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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.12.2003 AL.2003.00278

December 21, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,097 words·~5 min·1

Summary

Abweisung Sistierungsgesuch; Rückweisung an Verwaltung zur Durchführung der notwendigen Abklärungen

Full text

AL.2003.00278

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Bachofner Urteil vom 22. Dezember 2003 in Sachen P.___   Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der im Jahr 1972 geborene P.___ meldete sich am 3. April 2003 zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 4. September 2003 ab (Urk. 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte betreibe nach wie vor ein eigenes Unternehmen in Deutschland, weshalb er grundsätzlich ohne weitere Abklärungen weder als arbeitslos noch als vermittlungsfähig gelte. 2.       Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 5. Oktober 2003 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 stellte das Gericht der Arbeitslosenkasse eine Kopie der Beschwerdeschrift zu und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen an, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen (Urk. 4). Auf Gesuch der Kasse vom 12. November 2003 wurde die Frist zur Stellungnahme bis am 5. Januar 2004 erstreckt (Urk. 6). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 (Urk. 7) bat die Kasse das Gericht zwecks Durchführung zusätzlicher Abklärungen um Sistierung des Verfahrens.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren wie auch das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sind mithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Versicherten sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a). 1.2     Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a). 1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2. 2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Sistierungsgesuch damit, dass nach erneuter Durchsicht des Dossiers Zweifel betreffend die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Da diese jedoch nicht offensichtlich seien, sei "im Vorfeld" eine Abklärung durch die zuständige Amtsstelle angebracht (Urk. 7).          Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Beschwerdeschrift geltend, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen; insbesondere bestritt er sowohl die Existenz des von der Arbeitslosenkasse erwähnten Unternehmens in Deutschland sowie seine arbeitgeberähnliche Stellung (Urk. 1). 2.2     Aufgrund dieser Ausführungen hat als erstellt zu gelten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wurde und aufgrund der vorliegenden Abklärungen insbesondere nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.3     Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründete somit die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichtes, über das im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Hat die Arbeitslosenkasse die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen, verloren, ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung des angefochtenen Entscheids durch Erlass eines neuen abzielen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 3. September 2001, I 421/99, Erw. 2b/aa). Das Prinzip des Devolutiveffektes des Rechtsmittels erleidet insofern eine Ausnahme, als die Verwaltung den angefochtenen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 3. September 2001, I 421/99, Erw. 2b/bb). 2.4     Da im vorliegenden Fall weitere Abklärungen - von ungewisser zeitlicher Dauer - erforderlich sind, kann bezüglich der beantragten Sistierung nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessökonomie gesprochen werden, namentlich nicht im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 3. September 2001, I 421/99, Erw. 2b/bb). 2.5     Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2003 aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin hat, sobald die erforderlichen Abklärungen getätigt sind, eine neue Verfügung zu erlassen und ein allfälliges Einspracheverfahren durchzuführen. Dieser Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich auch zur Wahrung des Gehörsanspruches des Beschwerdeführers.

Das Gericht beschliesst:            Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

und erkennt sodann: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2003 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - P.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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