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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.01.2004 AL.2003.00185

January 20, 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,606 words·~8 min·4

Summary

Beitragszeit knapp nicht erfüllt; zusätzlich eingereichte Arbeitgeberbescheinigungen unglaubhaft

Full text

AL.2003.00185

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Jäggi Urteil vom 21. Januar 2004 in Sachen S.___   Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067 Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       S.___, geboren 1980, hatte in einer vom 5. Oktober 2000 bis 4. Oktober 2002 laufenden Rahmenfrist Arbeitslosentaggelder bezogen (Urk. 7/35 S. 2). Am 24. Februar 2003 meldete er sich erneut als arbeitslos an (Urk. 7/12) und stellte am 27. Februar 2003 bei der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067, Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/8). Er hatte zuletzt vom 4. März 2002 bis 28. Februar 2003 als Kursleiter für die Stiftung A.___ in Zürich gearbeitet (Urk. 7/16, Urk. 7/17, Urk. 7/8 Ziff. 14-19). Davor, im Januar und Februar 2002, habe er private Englischlektionen gegeben (Urk. 7/27, Urk. 7/8 Ziff. 28). Daneben ist S.___ seit 30. Juli 2001 an der Schule für Angewandte Linguistik für das Studium der Diplomrichtung Journalismus eingeschrieben (Urk. 7/25). Nach Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen verneinte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 12. Mai 2003 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da S.___ in der vom 1. März 2001 bis 28. Februar 2003 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund seiner Tätigkeit für die Stiftung A.___   lediglich 11,933 Beitragsmonate aufweise und damit die für ihn geltende Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfülle (Urk. 7/6). Dagegen erhob S.___ am 16. Mai 2003 Einsprache und reichte der Arbeitslosenkasse gleichzeitig eine Arbeitgeberbescheinigung der B.___ GmbH, Zürich, ein, wonach er bei dieser am 22. Januar 2002 einen einmaligen befristeten Arbeitseinsatz als administrative Hilfskraft geleistet habe (Urk. 7/5). Die Arbeitslosenkasse wies mit Entscheid vom 30. Mai 2003 die Einsprache ab mit der Begründung, dass sich die Beitragszeit unter Berücksichtigung dieses zusätzlich angegeben Arbeitseinsatzes auf 11,980 Monate erhöhe, der Anspruch demnach aber trotzdem nicht gegeben sei (Urk. 2 = Urk. 7/4). 2.       Mit Eingabe vom 29. Juni 2003 erhob S.___ Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragte die Bejahung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2003 (Urk. 1). Als Beilage reichte er eine weitere Arbeitgeberbescheinigung der B.___ GmbH ein (Urk. 3/1). Die Arbeitslosenkasse stellte mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2003 die Glaubwürdigkeit dieser letzten Arbeitgeberbescheinigung in Frage und beantragte deshalb die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. September 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Entscheids anhand der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen. 2.2     Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt die Ermittlung der Beitragszeit näher. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Gemäss Abs. 2 werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt (Satz 1), wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2).          Es gilt ausserdem zu berücksichtigen, dass Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung (= Tage der Ausübung der Arbeitnehmertätigkeit) und Kalendertage (Art. 11 AVIV) nicht dasselbe sind. Deshalb müssen die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging, in Kalendertage umgerechnet werden. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person nur kurz, zum Beispiel eine Stunde, gearbeitet hat, müssen mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage verwandelt werden, um Samstage und Sonntage einzukalkulieren (ARV 1992 Nr. 1 S. 70; Gerhards, Kommentar zum AVIG, N. 9 ff. zu Art. 13).          Bei der nach diesen Regeln ermittelten Beitragszeit ist gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eine Aufrundung nicht zulässig (BGE 122 V 260 Erw. 3c). 3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2003 die Voraussetzung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt. Die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte vom 1. März 2001 bis 28. Februar 2003. 3.2 Zutreffenderweise hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tätigkeit für die Stiftung A.___ vom 4. März 2002 bis zum 28. Februar 2003 eine Beitragszeit von 11,933 Monaten berechnet (Urk. 7/6 S. 2). Diese setzt sich zusammen aus 11 ganzen Monaten (April 2002 bis und mit Februar 2003) und dem angebrochenen Monat März 2002 (4. bis 31. März 2002), welcher 20 Beschäftigungstage (Wochentage ohne Samstage und Sonntage) enthielt. Multipliziert mit dem Faktor 1,4 ergibt dies für den März 2002 28 Kalendertage und somit 0,933 Beitragsmonate (28:30).          Die vom Beschwerdeführer zunächst geltend gemachten Englischlektionen im Februar und März 2002 (Urk. 7/27, Urk. 7/16 Blatt 2-3) sind als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und wurden deshalb von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Beitragszeit berücksichtigt. 3.3     Mit der Einsprache vom 16. Mai 2003 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er habe am 22. Januar 2002 drei Stunden Büroarbeit für die Firma B.___ GmbH geleistet und reichte eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung, datiert vom 14. Mai 2003, ein (Urk. 7/5). Da er "nicht gedacht habe, dass ein einmaliger Einsatz von drei Stunden zu deklarieren war", habe er "dies nicht berücksichtigt" (Urk. 7/5 Blatt 1). In der Arbeitgeberbescheinigung war "Einmaliger befristeter Einsatz" vermerkt und bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses "vom 22.01.02 bis 22.01.02" angegeben (Urk. 7/5 Blatt 2 S. 1).          Unter Berücksichtigung dieses Arbeitseinsatzes ermittelte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nun eine Beitragszeit von 11,980 Monaten (Urk. 2 S. 1). Auch diese Berechnung ist zutreffend, denn es ist ein weiterer Tag zu den 20 Beschäftigungstagen vom März 2002 (vgl. Erw. 3.2) hinzuzurechen, was 21 Tage ergibt, welche mit dem Faktor 1,4 zu multiplizieren sind und somit 29,4 Kalendertagen entsprechen. Da erst 30 Kalendertage einen ganzen Beitragsmonat ergeben (vgl. Erw. 2.2), ist auch mit diesem weiteren Tag die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. 3.4     Im Beschwerdeverfahren werden nun eine weitere Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 3/1) sowie ein Schreiben an die zuständige Ausgleichskasse (Urk. 3/4) und ein Lohnausweis (Urk. 3/5) der B.___ GmbH, alle vom 5. Juni 2003, eingereicht, wonach der Beschwerdeführer zusätzlich am 8., 12. und 18. Januar 2002 für diese Firma tätig gewesen sei (Urk. 3/4). In der Arbeitgeberbescheinigung ist nun vermerkt, es habe sich um eine Beschäftigung auf Abruf gehandelt (Urk. 3/1 S. 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, die erste Arbeitgeberbescheinigung, in welcher nur ein Tag deklariert war, sei ein Versehen der Arbeitgeberin gewesen (Urk. 1). 3.5 Insbesondere die Tatsache, dass die B.___ GmbH und der Beschwerdeführer den Arbeitseinsatz zunächst übereinstimmend und ausdrücklich als "einmalig" bezeichnet haben (Urk. 7/5) beziehungsweise der Beschwerdeführer sogar noch detaillierter von einem einmaligen Einsatz von drei Stunden gesprochen hat (Urk. 7/5 Blatt 1), lässt mindestens die zweite Arbeitgeberbescheinigung als völlig unglaubhaft erscheinen. Denn es gibt keine plausible Erklärung dafür, dass bei Ausstellung der ersten Bescheinigung einfach vergessen worden sein sollte, dass kurz vor diesem vermeintlich einmaligen Einsatz am 22. Januar 2002 doch bereits an drei verschiedenen Tagen Einsätze geleistet worden waren. Der seitens der Beschwerdegegnerin eingeholte Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/1) zeigt zudem, dass die B.___ GmbH bisher keine Lohnbeiträge für den Beschwerdeführer an die zuständige Ausgleichskasse entrichtet hat. Die Lohnmeldung ist erst nachträglich, am 5. Juni 2003, erfolgt (Urk. 3/4). Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist die Tatsache, dass er im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zwar - nebst einer weiter zurückliegenden Tätigkeit als Übersetzer - auch die privaten Englischlektionen angegeben hat (Urk. 7/8 S. 3 Ziff. 28), welche insgesamt lediglich 6 Stunden umfassten (jeweils 2 Stunden à Fr. 15.-- am 15. und 22. Februar sowie am 1. März 2002; Urk. 7/16 Blatt 2 S. 2 Ziff. 18-21). Die mindestens ebenso umfangreichen Arbeitseinsätze für die B.___ GmbH an insgesamt vier Tagen im Januar 2002 hat er hingegen nicht aufgeführt. Unter diesen Umständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Arbeitseinsätze für die B.___ GmbH tatsächlich stattgefunden haben. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass hier falsche Behauptungen seitens des Beschwerdeführers und Gefälligkeitsbescheinigungen seitens der B.___ GmbH vorliegen, welche dem Beschwerdeführer doch noch zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verhelfen sollten. Die nachträglich geltend gemachten Arbeitseinsätze sind deshalb nicht zu berücksichtigen, und der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der Mindestbeitragszeit nach wie vor nicht. Der anspruchsverneinende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist deshalb rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067 - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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