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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.12.2003 AL.2003.00214

December 17, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,368 words·~7 min·1

Summary

Vermittlungsfähigkeit während Absolvierung einer teilzeitlichen Ausbildung

Full text

AL.2003.00214

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Bachofner Urteil vom 18. Dezember 2003 in Sachen M.___   Beschwerdeführerin

gegen

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner

Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 23. April 2003 (Urk. 3/11) die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von M.___ ab 11. November 2002 verneint und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 27. Juni 2003 (Urk. 2) abgewiesen hat, nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 18. Juli 2003 (Urk. 1), mit welcher M.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat, in die Beschwerdeantwort des AWA vom 26. September 2003 (Urk. 6), mit welcher es beantragt, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ab 11. November 2002 im Ausmass von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung zu verneinen, in die Replik der Beschwerdeführerin (Urk. 10) und in die Duplik des AWA (Urk. 14) mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG); die arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. AVIG), der objektive und der subjektive Bereich der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden sind; hinsichtlich des objektiven Bereichs der Vermittlungsfähigkeit festzuhalten ist, dass der Besuch eines ganztägigen Kurses die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit ausschliesst; die Vermittlungsfähigkeit daher nur bejaht werden kann, wenn eindeutig feststeht, dass die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten, was aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen ist, wobei die Willensäusserung der versicherten Person allein hiezu nicht genügt; vielmehr eine entsprechende überprüfbare Bestätigung der Schulleitung zu verlangen ist, worin auch die allfälligen finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruchs enthalten sein müssen (BGE 122 V 266 Erw. 4), in subjektiver Hinsicht feststehen muss, dass die versicherte Person auch während des Kursbesuches ihrer Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachgekommen ist; daher an die Disponibilität und Flexibilität der versicherten Personen, die freiwillig und auf eigene Kosten einen nicht bewilligten Kurs besuchen, erhöhte Anforderungen gestellt werden; sie ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein müssen, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten; eine entsprechende Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht genügt; sich die versicherte Person bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, nicht darauf berufen kann, sie habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 266 f. Erw. 4),

in weiterer Erwägung, dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 11. November 2002 vermittlungsfähig ist, das AWA die (vollständige) Verneinung der Vermittlungsfähigkeit in der Verfügung vom 23. April 2003 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründete, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie ihre Ausbildung vollenden und diese nicht zugunsten einer Stelle oder arbeitsmarktlichen Massnahme habe abbrechen wollen, was darin zum Ausdruck gekommen sei, dass sie eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe und nicht bereit gewesen sei, einen vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesenen Kurs anzutreten (Urk. 3/11), das AWA in der Beschwerdeantwort und der Duplik - nach nochmaliger Überprüfung - feststellte, dass die Beschwerdeführerin an sechs Vormittagen pro Monat der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand; sich hingegen keine Hinweise fänden, wonach die Beschwerdeführerin nicht bereit und in der Lage gewesen sein sollte, eine Arbeit beziehungsweise einen Kurs im Ausmass von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung unverzüglich anzutreten, weshalb es sich rechtfertige, ihre Vermittlungsfähigkeit bloss im Ausmass von 20 Prozent zu verneinen (Urk. 6, 14), die Beschwerdeführerin demgegenüber in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen einwandte, sie sei jederzeit bereit gewesen, ihre Ausbildung zu Gunsten einer Anstellung oder eines sinnvollen Kurses auf den Abend zu verschieben oder ganz aufzugeben; sie bezüglich der vom RAV zugewiesenen Stelle bei der A.___ AG ein Fehlverhalten einräumte (Urk. 1, 10), aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab 8. Mai 2002 an der B.___ einen Lehrgang zur Vorbereitung auf das Diplom Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Rechnungswesen absolvierte, der nicht von der Arbeitslosenversicherung bewilligt worden war; sie im 1. Ausbildungs-Semester (8. Mai bis 25. September 2002) jeweils am Mittwochmorgen und an jedem zweitem Donnerstagmorgen die Schule besuchte; sich ihr Pensum im 2. Semester (23. Oktober 2002 bis 9. April 2003) auf zwei bis drei Mittwochvormittage pro Monat beschränkte (Urk. 3/10/3-5), das RAV Zürich Flössergasse die Beschwerdeführerin am 11. November 2002 anwies, ab 18. November 2002 einen Kurs ("MOA; Programm gegen Langzeitarbeitslosigkeit 'Job Center', Basiskurs"; 5 ganze Tage pro Woche, 3 Monate) zu besuchen (Urk. 3/4), die Beschwerdeführerin dem RAV jedoch mitteilte, sie sei zur Zeit absolut nicht in der Lage, den genannten Kurs am 18. November 2002 anzutreten (Urk. 3/5), das RAV die Beschwerdeführerin am 18. November 2002 anwies, sich bei der A.___ AG um eine Stelle als Sachbearbeiterin Debitoren/Kreditoren zu bewerben; sich die Beschwerdeführerin schriftlich bewarb (Urk. 3/7); sie aber danach - gemäss Rückmeldung der A.___ AG (Urk. 7/4) - telefonisch nie erreichbar gewesen sei und, als sie sich schliesslich gemeldet habe, "sehr sehr unfreundlich" gewesen sei, so dass es in der Folge nicht zu einer Anstellung kam, die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben zwar bereit gewesen wäre, die Ausbildung zu Gunsten einer Anstellung zu verschieben beziehungsweise abzubrechen, dies jedoch nicht aufgrund objektiv prüfbarer Kriterien feststeht; die Beschwerdeführerin ohnehin im subjektiven Bereich den von der Rechtsprechung verlangten erhöhten Anforderungen an versicherte Personen, die während der Dauer eines nicht bewilligten Kurses vermittlungsfähig bleiben wollen, nicht genügte, indem sie sich unbestrittenermassen ungenügend um die zugewiesene Stelle bei der A.___ AG bemühte und sie es ablehnte, den vom RAV angeordneten Kurs zu besuchen; hiegegen die während ihrer Ausbildung getätigten Arbeitsbemühungen nicht aufkommen, weshalb die Beschwerdeführerin die von arbeitslosen Personen, die nicht bewilligte Kurse besuchen, verlangte erhöhte Disponibilität und Flexibilität unter den beschriebenen Umständen nicht erfüllte und ihre Vermittlungsfähigkeit im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung zu verneinen ist, soweit sie infolge der Ausbildung an der B.___ zeitlich nicht verfügbar war, die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung ab 11. November 2002 entgegen der Annahme des AWA aber nur an zwei bis drei - und nicht an sechs (Urk. 6 S. 3) - Vormittagen pro Monat nicht zur Verfügung stand, da sie im zweiten Semester das Modul "BILAFI" (Bilanzanalyse, Finanzierung) nicht mehr besuchte, wie den Beilagen zu ihrer Stellungnahme vom 4. April 2003 zu entnehmen war (Urk. 3/10) und auch von der B.___ bestätigt wurde (Urk. 11/2/4), sie in den sechs Monaten November 2002 bis April 2003 insgesamt an vierzehn halben beziehungsweise zusammengerechnet an sieben ganzen Tagen in der Ausbildung war; sie somit einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 95 % erlitt beziehungsweise nur zu 5 % vermittlungsunfähig war (7 Tage x 100 % : 130,2 Tage [6 x 21,7 Tage gemäss Art. 40a AVIV]), die Beschwerdeführerin im Übrigen im dritten Schulsemester (7. Mai bis 24. September 2003) nach einem halben Tag die Ausbildung an der B.___ ganz abbrach (Urk. 11/2/4), zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 11. November 2002 bis am 7. Mai 2003 zu 95 % und ab 8. Mai 2003 zu 100 % vermittlungsfähig war und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, soweit auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;

erkennt das Gericht: 1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 27. Juni 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass M.___ vom 11. November 2002 bis am 7. Mai 2003 zu 95 % und ab 8. Mai 2003 zu 100 % vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, soweit auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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