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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.08.2003 AL.2003.00174

August 18, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,014 words·~5 min·2

Summary

Anerkennung Erwerbseinkommen als Zwischenverdienst

Full text

AL.2003.00174

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Bachofner Urteil vom 19. August 2003 in Sachen S.___   Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA Zahlstelle Zürich Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse SYNA mit Verfügung vom 1. April 2003 (Urk. 3/1) den Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentschädigung mangels eines anrechenbaren Verdienstausfalls ab dem 1. Januar 2003 verneint hat und die dagegen erhobene Einsprache vom 10. April 2003 mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2003 abgewiesen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2003, mit welcher S.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse SYNA vom 18. Juli 2003 (Urk. 6), mit der sie an ihrem Entscheid festgehalten hat, sowie in die übrigen Akten; in Erwägung, dass          am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, als Zwischenverdienst gilt (Abs. 1 Satz 1); die versicherte Person Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls hat, wobei sich der anzuwendende Entschädigungssatz nach Art. 22 (Abs. 1 Satz 2) bestimmt; als Verdienstausfall die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst gilt (Abs. 3 Satz 1), die versicherte Person nach der Rechtsprechung (die zum Anspruch auf Differenzausgleich bei Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG - in der bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung - erging und weiterhin anwendbar ist [vgl. SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 Erw. 2]) so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG hat, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt; für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum bleibt, wenn die versicherte Person während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig - zumutbare Arbeit aufnimmt, mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht (BGE 120 V 250 ff. Erw. 5c, BGE 512 Erw. 8c; vgl. auch BGE 121 V 54 Erw. 2 und 359 Erw. 4b); als Zwischenverdienst grundsätzlich auch das Einkommen gilt, das in Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird (BGE 120 V 514 Erw. 9; vgl. auch BGE 122 V 433), gemäss Art. 41a Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung; die Arbeitslosigkeit mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Art. 16 AVIG beendet wird (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel-Genf-München 1998, Rz 114 und Rz 336; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1988, S. 165, Rz 34), strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2003 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht, die Arbeitslosenkasse die Verneinung des Anspruchs damit begründete, dass das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin (ab Januar 2003) von Fr. 5'120.60 höher sei als die ihr theoretisch zustehende Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4'473.-- (70 % von Fr. 6'390.--; Urk. 2, 3/1), die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, sie habe vom 20. April 2002 bis 31. Dezember 2002 Kompensationszahlungen erhalten; sie jedoch zu ihrem grossen Erstaunen gemäss Verfügung der Arbeitslosenkasse im Jahr 2003 keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung habe, bloss weil ihr der Lohn anstatt in Tagespauschalen (für die effektiv gearbeiteten Tage pro Monat) neu in Monatstranchen ausbezahlt werde, obwohl sie gleich viel verdiene wie im Jahr 2002 und auch nicht mehr als ihre 150 "Garantietage" arbeite (Urk. 1), in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in einer Verfügung Stellung genommen hat; die Verfügung insoweit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt; es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Prozess- beziehungsweise Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, BGE 122 V 36 Erw. 2a, BGE 119 Ib 36 Erw. 1b), Gegenstand des angefochtenen Entscheides und damit auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ausschliesslich die Frage ist, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2003 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht, deshalb nicht zu überprüfen ist, wie es mit ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 20 April 2002 bis 31. Dezember 2002 steht, die Höhe des von der Kasse berechneten versicherten Verdienstes (Fr. 6'390.--) nicht strittig ist; die Beschwerdeführerin ebenso unbestrittenermassen ab Januar 2003 von der A.___ AG einen monatlichen Lohn von Fr. 5'120.60 bezieht (Urk. 3/2); dieser Lohn - wie die Kasse zutreffend ausgeführt hat - höher ist als die der Beschwerdeführerin theoretisch zustehende Arbeitslosenentschädigung (70 % von Fr. 6'390.-- = Fr. 4'473.--; Art. 22 Abs. 2 AVIG), es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die A.___ AG somit um eine - auch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG lohnmässig - zumutbare Arbeit handelt, weshalb für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum mehr bleibt und die Beschwerdeführerin ab Januar 2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt;

erkennt das Gericht: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Arbeitslosenkasse SYNA - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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