AL.2003.00142
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 3. Februar 2004 in Sachen J.___ Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Bahnhofstrasse 196, Postfach, 8620 Wetzikon ZH Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1942 geborene J.___ war ab 1. Juni 1999 für die Bank A.___ AG in X.___ tätig (Urk. 7/7 und 7/9). Per 30. November 2002 liess er sich vorzeitig pensionieren (Urk. 7/11 und 7/13) und bezieht seither eine Altersrente von Fr. 316.-- monatlich (Urk. 7/5). Am 2. Dezember 2002 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse der GBI zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2002 (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 verneinte die Kasse den Anspruch von J.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2002 (Urk. 3/3). Die Einsprache des Versicherten vom 3. März 2003 (Urk. 3/2) wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. April 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob J.___ am 12. Mai 2003 Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2003 ersuchte die Beschwerdegegnerin sinngemäss um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 22. August 2003 hielt der Beschwerdeführer am gestellten Antrag fest (Urk. 13). Nach Verzicht auf Duplik (vgl. Urk. 14 und 15) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 geschlossen (Urk. 16). Am 29. Oktober 2003 forderte das hiesige Gericht die Bank A.___ AG auf mitzuteilen, aus welchen Gründen sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst hätte, falls dieser den Antrag auf vorzeitige Pensionierung per 1. Dezember 2002 nicht gestellt hätte, insbesondere ob dabei wirtschaftliche Gründe eine Rolle gespielt hätten (Urk. 17 und 18). Dieser Aufforderung kam die Bank A.___ AG mit Eingabe vom 13. November 2003 nach (Urk. 20). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 25. November 2003 Stellung (Urk. 23), während die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete (vgl. Urk. 21 und 22/1).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (lit. e in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 AVIG sowie Art. 11 ff. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV], jeweils in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung). 1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung). Art. 13 Abs. 3 AVIG (in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) bestimmt, dass der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage dafür, auf dem Verordnungsweg für vorzeitig Pensionierte strengere Anforderungen an die vorgängige Beitragspflicht stellen zu können, um zu verhindern, dass diese unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (vgl. BGE 126 V 396 Erw. 3a). Der Bundesrat hat gestützt auf diese Delegationsnorm Art. 12 AVIV erlassen. Danach wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1), es sei denn, die versicherte Person sei aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden (Abs. 2 lit. a) und beziehe Altersleistungen, die geringer sind als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2 lit. b). Diese beiden Voraussetzungen (lit. a und b) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. dazu Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 46 ff. zu Art. 13 AVIG). 1.3 Als Altersleistungen gelten die Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 12 Abs. 3 AVIV).
2. 2.1 Streitig ist, ob der vorzeitig pensionierte Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2002 Arbeitslosentaggelder beanspruchen kann. Zu prüfen ist vorab, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, namentlich ob die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen ist, was davon abhängt, ob sich die Situation des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 1 oder nach Art. 12 Abs. 2 AVIV beurteilt. 2.2 Da der Beschwerdeführer auf den 30. November 2002 pensioniert worden ist, vermag er zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung (1. Dezember 2002; vgl. Urk. 7/2) noch keine Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV nachzuweisen. Demnach könnte er nur dann Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2002 beanspruchen, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist und der Anspruch aus Altersleistungen geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung. 2.3 2.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechsprechung liegt der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV darin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur solchen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind, das heisst die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 397 Erw. 3b/bb). Daraus ist zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist. Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV, fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zum einen werden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst; zum anderen können solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden. 2.3.2 Unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht aufgrund von zwingenden Regelungen der beruflichen Vorsorge aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, ihm wäre von seiner ehemaligen Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, falls er nicht Antrag auf vorzeitiger Pensionierung gestellt hätte (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 7/2 Pt. 20, Urk. 13 S. 3, Urk. 23 S. 2). Dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer vertragskonform aufgelöst hätte, falls dieser keinen Antrag auf vorzeitigen Pensionierung gestellt hätte, bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin wiederholt (Urk. 7/8 und 7/10). In ihrer Eingabe vom 13. November 2003 gab sie darüber hinaus bekannt, dass bei dieser Kündigung wirtschaftliche Gründe eine Rolle gespielt hätten, da die vom Beschwerdeführer wahrgenommene Funktion im gegebenen wirtschaftlichen Umfeld aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht mehr absolut unentbehrlich gewesen sei, weshalb sie habe aufgehoben werden müssen (Urk. 20). Dies lässt eindeutig darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Stelle infolge einer Reorganisation so oder anders verloren hätte. Demzufolge erfolgte sein Einverständnis zur vorzeitigen Pensionierung nicht freiwillig. Vielmehr stellte es der einzige Ausweg dar, die Kündigung zu verhindern. Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV, weshalb der Einspracheentscheid vom 24. April 2003 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - wozu auch die in Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV angeführte Voraussetzung gehört - über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder ab 1. Dezember 2002 neu befinde.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse der GBI zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder neu befinde. 2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - J.___ - Arbeitslosenkasse der GBI unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).