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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.07.2003 AL.2003.00147

July 20, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,009 words·~5 min·2

Summary

Rückforderung. Erlass Rückforderungsentscheid vor rechtskräftigem Entscheid über den Anspruch

Full text

AL.2003.00147

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 21. Juli 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Zentralverwaltung Werdstrasse 62, 8004 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) mit Verf?gung vom 15. M?rz 2002 (Urk. 8/4) von A.___, die ab 15. September 1997 ausbezahlte Arbeitslosenentsch?digung im Betrag von Fr. 75'237.05 zur?ckforderte; das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2002 abwies (Urk. 8/6); das Eidgen?ssische Versicherungsgericht die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 5. November 2002 (Urk. 8/8) in dem Sinne guthiess, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes und die Verf?gung der Arbeitslosenkasse aufgehoben wurden und die Sache an die Kasse zur?ckwiesen wurde, damit diese ?ber die R?ckforderung neu verf?ge, nachdem die Kasse mit Verf?gung vom 10. Januar 2003 von A.___ die ab 15. September 1997 zu viel ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 65'020.70 zur?ckforderte (Urk. 3) und die gegen diese Verf?gung erhobene Einsprache des Versicherten vom 7. Februar 2003 mit Entscheid vom 11. April 2003 abwies (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Mai 2003, mit welcher A.___ sinngem?ss die Aufhebung des obgenannten Einspracheentscheides beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse der GBI vom 1. Juni 2003 (Urk. 7) sowie in die ?brigen Akten;

in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt, sich die R?ckerstattung ausgerichteter Leistungen nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) beurteilt; die Unrechtm?ssigkeit des Leistungsbezugs den rechtserheblichen Tatbestand dieser Bestimmung bildet; es keiner weiterer bereichsspezifischer Erfordernisse bedarf; die R?ckerstattung nach Massgabe besagter Norm jedoch nur m?glich ist, wenn die Voraussetzungen f?r ein wiedererw?gungs- oder revisionsweises Zur?ckkommen auf die formell rechtskr?ftige Verf?gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, erf?llt sind (ARV 1996/1997 Nr. 43 S. 238 Erw. 5a mit Hinweisen), der R?ckforderungsanspruch gem?ss Art. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG innert einem Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, verj?hrt, sp?testens aber f?nf Jahre nach der Auszahlung der Leistung; die von der Rechtsprechung im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entwickelten Grunds?tze analog auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, da Art. 95 Abs. 4 AVIG inhaltlich mit Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ?bereinstimmt, es sich bei den Fristen von Art. 95 Abs. 4 AVIG um Verwirkungsfristen handelt; sie jedoch nur die Festsetzung der Forderung betreffen, nicht aber die Vollstreckung; die Frist zu ihrer Festsetzung ein f?r allemal gewahrt ist, wenn die R?ckforderung einmal frist- und formgerecht geltend gemacht wurde, und zwar selbst auch dann, wenn die entsprechende Verf?gung nachtr?glich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss; sich in solchen F?llen die Frage der Verwirkung erst wieder bei der Vollstreckung stellt, nachdem die R?ckerstattungsforderung rechtskr?ftig geworden ist (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel-Genf-M?nchen 1998, Rz 81; BGE 122 V 274 Erw. 5a; SVR ALV 1997 Nr. 84 S. 256 Erw. 2c/aa); ???????? ???????? in weiterer Erw?gung, dass nicht nur die R?ckforderung umstritten ist, sondern die Grundlagen, auf denen sie beruht; so hatte das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verf?gung vom 28. Juli 2000 (Urk. 8/1) den Anspruch des Beschwerdef?hrers r?ckwirkend ab 15. September 1997 verneint, was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 26. M?rz 2001 gesch?tzt worden ist (Urk. 8/2), das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hob diesen Entscheid jedoch mit Urteil vom 5. November 2002 auf und wies die Sache zur weiteren Abkl?rung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zur?ck (Urk. 8/3), der Beschwerdef?hrer gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 28. M?rz 2003, womit die Beschwerde erneut abgewiesen wurde (Urk. 8/12), wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob (Urk. 7), ?ber den Anspruch zum Zeitpunkt des in diesem Verfahren zu beurteilenden R?ckforderungsentscheides vom 11. April 2003 noch kein rechtskr?ftiger Entscheid vorgelegen hat, demnach die ?erste Voraussetzung der R?ckforderung? (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes vom 5. November 2002; Urk. 8/8) nicht gegeben war, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Kasse der GBI zur?ckgewiesen wird, damit sie nach rechtskr?ftigem Entscheid ?ber den Anspruch neu ?ber die R?ckforderung verf?ge;

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse der GBI zur?ckgewiesen wird, damit sie nach rechtskr?ftigem Entscheid ?ber den Anspruch neu ?ber die R?ckforderung verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Arbeitslosenkasse der GBI - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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