Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2023.00215
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 27. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ioannis Athanasopoulos ATR Rechtsanwälte AG Seefeldstrasse 283, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1984, meldete sich am 5. September 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 2/8/529) und beantragte am 15. Dezember 2016 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2016, wobei er angab, zuletzt unter anderem vom 1. Januar bis zum 31. August 2016 beim Verein Z.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) tätig gewesen zu sein (Urk. 2/8/484-487 = Urk. 2/8/520-523). In der Folge wurden dem Versicherten ab dem 10. Oktober 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt (vgl. Urk. 2/8/88-91 S. 1). Per 11. Oktober 2018 wurde der Versicherte ausgesteuert (Urk. 2/8/234). Nach einer internen Revision vom 29. April 2019 (Urk. 2/8/231-232) forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten mit Verfügung vom 21. April 2020 (Urk. 2/8/88-91) zur Rückerstattung der für die Zeit vom 10. Oktober 2016 bis zum 12. September 2018 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 130'066.70 auf und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Die vom Versicherten dagegen am 18. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 2/8/55-56) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. September 2020 (Urk. 2/2 = Urk. 2/8/10-17) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 1.2 Der Versicherte erhob am 22. Oktober 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2020 (Urk. 2/2) und beantragte, dieser sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellte der Versicherte den prozessualen Antrag, es sei dem Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Kantonale Steuerverwaltung Zürich die neue Veranlagung der Jahre 2016, 2017 und 2018 vorgenommen habe (Urk. 2/1 S. 2 f. Ziff. 1, 4-6). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 (Urk. 2/7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/10). Mit Replik vom 3. Februar 2021 (Urk. 2/12) hielt der Beschwerdeführer an seinen materiellen und prozessualen Anträgen fest. Mit Duplik vom 4. März 2021 (Urk. 2/16) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zudem seien die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Mit Verfügung vom 8. April 2021 (Urk. 2/18) stellte das hiesige Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2020 wieder her und wies das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab. Mit Triplik vom 21. April 2021 (Urk. 2/19) hielt der Beschwerdeführer an seinen materiellen Anträgen fest, worüber die Beschwerdegegnerin am 29. April 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2/21). Mit Eingaben vom 5. August 2021 (Urk. 2/23) und 17. November 2021 (Urk. 2/25) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 2/24/15; Urk. 2/26/16), die der Beschwerdegegnerin am 21. November 2021 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 2/27). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 (Urk. 2/28) hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 in Kenntnis gesetzt (Urk. 2/30). Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (Urk. 2/32) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, sich zur Frage der Verwirkung zu äussern. Dem kam diese mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (Urk. 2/33) nach, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2022 (Urk. 2/34) in Kenntnis gesetzt wurde. Das hiesige Gericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2020 (Urk. 2/1) mit Urteil vom 30. August 2020 (richtig: 2022) (Prozess Nr. AL.2020.00293, Urk. 2/35) ab. Die dagegen am 28. Oktober 2022 erhobene Beschwerde (Urk. 2/37/4-22) hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_633/2022 vom 20. September 2023 (Urk. 2/39 = Urk. 1) in dem Sinne teilweise gut, als dass sie das Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. August 2020 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückwies.
2. Mit Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 3) wurde den Parteien je eine Kopie des Urteils des Bundesgerichts vom 20. September 2023 (Urk. 1) zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingaben vom 23. November 2023 (Urk. 7) und vom 1. Dezember 2023 (Urk. 9) reichten die Parteien ihre Stellungnahmen ein, welche am 7. Dezember 2023 der jeweiligen Gegenpartei zugestellt wurden (Urk. 10). Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2023 (vgl. Urk. 9) ein, die der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2024 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 27. Februar 2024 vernehmen (Urk. 14), worüber der Beschwerdeführer am 1. März 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Am 5. August 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). 1.4 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). 1.5 Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).
2. 2.1 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 8C_633/2022 vom 20. September 2023 (Urk. 2/39 = Urk. 1) fest, dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 30. August 2022 (Urk. 2/35) eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers bejaht habe, jedoch ohne geprüft zu haben, ob ein Rückkommenstitel vorliegt (E. 5.2). Es wies daher die Sache an das hiesige Gericht zur Prüfung und anschliessend neuen Entscheidung zurück, ob eine Rückerstattung von Leistungen gestützt auf einen Rückkommenstitel verlangt werden könne (E. 5.5). 2.2 Im Nachgang zu diesem Urteil ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob eine Rückerstattung von Leistungen gestützt auf einen Rückkommenstitel verlangt werden kann.
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Lohnfluss für die Anstellung des Beschwerdeführers beim Verein Z.___ vom 1. Januar bis zum 31. August 2016 nicht nachgewiesen sei. Es seien zwar Barlohnquittungen aktenkundig, jedoch bestünden erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt Barlohnzahlungen respektive im geltend gemachten Umfang erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses nicht erbringen können, weshalb sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne Berücksichtigung seiner Tätigkeit beim Verein Z.___ zu beurteilen sei (S. 3 ff.). Dies führe einerseits dazu, dass der Beschwerdeführer nur noch Beitragszeiten im Umfang von 16 Monaten nachweisen könne und daher Anspruch auf lediglich 260 Taggelder habe. Andererseits habe auch die Berechnung des versicherten Verdienstes ohne die Tätigkeit beim Verein Z.___ zu erfolgen. Aus dem so ermittelten neuen versicherten Verdienst von Fr. 3'551.-- und der Reduktion der Höchstzahl der Taggelder ergebe sich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 31'351.45. Für die zuviel ausbezahlte Entschädigung in Höhe von Fr. 130'066.70 sei der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig (S. 6 f.). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 2/7) und Duplik (Urk. 2/16) im Wesentlichen fest. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 2/1), dass er nachweislich für den Verein Z.___ gearbeitet und sein Gehalt in Form von Barzahlungen erhalten habe. Die entsprechenden Barlohnquittungen habe er nach der Kündigung bei der Anmeldung beim RAV für die Entrichtung von Arbeitslosengeldern auch eingereicht. Ohne das Gehalt in tatsächlicher und angemeldeter Höhe hätte er den Lebensunterhalt seiner fünfköpfigen Familie nicht bestreiten können. Ausserdem sei die Rückforderung bereits verwirkt (S. 8 ff. Ziff. III). Er habe es versäumt, die Steuererklärungen der Jahre 2016-2018 einzureichen, habe dies jedoch jetzt nachgeholt, weshalb die zu erwartende Einschätzung der Steuerbehörde zu berücksichtigen sei (S. 7 Ziff. 12-14). Daran hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk. 2/12) und Triplik (Urk. 2/19) im Wesentlichen fest. 3.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2023 (Urk. 7) geltend, dass die Beschwerdegegnerin einerseits schon im Jahr 2016 Kenntnis von den Barlohnquittungen gehabt habe. Ergänzend sei die Beschwerdegegnerin spätestens am 22. Februar 2017 in Besitz seines Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) gewesen, in welchem der von ihm behauptete Lohn nicht ausgewiesen gewesen sei. Spätestens mit Empfang dieses IK-Auszuges habe die Revisionsfrist für die Beschwerdegegnerin begonnen. Es wären schon da vertiefte Abklärungen notwendig gewesen. Der Beschwerdegegnerin wäre es bei zumutbarer Vorsicht folglich bereits im Jahr 2017 möglich gewesen, ihre angebliche unvollständige Kenntnis eines Revisionstatbestandes mittels Abklärungen zu ergänzen. Eine allfällige Rückforderung hätte damit spätestens im Jahr 2018 erfolgen müssen (S. 3 f. Rz. 7 f.). 3.4 Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 (Urk. 9) geltend, dass am 29. April 2019 eine Kontrolle des Dossiers des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Sie sei im Rahmen der Weisung «Internes Kontrollsystems (IKS) in den Durchführungsstellen» des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco verpflichtet, Kontrollen durchzuführen und die Kontrollergebnisse zu dokumentieren. Anlässlich dieser Kontrolle sei der Verdacht aufgekommen, dass die vom Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin deklarierten und mittels diverser Akten zunächst angegebenen Einkünfte möglicherweise nicht korrekt seien. Der kontrollierende Fachspezialist habe dabei insbesondere die behaupteten Barlohnzahlungen in der angegebenen Höhe, welche nicht mit früheren Einkommen des Beschwerdeführers korrespondiert hätten, als verdächtig empfunden. Der allfällige Vorwurf, sie wäre früher verpflichtet gewesen, detaillierte Abklärungen betreffend die vorliegend massgebende Frage zum tatsächlichen Lohnfluss vorzunehmen, sei nicht haltbar und zudem schlicht praxisfern. Es treffe zwar zu, dass sie am 7. Februar 2017 einen IK-Auszug verlangt habe und darauf der vom Beschwerdeführer behauptete Lohn nicht ausgewiesen gewesen sei. Dies sei aber auch nicht weiter überraschend, da ein im Februar 2017 ausgestellter IK-Auszug die im Jahr 2016 erwirtschafteten bzw. bei der AHV deklarierten Einkünfte gar noch nicht ausweise (S. 1). Sie habe vorliegend analog dem Vorgehen bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit rund 2.5 Jahre nach dem ersten Taggeldbezug eine umfassende Kontrolle des Versichertendossiers durchgeführt. Im Zuge dieser Überprüfung habe sie im Mai 2019 bei der AHV, beim Steueramt A.___ und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Unterlagen eingeholt, wobei nicht davon auszugehen sei, dass bei entsprechenden Stellen zu einem früheren Zeitpunkt aussagekräftige und vollständige Auskünfte hätten eingeholt werden können. Die ergänzenden Unterlagen hätten den Verdacht bekräftigt. Im Sinne des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes habe sie ergänzende Abklärungen vorgenommen. Sichere Kenntnisse über den die Rückforderung begründenden Sachverhalt habe sie erst gehabt, nachdem die von der ehemaligen Arbeitgeberin verlangten Buchhaltungsunterlagen nicht eingereicht worden seien. Diese Unterlagen habe sie vergeblich mit Schreiben vom 16. Januar, 4. Februar und 14. Februar 2020 verlangt. Die zuletzt gesetzte Frist sei am 28. Februar 2020 abgelaufen. Indem sie die Rückforderung am 21. April 2020 verfügt habe, habe sie sämtliche Fristen eingehalten (S. 2). Zudem brachte die Beschwerdegegnerin vor, die umfassenden Abklärungen hätten deutlich aufgezeigt, dass die ursprüngliche Leistungsausrichtung offensichtlich unrichtig gewesen sei, wobei unbeachtlich sei, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2019 Barlohnquittungen nachgereicht habe. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass diese erst nachträglich erstellt worden seien, da auch die Lohnabrechnungen gegenüber denjenigen, welche im Januar 2017 ursprünglich eingegangen seien, abgeändert worden seien. Die weiteren Voraussetzungen der Wiedererwägung, gemäss welcher die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein müsse, sei bei einer Rückforderungshöhe von Fr. 130'351.45 ohne Weiteres ebenfalls gegeben, weshalb sie berechtigt gewesen sei, wiedererwägungsweise auf die rechtskräftigen Taggeldabrechnungen zurückzukommen. Eventualiter sei sie berechtigt gewesen, die getätigte Auszahlung revisionsweise zu korrigieren (S. 2 unten f.). 3.5 In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024 (Urk. 12) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdegegnerin keine rechtzeitigen Anstrengungen unternommen habe, einen Rückkommenstitel abzuklären. Wie sie selbst ausführe, habe sie erst im Januar 2020, also rund sieben Monate nach den bei der AHV, der Steuerverwaltung und dem BVG eingeforderten Unterlagen, erstmals Auskünfte bei der Arbeitgeberin eingeholt. Alle vorgenannten Unterlagen hätten nach eigenen Angaben aber bereits den Schluss zugelassen, dass von der Arbeitgeberin kein Barlohn deklariert worden sei. Die Rückfrage beim Steueramt habe mit Sicherheit ergeben, dass eine Veranlagung ohne Steuererklärung erfolgt sei. All dies hätte zu sofortigem Handeln führen müssen, um weitere Abklärungen zu treffen. Darüber hinaus sei das Ausbleiben einer Antwort der Arbeitgeberin keine sichere Kenntnis für das Vorliegen eines Rückkommenstitels; der Untersuchungsgrundsatz gehe weiter, als es die Beschwerdegegnerin darzustellen versuche. Vor diesem Hintergrund beginne die 90-tägige Frist spätestens mit Erhalt der Abrechnung vom Mai 2019. Da der Lohn darin nicht aufgeführt gewesen sei, sei es an der Zeit gewesen, innert 90 Tagen alle notwendigen Abklärungen zu treffen. Diese Abklärungen seien nicht vorgenommen worden und die Rückforderung sei von der Beschwerdegegnerin ohne Rückkommenstitel geltend gemacht worden. Die Rückforderung sei damit unrechtmässig erfolgt (S. 4 Rz. 11 f.). 3.6 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2024 (Urk. 14) an ihrer Ansicht fest, es sei erst nachdem die verlangten Unterlagen nicht (vollständig) hätten eingereicht werden können als erstellt zu betrachten gewesen, dass der Beschwerdeführer den Lohn nicht wie behauptet tatsächlich bezogen habe. Die zuletzt gesetzte Frist für die Einreichung weiterer Unterlagen sei am 28. Februar 2020 abgelaufen. Dieser Zeitpunkt sei fristauslösend für den Rückkommenstitel zu betrachten (S.1 Mitte). Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2024 (vorstehend E. 2.5) habe sie bereits mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 und nicht erst im Januar 2020 von der Arbeitgeberin weitere Unterlagen eingefordert. Dies nachdem durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) mit E-Mail vom 3. September 2019 bestätigt worden sei, dass die Arbeitgeberin für den Beschwerdeführer für das Jahr 2016 keinen Lohn abgerechnet habe. Sie könne nicht verpflichtet werden, aufgrund eines fehlenden IK-Eintrags umfassende Unterlagen «auf Vorrat» einzuholen, wenn noch die Möglichkeit bestehe, dass eine versicherte Person den Lohnfluss noch anderweitig belegen könne. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die 90-tägige Frist für eine Revision mit Erhalt des IK-Auszugs im Mai 2019 beginnen würde, würde in der Praxis zu ungerechtfertigten Rückforderungen führen. Im Zeitpunkt der Zustellung des IK-Auszugs sei sie noch weit davon entfernt gewesen, sichere Kenntnis über den die Rückforderung begründenden Sachverhalt zu haben (S. 2).
4. 4.1 Nachfolgend ist zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.2) vorliegen. 4.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab dem 10. Oktober 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet (vgl. Urk. 2/8/137 ff.). Dabei stützte sie sich auf die vom Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 (Eingangsdatum) eingereichten Unterlagen, namentlich auf den Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2015, wonach der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2016 bei der Arbeitgeberin als Leiter Direktion und Finanzabteilung in einem 100 %-Pensum bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 12'480.-- angestellt war (Urk. 2/8/510-522). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2016 per 31. August 2016 aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen (Urk. 2/8/501). Der Arbeitgeberbescheinigung der Arbeitgeberin vom 15. Dezember 2016 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 31. August 2016 angestellt war und dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 12'480.-- beziehungsweise von Fr. 99'840.-- für die gesamte Dauer der Anstellung erzielte (Urk. 2/8/512-513). Gemäss Lohnabrechnungen seien dem Beschwerdeführer bei einem Bruttolohn von Fr. 12'480.-- für den Monat Januar 2016 Fr. 10'718.15, für den Monat Februar 2016 Fr. 10'699.35 und für die Monate März bis August 2016 jeweils Fr. 10'723.35 ausbezahlt worden, wobei in diesen Dokumenten noch keine Barauszahlung erwähnt war (vgl. Urk. 2/8/502-509). Nach Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2017, weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Urk. 2/8/488), reichte der Beschwerdeführer erneut Lohnabrechnungen für den Zeitraum von Januar bis August 2016 ein, wobei in dieser Fassung nun der Hinweis auf die Barauszahlung erfolgte (vgl. Urk. 2/8/463-470). 4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen bei behaupteter Barauszahlung als Beweis Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden hingegen Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). Im Zeitpunkt der Leistungszusprechung verfügte die Beschwerdegegnerin weder über Lohnquittungen – diese wurden erst am 28. Oktober 2019 im Rahmen einer internen Revision, mithin erst nach der Leistungszusprechung eingereicht (vgl. nachstehend E. 6.4) – noch holte sie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitgeberin ein, sondern stützte sich lediglich auf den eingereichten Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2015 und die Kündigung, auf die Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Dezember 2016 sowie auf die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis August 2016, wobei es sich bei diesen Unterlagen rechtsprechungsgemäss lediglich um Indizien für einen tatsächlichen Lohnfluss handelt. Dass die Beschwerdegegnerin lediglich Indizien heranzog, um den geltend gemachten Barlohnfluss als erstellt zu erachten, erscheint angesichts der Tatsache, dass in den genannten Unterlagen die Anstellungsdauer des Beschwerdeführers bei der Arbeitgeberin von Januar bis August 2016 und der Bruttolohn von Fr. 12'480.-- übereinstimmten, noch als vertretbar. Die Annahme des nachgewiesenen effektiven Lohnflusses war somit zum Zeitpunkt der Leistungszusprechung nicht offensichtlich falsch. Die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 10. Oktober 2016 erweist sich somit nicht als zweifellos unrichtig, weshalb kein Wiedererwägungsgrund vorliegt. Auch das Bundesgericht wies in seinem Entscheid vom 20. September 2023 darauf hin, dass der Beschwerdegegnerin wohl keine anfänglich falsche Rechtsanwendung, insbesondere keine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen sei (vgl. Urk. 1 E. 5.3).
5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen. 5.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.). Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2). Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren die gesuchstellende Person die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2016 vom 20. April 2017 E. 3.1 m.w.H.). 5.3 Ein Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ist aus nachfolgenden Gründen zu bejahen. Wie dargelegt (vorstehend E. 4.3), war der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2015 ab dem 1. Januar 2016 beim Verein Z.___ als Leiter Direktion und Finanzabteilung in einem 100 %-Pensum angestellt, wobei ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 12'480.-- vereinbart wurde (Urk. 2/8/512-513). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2016 per 31. August 2016 aus strukturellen und wirtschaftlichen Gründen (Urk. 2/8/190). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung des Vereins Z.___ vom 15. Dezember 2016 sei der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 31. August 2016 angestellt gewesen und habe dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 12'480.-- beziehungsweise von Fr. 99'840.-- für die gesamte Dauer erzielt (Urk. 2/8/193-194). Gemäss Lohnabrechnungen seien dem Beschwerdeführer bei einem Bruttolohn von Fr. 12'480.-- für den Monat Januar 2016 Fr. 10'718.15, für den Monat Februar 2016 Fr. 10'699.35 und für die Monate März bis August 2016 jeweils Fr. 10'723.35 ausbezahlt worden, wobei noch keine Barauszahlung erwähnt war (vgl. Urk. 2/8/502-509). Nach Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2017, weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Urk. 2/8/488), reichte der Beschwerdeführer erneut Lohnabrechnungen für den Zeitraum von Januar bis August 2016 ein, wobei in dieser Fassung nun der Hinweis auf die Barauszahlung erfolgte (vgl. Urk. 2/8/463-470). Die in den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Lohnquittungen für die Monate Januar bis August 2016 aufgeführten Löhne entsprechen den Beträgen der Lohnabrechnungen (Urk. 2/8/182-189). Anlässlich des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungen am 7. Februar 2017 veranlassten Zusammenzuges der individuellen Beitragskonti (Urk. 2/8/389) wurde ein vom 22. Februar 2017 datierender IK-Auszug erstellt, in dem die geltend gemachte Tätigkeit beim Verein Z.___ jedoch nicht aufgeführt war (vgl. Urk. 2/8/382). Am 6. Mai 2019 bestellte die Beschwerdegegnerin erneut einen IK-Auszug (Urk. 2/8/228). Auch im daraufhin am 17. Mai 2019 erstellten IK-Auszug ist das geltend gemachte Einkommen nicht erfasst (vgl. Urk. 2/8/212). Ebenfalls am 6. Mai 2019 veranlasst die Beschwerdegegnerin den Beizug der Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2016 bis 2018 sowie des Vorsorgeausweises (Urk. 2/8/227-226). Für das Jahr 2016 hatte der Beschwerdeführer keine Steuererklärung eingereicht, weshalb sein steuerbares Einkommen von Amtes wegen auf Fr. 10'000.-- festgesetzt wurde (vgl. Urk. 2/8/217). Der per 31. August 2016 gültige, jedoch erst am 16. März 2020 erstellte Vorsorgeausweis (Urk. 2/8/160-161) bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2016 und nennt einen Jahreslohn von Fr. 99'840.--. Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 bestätigte der Präsident des Vorstands des Vereins Z.___, B.___, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 31. August 2016 bei ihnen für ein Projekt, das zum Wachstum ihrer Gemeinde hätte beitragen sollen, gearbeitet habe. Da es Differenzen mit den Sponsoren gegeben habe, sei das Projekt nicht zustande gekommen, weshalb das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer habe aufgelöst werden müssen. Die Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer seien jeweils in bar erfolgt. Der Beschwerdeführer habe im Februar 2020 darauf aufmerksam gemacht, dass sein Lohn nicht bei der Ausgleichskasse deklariert worden sei. Dies sei natürlich umgehend erledigt worden (Urk. 2/8/83). Diesem Schreiben war die Nachtragsrechnung der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 7. Mai 2020 für die Lohnbeiträge der Zeitperiode Januar bis Dezember 2016 beigelegt (Urk. 2/8/85). Im dementsprechend korrigierten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer von Januar bis August 2016 beim Verein Z.___ ein Einkommen von Fr. 99'840.-- erzielt hat (Urk. 2/8/59). Mit Schreiben vom 17. Mai 2020 bestätigten C.___ und D.___, gemäss eigenen Angaben von Anfang 2013 bis Ende 2017 beim Verein Z.___ ehrenamtlich tätig und für die Ehepaare in der Kirchgemeinde zuständig gewesen zu sein, und dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 31. August 2016 beim Verein gearbeitet habe und ihm der Lohn in der Höhe von zirka Fr. 10'720.-- jeweils Ende Monat in bar ausbezahlt worden sei (Urk. 2/8/80). Der Erfolgsrechnung vom 8. November 2017 (Urk. 2/8/42-43) ist für das Jahr 2016 jedoch ein Lohnaufwand von lediglich Fr. 30'000.-- zu entnehmen. Die Lohndeklaration für das Jahr 2016, unterschrieben am 21. Juni 2017 (Urk. 2/8/22-23), nennt einzig B.___ als Mitarbeiter, bei einer Lohnsumme von Fr. 30'000.--. Eine weitere Lohndeklaration für das Jahr 2016 wurde am 31. Januar 2017 maschinell datiert und handschriftlich unterzeichnet. Darin wird der Beschwerdeführer als Mitarbeiter genannt, mit einer Lohnsumme von Fr. 99'840.-- (Urk. 2/8/20-21). Diese Lohndeklaration wurde jedoch erst am 18. Februar 2020 bei der SVA eingereicht (vgl. Urk. 2/8/18). Der Verfügung des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 11. August 2021 betreffend das Nachsteuerverfahren lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer für das Jahr 2016 ein steuerbares Einkommen von Fr. 87'700.- für den Kanton Zürich beziehungsweise von Fr. 88'600.-- auf Bundesebene berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde sodann verpflichtet, Staats- und Gemeindesteuern in der Höhe von Fr. 18'475.40 sowie Direkte Bundessteuern in der Höhe von Fr. 1'388.80 nachzubezahlen (Urk. 2/26/16). Dem Steueramt wurde der Lohnausweis für den Beschwerdeführer eingereicht, welcher vom 14. März 2017 datiert und einen Bruttolohn von Fr. 99'840.-- nennt (Urk. 2/24/15/6). 5.4 Aus den vorgenannten Akten ergeben sich erhebliche Ungereimtheiten. So lagen bis zum Erlass der Verfügung vom 21. April 2020 ein Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Lohnquittungen des Barlohnbezuges vor, wobei unterschiedliche Lohnabrechnungen in dem Sinne vorlagen, dass zunächst darin kein Hinweis auf eine Barauszahlung enthalten war. Der geltend gemachte Lohn wurde zeitnah weder den Steuerbehörden noch der Ausgleichkasse gemeldet, so dass ein tatsächlicher Bezug nicht genügend belegt ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren der Arbeitslosenversicherung entgegenhalten zu lassen, dass er gegenüber den Steuerbehörden keinen Lohn deklariert hat. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum über ein Konto bei der Credit Suisse verfügte, auf welches ihm von der Firma E.___ GmbH «Akontozahlungen» überwiesen wurden (vgl. Urk. 2/8/517-519). Es wäre dem Beschwerdeführer - der gemäss Arbeitsvertrag unter anderem als Leiter Finanzen für den Verein tätig gewesen war und somit die Übersicht und Kontrolle über sämtliche finanzielle Angelegenheiten des Vereins haben musste - somit möglich gewesen, den angeblich beim Verein bezogenen Lohn auf dieses Konto auszahlen zu lassen. Ebenso hätte er in dieser Funktion zeitnah die Meldung und Verabgabung seines Lohns bei der Ausgleichskasse veranlassen können. 5.5 Erst nach Erlass der Verfügung vom 21. April 2020 erfolgten ein Schreiben des Vorstandes des Vereins und die Nachmeldung der nicht abgerechneten Beiträge bei der Ausgleichskasse, weshalb der Beschwerdeführer aus diesen Handlungen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Insbesondere wurde in der zeitnah im Jahr 2017 eingereichten Lohndeklaration für das Jahr 2016 zunächst B.___ mit einer Lohnsumme von Fr. 30'000.-- genannt. Die Lohndeklaration für den Beschwerdeführer wurde erst drei Jahre später, nämlich am 18. Februar 2020, eingereicht, was ebenfalls erhebliche Zweifel an einem tatsächlich in den Monaten Januar bis August 2016 erfolgten Lohnbezug weckt. Dies gilt auch für die Nachmeldung beim Steueramt: Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2016 keine Steuererklärung eingereicht hat, in der Folge im April 2018 eine Einschätzung nach Ermessen erfolgt ist und der Beschwerdeführer erst im Rahmen eines im November 2020 - nach Erlass des Einspracheentscheides vom 22. September 2020 - eingeleiteten Nachsteuerverfahrens seinen Lohn deklariert hat (vgl. Urk. 8/26/16), lässt sich hinsichtlich des Lohnflusses nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind doch Steuerakten für sich allein nicht geeignet, einen Lohnfluss zu belegen, da sie eine Selbstdeklaration der betroffenen Person darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 289/06 vom 10. Mai 2007 E. 3). Hierzu ist anzufügen, dass dem Steueramt eine Lohndeklaration vom 14. März 2017 mit einem Bruttolohn von Fr. 99'840.-- eingereicht wurde, obwohl wie gesagt eine Erfolgsrechnung vom 8. November 2017 bei den Akten liegt, die für das Jahr 2016 lediglich einen nicht den Beschwerdeführer betreffenden Lohnaufwand von Fr. 30'000.-- auswies. Dieser Widerspruch wie auch die dargelegten, in den Akten abgebildeten Unstimmigkeiten bleiben ungelöst. Das Schreiben vom 17. Mai 2020 von C.___ und D.___ erging sodann erst nach Erlass der Verfügung vom 21. April 2020, was seinen Beweiswert in Frage stellt. Dass ehrenamtliche Mitglieder den genauen Lohnbetrag, der dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden sein soll, kennen, ist zudem nicht glaubhaft. 5.6 Aus den weiteren eingereichten Unterlagen (Urk. 2/3/2-8; Urk. 2/13/9-13) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die eingereichten Angaben zur Vereinstätigkeit (Fotos, Projektnotizen, Buchungsmail; vgl. Urk. 2/13/9-13) reichen angesichts der Ungereimtheiten nicht aus, um von einer beitragspflichtigen Beschäftigung auszugehen beziehungsweise den Lohnfluss zu belegen. Insgesamt sind somit unter Würdigung aller Umstände eine beitragspflichtige Beschäftigung beim Verein Z.___ in den Monaten Januar bis August 2016 und ein Lohnfluss aus dieser Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin ergaben sich aufgrund der Abklärungen der Beschwerdegegnerin erhebliche neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend E. 5.2), insbesondere das anfängliche Fehlen des Lohnes des Beschwerdeführers in der Lohndeklaration von 2017, die Nichtmeldung des Einkommens bei den Steuerbehörden und die bis Mai 2020 andauernde Nichtdeklaration des Lohnes bei der Ausgleichskasse (vgl. vorstehend E. 5.3 und 5.5). Diese Umstände waren der Beschwerdegegnerin trotz hinreichender Sorgfalt bis zur internen Revision im April 2019 nicht bekannt, bestand nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 4.4) doch bis zu diesem Zeitpunkt anhand der damals vorhandenen Unterlagen kein Anlass, nähere Abklärungen zu treffen. Dabei handelt es sich um erhebliche Beweismittel, wäre doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein anderer Entscheid zu treffen gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin im Leistungsverfahren davon Kenntnis gehabt hätte.
6. 6.1 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je m.w.H.). Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn die das Revisionsgesuch stellende Person die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). Sind zur Erlangung der sicheren Kenntnis Abklärungen erforderlich, so hat die Verwaltung diese innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie dies nicht, ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2022 vom 20. September 2023 E. 5.1.4; BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen). Für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Verwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückerstattung erkannt hat oder bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Einen einheitlichen zeitlichen Fixpunkt für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist kann es auf der Grundlage der Rechtsprechung gemäss BGE 148 V 217 E. 5.1.1 nicht geben. Entscheidend für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs haben muss, sind stets die jeweiligen Umstände im Einzelfall (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 E. 7.1 mit Hinweisen). 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab dem 10. Oktober 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ausgerichtet (vorstehend E. 4.3). Sie holte am 7. Februar 2017 bei der SVA Zürich einen IK-Auszug ein (Urk. 2/8/389). Im eingeholten IK-Auszug vom 22. Februar 2017 war der vom Beschwerdeführer bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin behauptete erzielte Lohn nicht ausgewiesen (Urk. 2/8/382). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin noch keine Zweifel an dem vom Beschwerdeführer deklarierten Lohn und musste solche auch nicht hegen, ist doch der IK-Auszug, wie sie zu Recht geltend macht, ein Jahr nach dem geltend gemachten Lohnbezug oft noch nicht vollständig (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin war zu diesem Zeitpunkt deshalb auch noch nicht verpflichtet, detailliertere Abklärungen zum tatsächlichen Lohnfluss vorzunehmen. 6.3 Im April 2019 führte die Beschwerdegegnerin eine interne Revision durch. Dem internen Kontrollsystem (IKS)-Prüfungsblatt vom 29. April 2019 ist unter der Rubrik «zusätzliche Bemerkungen» zu entnehmen, dass der Lohn des letzten Arbeitgebers anzuzweifeln sei. Der Beschwerdeführer habe vorher Stellen als Kundenberater Krankenkasse oder in der Personaladministration mit einem Verdienst innegehabt, welcher weit unter der neuen Stelle gelegen habe. Der Lohn sei zudem in bar ausbezahlt worden, was in dieser Summe aussergewöhnlich sei. Eine umfassende Abklärung bezüglich Lohnfluss sei hier angezeigt (Urk. 2/8/231 = Urk. 2/8/232). Bei der Beschwerdegegnerin kam somit erst im Rahmen der im April 2019 veranlassten internen Revision der Verdacht auf, dass die vom Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin deklarierten und mittels diverser Akten zunächst geltend gemachten Einkünfte möglicherweise nicht korrekt seien. Der kontrollierende Fachspezialist erachtete deshalb eine umfassende Abklärung bezüglich des Lohnflusses als angezeigt. Die Beschwerdegegnerin vermutete somit spätestens ab dem 29. April 2019, dass der vom Beschwerdeführer deklarierte Lohn möglicherweise nicht korrekt sei. Die Verwaltung ist zur Erlangung der sicheren Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel verpflichtet, allfällige Abklärungen innert angemessener Frist durchzuführen (vorstehend E. 6.1). Vorliegend ist insbesondere streitig, ob mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2020 (Urk. 2/8/88-91), mit welcher sie die für die Zeit vom 10. Oktober 2016 bis zum 12. September 2018 zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 130'066.70 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat, die 90-tägige relative Frist zur prozessualen Revision eingehalten wurde. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, zu bejahen. 6.4 Die Beschwerdegegnerin holte am 6. Mai 2019 bei der SVA Zürich einen weiteren IK-Auszug des Beschwerdeführers ein (Urk. 2/8/228) und veranlasste gleichentags den Beizug der Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2016 bis 2018 sowie des Vorsorgeausweises (Urk. 2/8/226-227). Dem am 14. Mai 2019 eingegangenen Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Gemeinde A.___ vom 5. April 2018 ist zu entnehmen, dass das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 auf Fr. 10'000.-- festgesetzt wurde (Urk. 2/8/217-218). Im IK-Auszug vom 17. Mai 2019 war das vom Beschwerdeführer behauptete Einkommen nicht ausgewiesen (Urk. 2/8/212). Dem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 5. August 2019 eingegangenen Auszug über das Vorsorgeguthaben waren ebenfalls keine Angaben hinsichtlich des versicherten Verdienstes oder des Jahreslohns zu entnehmen (Urk. 2/8/204). Die Ausgleichskasse teilte der Beschwerdegegnerin nach entsprechender Nachfrage hin mit E-Mail vom 3. September 2019 mit, dass die Arbeitgeberin für das Jahr 2016 keinen Lohn für den Beschwerdeführer abgerechnet habe (Urk. 2/8/197-200). Am 9. Oktober 2019, mithin rund vier Monate nach Erhalt des IK-Auszugs, ersuchte die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberin, die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberbescheinigung auszufüllen und zusätzlich sämtliche Lohnabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, woraus die Zahlungen an den Beschwerdeführer ersichtlich seien, eine Kopie des Arbeitsvertrags sowie des Kündigungsschreibens bis spätestens am 17. Oktober 2019 einzureichen (Urk. 2/8/195-196). Am 28. Oktober 2019 wurden der Beschwerdegegnerin neben der bereits vorliegenden Arbeitgeberbescheinigung der Arbeitgeberin vom 15. Dezember 2016, des Arbeitsvertrags vom 22. Dezember 2015, des Kündigungsschreibens vom 30. Juni 2016 und den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis August 2016 (vorstehend E. 4.3) auch Barlohnquittungen für die Monate Januar bis August 2016 eingereicht, die jeweils durch den Beschwerdeführer unterzeichnet waren (Urk. 2/8/182-189). Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Arbeitgeberin am 16. Januar 2020 wiederum, die Auszüge aus der Buchhaltung, woraus die Lohnzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2016 ersichtlich seien, bis spätestens am 24. Januar 2020 einzureichen (Urk. 2/8/168). Am 4. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin auch B.___, den Präsidenten des Vorstands der Arbeitgeberin, die Auszüge aus der Buchhaltung bis spätestens am 12. Februar 2020 einzureichen (Urk. 2/8/166). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 mit, es sei aufgrund einer internen Kontrolle festgestellt worden, dass die von ihm eingereichten Quittungen für die Barauszahlung des Lohnes für die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin als Beweis nicht ausreichten. Um den Barlohnfluss beweisen zu können, seien beispielsweise Auszüge aus der Buchhaltung der Arbeitgeberin, Kopien der Vorsorgeausweise für das Jahr 2018 und 2019, IK-Auszüge für das Jahr 2018 und 2019, eine Kopie der Steuerrechnung 2018 und eine Kopie der Steuererklärung 2018 in Betracht zu ziehen. Bevor weitere Schritte eingeleitet würden, werde er ersucht, sämtliche Unterlagen, woraus die Lohnzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2016 ersichtlich seien, bis spätestens am 28. Februar 2020 einzureichen (Urk. 2/8/165). Mit Eingabe vom 27. März 2020 (Urk. 2/8/151) reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erneut die bereits in den Akten liegenden Barlohnquittungen für die Monate Januar bis August 2016 (Urk. 2/8/152-159 = Urk. 2/8/182-189) sowie einen per 31. August 2016 gültigen, jedoch erst am 16. März 2020 erstellten Vorsorgeausweis ein, in welchem ein Jahreslohn von Fr. 99'840.-- aufgeführt war (Urk. 2/8/160-161). 6.5 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass anlässlich der im April 2019 durchgeführten internen Revision bei der Beschwerdegegnerin spätestens ab dem 29. April 2019 der Verdacht aufgekommen ist, dass die vom Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin deklarierten und mittels diverser Akten zunächst belegten Einkünfte möglicherweise nicht korrekt sind. Der am 14. Mai 2019 eingegangene Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Gemeinde A.___ vom 5. April 2018, der eingeholte IK-Auszug vom 17. Mai 2019 und der undatierte, am 5. August 2019 eingegangene Vorsorgeausweis bekräftigten den Verdacht der Beschwerdegegnerin. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die ehemalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 9. Oktober 2019, 16. Januar und 4. Februar 2020 auf, unter anderem Auszüge aus der Buchhaltung, aus welchen die Lohnzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2016 ersichtlich seien, bis spätestens am 12. Februar 2020 einzureichen. Nachdem keine entsprechenden Buchhaltungsunterlagen eingereicht worden waren, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2020 auf, sämtliche Unterlagen, woraus die Lohnzahlungen für den strittigen Zeitpunkt ersichtlich seien, bis spätestens am 28. Februar 2020 einzureichen (vorstehend E. 6.3-6.4). Die Beschwerdegegnerin hat folglich die notwendigen Abklärungen innert angemessener Frist vorgenommen. Sie hatte erst nachdem die verlangten Buchhaltungsunterlagen trotz entsprechender Aufforderung vom 12. Februar 2020 (Urk. 2/8/166) nicht eingereicht worden waren, sichere Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Lohn nicht bezogen hat. Denn die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies ist aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingeholten umfassenden Informationen zu bejahen. Eine einzelfallgerechte Prüfung ergibt somit, dass die die Beschwerdegegnerin im Februar 2020 die Voraussetzungen für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückerstattung erkannt hat (vgl. vorstehend E. 6.1). 6.6 Die zuletzt gesetzte Frist für die Einreichung weiterer Unterlagen ist am 28. Februar 2020 abgelaufen (vorstehend E. 5.6). Dieser Zeitpunkt ist somit als fristauslösend für die relative Frist von 90 Tagen zu betrachten. Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April 2020 (Urk. 2/8/88-91) vom Beschwerdeführer die für die Zeit vom 10. Oktober 2016 bis zum 12. September 2018 zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 130'066.70 zurückgefordert hat, hat sie die 90-tägige relative Frist zur prozessualen Revision eingehalten. Ebenso wurde mit dem Erlass der Verfügung vom 21. April 2020 die einjährige beziehungsweise - bei einer erstmaligen Auszahlung der Arbeitslosentaggelder im Oktober 2016 - fünfjährige Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) eingehalten. 6.7 Die Höhe der Rückforderung wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiell gerügt und ergibt sich aus den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/8/92-137). Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ioannis Athanasopoulos unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger