie in selber Höhe nicht ausbezahlt habe. Dies sei ihm 1:1 belastet worden. Mit den im Mai und Juni 2020 abgeschlossenen Verträgen habe er seinem Arbeitgeber zeigen wollen, welch guten und engagierten Mitarbeiter er verliere. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass sich die während der Kündigungszeit abgeschlossenen Kaufverträge für ihn nachteilig auswirken würden, hätte er darauf verzichtet. Dass die Beschwerdegegnerin vier Jahre später mit Rückforderungen auf ihn zukomme, empfinde er als befremdend und wenig professionell. Das vom Arbeitgeber ausbezahlte Salär stehe nicht in Relation zum Salär, welches er vorher gehabt habe. Aus diesem Grund sei die Rückforderung zu erlassen (Urk. 1).
3. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008). Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. März 2024 (Urk. 2) auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung nicht eintrat und feststellte, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige Amtsstelle zu überweisen sei. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut den Erlass der Rückforderung beantragt (Urk. 1), ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2 Strittig und zu prüfen ist damit einzig die Rechtmässigkeit der von der Beschwer-degegnerin verfügten Rückforderung im Umfang von Fr. 3‘404.10 und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2020 unrechtmässig (d.h. über seinen gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus zu viel) Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.
4. 4.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer erstmals am 27. Mai 2019 zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) angemeldet und ab dem 2. Juni 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (Urk. 7/3) hatte, arbeitete er vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 als Automobil-Verkäufer bei der Y.___ AG (Urk. 7/27). Gemäss Anstellungsvertrag vom August 2019 wurden für die ersten sechs Monate ein Fixlohn in Höhe von Fr. 6‘500.--, danach ein Grundlohn in Höhe von Fr. 4‘000.--, zuzüglich Provisionen gemäss Provisionsliste und eine «Gratifikation» in Form eines 13. Monatslohns, für das Jahr 2019 pro rata, (unter Berücksichtigung der Provisionen) vereinbart (Urk. 7/23, vgl. auch der Hinweis auf den Lohnabrechnungen, wonach die «Gratifikation» erst nach Kenntnis der Provisionen ausgerechnet werde, vgl. etwa Urk. 7/C). 4.2 Für den Kontrollmonat Mai 2020 zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 5'306.-- brutto Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 1'952.95 netto und für den Kontrollmonat Juni 2020 unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 6'375.-- brutto Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 1'451.15 netto aus (vgl. Abrechnungen vom 22. Juli 2020, Urk. 7/33, Urk. 7/34). Dies bei einem versicherten Verdienst von Fr. 8'215.--. 4.3 Zur Überprüfung im Sinne des Bundesgesetzes gegen Schwarzarbeit (BGSA) zog die Beschwerdegegnerin im Januar 2020 einen aktuellen IK-Auszug des Beschwerdeführers bei. Darin wird ein AHV-pflichtiger Jahresbruttolohn 2022 in Höhe von insgesamt Fr. 50'290.-- ausgewiesen (IK-Auszug vom 27. Januar 2022, Urk. 7/A). 4.4 Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Arbeitgeberin mit, aus dem IK-Auszug und dem vorhandenen [nicht aktenkundigen] Lohnkonto des Beschwerdeführers, welches ein Einkommen in Höhe von Fr. 40'079.85 ausweise, ergebe sich eine Einkommensdifferenz in Höhe von Fr. 10'210.15. Zur Abklärung dieser Differenz verlangte die Beschwerdegegnerin von der Arbeitgeberin die im Schreiben erwähnten Unterlagen und Auskünfte (Urk. 7/B). 4.5 Laut der von der Arbeitgeberin daraufhin eingereichten Arbeitgeberbescheinigung resp. Lohnabrechnung 2020 erzielte der Beschwerdeführer im Mai 2020 einen Bruttolohn in Höhe von Fr. 5'404.85 (Fr. 4'000.-- Grundlohn, zuzüglich Fr. 1'306.-- Provision, Fr. 507.55 unter dem Titel Geschäftsauto und Fr. 250.-- Kinderzulagen). Im Juni 2020 erwirtschaftete er einen Bruttolohn in Höhe von Fr. 7'132.55 (Fr. 4'000.-- Grundlohn, zuzüglich Fr. 2'375.-- Provision, Fr. 507.55 unter dem Titel Geschäftsauto und Fr. 250.-- Kinderzulagen). Alsdann sind dem persönlichen Jahreskonto 2020 für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 unter dem Titel Provisionen resp. 13. Monatslohn weitere Lohnbestandteile zu entnehmen und es wird ein AHV-pflichtiger Jahresbruttolohn in Höhe von insgesamt Fr. 50'290.65 ausgewiesen; ausbezahlt Fr. 40'200.80 (Urk. 7/C; damit konkordant die Lohnauszahlungen gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen, Urk. 7/R). 4.6 Aufgrund der über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus erfolgten «Provisionsauszahlungen inkl. deren Anteile 13. Monatslohn» verlangte die Beschwerdegegnerin von der Arbeitgeberin eine detaillierte Auflistung aller Provisionszahlungen (vgl. Schreiben vom 12. Juli 2023 Urk. 7/D). 4.7 Die Arbeitgeberin reichte daraufhin eine handschriftlich ergänzte Version des persönlichen Jahreslohnkonto 2020 ein, wonach für den Mai 2020 Fr. 442.16 und für den Juni 2020 Fr. 531.25 als anteilsmässiger 13. Monatslohn errechnet wurden. Alsdann sind den eingereichten monatlichen Provisionsübersichten die Vertragsdaten und Ablieferungen festgehalten; die Auszahlung erfolgte jeweils im Monat der Ablieferung. Aus der Gesamtheit der im Mai 2020 abgeschlossenen Verträge resultiert eine Provision in Höhe von Fr. 2'937.06 (Fr. 244.70 für den Vertrag vom 5. Mai 2020, Fr. 612.81 für den Vertrag vom 9. Mai 2020, Fr. 1'059.03 resp. Fr. 50.-- für die Verträge vom 20. Mai 2020, Fr. 970.52 für den Vertrag vom 25. Mai 2020). Für im Juni 2020 abgeschlossene Verträge ergibt sich eine Provision von insgesamt Fr. 4'901.01 (Fr. 1'165.10 und Fr. 695.99 für die Verträge vom 2. Juni 2020, Fr. 1'033.16 und Fr. 225.-- für die Vertrag vom 4. Juni 2020, Fr. 100.-- für den Vertrag vom 16. Juni 2020, Fr. 729.64 und Fr. 164.47 für die Verträge vom 18. Juni 2020, Fr. 103.45 und Fr. 169.65 für die Verträge vom 19. Juni 2020, Fr. 256.23 für den Vertrag vom 23. Juni 2020 und Fr. 258.32 für den Vertrag vom 30. Juni 2020, Urk. 7/D). 4.8 Zu den von Juni bis Dezember 2020 ausgerichteten Provisionszahlungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Automobilgeschäft würden die Provisionen nach der Fahrzeuglieferung ausbezahlt resp. dann wenn der Kunde das Fahrzeug übernehme (vgl. E-Mails vom 30./31. August 2022, Urk. 7/H; vgl. auch Aufforderung zur Stellungnahme vom 2. August 2022, Urk. 7/G).
5. 5.1 Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören nebst dem Grundlohn andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, etwa der 13. Monatslohn, Gratifikation und Provisionen. Der 13. Monatslohn ist anteilsmässig auf die entsprechenden Kontrollperioden mit Zwischenverdienst zu verteilen (vgl. Weisung AVIG ALE, C125 f.). Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert (vgl. Weisung AVIG ALE, C133). Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird das versicherte Bruttotaggeld (versicherter Verdienst abzüglich 30 %/21.7 [durchschnittliche Arbeitstage]) mit dem im selben Monat erzielten Bruttotageslohn (Brutto-Monatslohn/21.7) verglichen (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2019, S. 175 zu Art. 24; Urteil des Bundesgerichts C 236/06 E. 3). 5.2 Für die umstrittenen Kontrollmonate Mai und Juni 2020 bestand ein vertraglicher Grundlohn in Höhe von Fr. 4'000.--. Als Naturalleistung anzurechnen ist auch die Aufrechnung für den Privatgebrauch des Geschäftsautos in Höhe von monatlich Fr. 507.55. Die erhaltenen Kinderzulagen gehören nicht zum massgeblichen Lohn (vgl. Weisung AVIG ALE, C2). Alsdann ist die der Provision zugrundeliegende Arbeitsleistung in Anwendung des Entstehungsprinzips (vgl. hievor E. 5.1) zusammen mit der Beschwerdegegnerin mit dem Datum des Vertragsabschlusses gleichzusetzen. Aus den oben genannten Provisionsübersichten (vgl. E. 4.7) ergeben sich für im Mai resp. Juni 2020 abgeschlossene Verträge Provisionen in Höhe von insgesamt Fr. 2'937.06 (Mai 2020) resp. Fr. 4'901.01 (Juni 2020). Aus den beschwerdeweisen Ausführungen betreffend eine nicht ausbezahlte Provision in Höhe von Fr. 621.-- lässt sich vorliegend nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere bleibt unklar, ob der dazugehörige Vertragsabschluss in den vorliegend umstrittenen Zeitraum fällt. Dasselbe gilt für den geltend gemachten (nicht ausgewiesenen) Lohnabzug in Höhe von Fr. 2'000.- (Urk. 1). Der in der Lohnabrechnung ersichtliche Lohnabzug KA/SW (Kurzarbeit/Schlechtwetter) in Höhe von Fr. 3'293.50 (vgl. 3/2, vgl. auch Urk. 7/22) ist unbeachtlich; massgeblich ist der vertragliche Lohn (vgl. Weisung AVIG ALE, C129). Aus dem bisher Gesagten resultiert für den Kontrollmonat Mai 2020 ein Zwischenverdienst (ohne Anteil 13. Monatslohn) in Höhe von Fr. 7'444.60 (Fr. 4'000.-- + Fr. 507.55 + Fr. 2'937.05) resp. Bruttotageslohn von rund Fr. 343.05 (Fr. 7'444.60/21.7); für den Kontrollmonat Juni 2020 ergibt sich ein Zwischenverdienst (ohne Anteil 13. Monatslohn) in Höhe von Fr. 9'408.57 (Fr. 4'000.-- + Fr. 507.55 + Fr. 4'901.02) resp. Bruttotageslohn von rund Fr. 433.60 (Fr. 9'408.56/21.7). Alsdann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen anteilsmässigen 13. Monatslohn in Höhe von monatlich Fr. 333.35 (wohl: Fr. 4'000.--/12; dies konkordant mit der Aufstellung des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 7/L; vgl. demgegenüber das persönliche Jahreslohnkonto 2020 sowie der Arbeitsvertrag, wonach der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2020 einen Grundlohn in Höhe von 6'500.-- erzielte, beim 13. Monatslohn die Provision berücksichtigt wird und für den Mai resp. Juni 2020 ein anteilsmässiger Monatslohn von Fr. 442.16 resp. Fr. 531.25 errechnet wurde, Urk. 7/D, Urk. 7/23). Wie es sich damit genau verhält kann vorliegend offenbleiben, zumal der in den Monaten Mai und Juni 2020 im Zwischenverdienst erzielte Bruttotageslohn bereits ohne Berücksichtigung des anteilsmässigen 13. Monatslohns das versicherte Bruttottaggeld (Fr. 302.85, vgl. Urk. 7/29; vgl. auch Abrechnungen vom 22. Juli 2020, Urk. 7/33, Urk. 7/34) übersteigt. Mangels Verdienstausfalls bestand in den Kontrollmonaten Mai und Juni 2020 kein Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung. 5.3 Die diesen Zeitraum betreffenden Taggeldabrechnungen, welche als formlose Verfügung unangefochten in Rechtkraft erwachsen waren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4), erweisen sich somit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig, da kein Leistungsanspruch bestand (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf die Abrechnungen zurückkommen und die erbrachten Leistungen zurückfordern. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer monierte Karenz von vier Jahren zwischen Auszahlung und Rückforderung nichts (Urk. 1). Vorliegend erhielt die Beschwerdegegnerin im Jahre 2022 vom Rückforderungsanspruch Kenntnis; die betroffenen Auszahlungen waren im Juli 2020 erfolgt (vgl. Urk. 7/I, Urk. 7/33, Urk. 7/34). Mithin wurde mit der Rückforderung vom 27. Juli 2023 sowohl die dreijährige (ab Kenntnisnahme) als auch fünfjährige (seit der Auszahlung) Verwirkungsfrist (vgl. hievor E. 1.3) gewahrt. Da auch der Rückforderungsbetrag korrekt ermittelt wurde (Urk. 7/J; vgl. auch Abrechnungen vom 22. Juli 2020, Urk. 7/33, Urk. 7/34), erweist sich die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. März 2024 (Urk. 2) angeordnete Rückforderung in Höhe von Fr. 3‘404.10 als rechtens. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger