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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.11.2003 AL.2003.00282

November 19, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·753 words·~4 min·4

Summary

Rechtzeitigkeit der Einsprache

Full text

AL.2003.00282

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Bachofner Urteil vom 20. November 2003 in Sachen H.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch R.___  

gegen

ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen mit Verfügung vom 25. Juni 2003 (Urk. 8/3) den versicherten Verdienst von H.___ ab dem 1. Oktober 2002 auf Fr. 4'295.-- festgesetzt hat und auf die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 30. August 2003 (Urk. 8/7) mit Einspracheentscheid vom 8. September 2003 mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten ist (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2003 (Urk. 1), mit welcher H.___ beantragen lässt, "es sei auf die Einsprache vom 30. August 2003 trotz Fristüberschreitung einzutreten und die Sachlage nochmals aufgrund der dargelegten Fakten neu zu prüfen", und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 28. Oktober 2003 (Urk. 7) sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass gemäss Art. 52 Abs. 1 erster Teilsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann, eine Frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt, wenn sie sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf (Art. 38 Abs. 1 ATSG); die Frist am nächsten Werktag endet, wenn der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt (Art. 38 Abs. 3 ATSG), gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stillstehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (lit. c), schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG), die Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 Abs. 1 ATSG), sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Arbeitslosenkasse richtet; somit einzig zu prüfen ist, ob diese zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, während auf die materiellen Anträge von vornherein nicht eingetreten werden kann (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. und S. vom 28. Dezember 2001, H 2/01, Erw. 1, mit Hinweis auf BGE 117 V 122 Erw. 1), der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 25. Juni 2003 (Urk. 8/3) unbestrittenermassen am 2. Juli 2003 zugestellt worden ist (Urk. 1, 2, 8/5), so dass die 30tägige Einsprachefrist am 3. Juli 2003 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG); die Frist während 12 Tagen bis zum 14. Juli 2003 lief und vom 15. Juli 2003 bis zum 15. August 2003 stillstand (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG); ab 16. August die verbleibenden 18 Tage liefen, so dass der letzte Tag zur Fristwahrung der 2. Sep-tember 2003 war, die Einsprache vom 30. August 2003 am 3. September 2003 (Poststempel; Urk. 8/6) - und somit nach Ablauf der Einsprachefrist - der Schweizerischen Post übergeben wurde, die Beschwerdeführerin (bei der Kasse) kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellte; ein solches ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da - nach den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden sein sollten, binnen Frist zu handeln, die Arbeitslosenkasse aufgrund des Gesagten zu Recht mangels Rechtzeitigkeit auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt;

erkennt das Gericht:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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