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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.05.2003 AL.2003.00133

May 15, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,071 words·~5 min·4

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund ungenügender Begründung des Einspracheentscheids

Full text

AL.2003.00133

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 16. Mai 2003 in Sachen U.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ritter Ritter & Schwaibold Rechtsanw?lte Fraum?nsterstrasse 9, Postfach 2765, 8022 Z?rich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Gesch?ftsstelle Z?rich Josefstrasse 84, Postfach 1067, 8031 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: ???????? Am 2. Mai 2003 erhob U.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Ritter, Z?rich, gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 14. April 2003 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung; eventualiter die Reduktion der Einstelltage (Urk. 1 S. 2). Am 8. Mai 2003 reichte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 7).

Der Einzelrichter zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. ???????? Gem?ss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verf?gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verf?genden Stelle Einsprache erhoben werden. ???????? Gem?ss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begr?ndet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. 1.2???? Die in Art. 52 Abs. 2 vorgeschriebene Begr?ndung muss wenigstens kurz die ?berlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid st?tzt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begr?ndung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Beh?rde ein Vorbringen einer Partei f?r unzutreffend beziehungsweise unerheblich h?lt oder ob sie es ?berhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschr?nken, die ?berlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und gepr?ft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begr?ndung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids m?glich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG). 1.3???? Die Begr?ndungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Geh?rsanpruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a). Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anh?rung im konkreten Fall f?r den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Beh?rde zu einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). ???????? Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines - allf?lligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw.3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.?????? 2.1???? Mit Verf?gung vom 3. M?rz 2003 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdef?hrer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit f?r die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser durch einen Aufhebungsvertrag auf die Einhaltung der vertraglichen K?ndigungsfrist verzichtet und damit die vorzeitig eingetretene Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe (Urk. 2 = Urk. 3/1). 2.2???? Im Einspracheentscheid vom 14. April 2003 wurde wiederum ausgef?hrt, dass der Beschwerdef?hrer mittels Aufhebungsvertrag zu Lasten der Arbeitslosenversicherung auf die vertraglich vereinbarte K?ndigungsfrist verzichtet habe, weshalb er mit Verf?gung vom 3. M?rz 2003 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Sodann wurde Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung angef?hrt und festgehalten, dass die in der Einsprache vorgebrachten Gr?nde keine andere Einsch?tzung zuliessen, weshalb von einem schweren Verschulden auszugehen sei und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 38 Tagen zu best?tigen sei (Urk. 2 S. 1). Schliesslich wurden verschiedene, im Zusammenhang mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung relevante, rechtliche Bestimmung angef?hrt (Urk. 2 S. 2).

3.?????? Der angefochtene Einspracheentscheid enth?lt nichts, das als Begr?ndung im Rechtssinne (vgl. vorstehend Erw. 1.2) erkennbar w?re. Es l?sst sich ihm weder entnehmen, welche Einw?nde der Beschwerdef?hrer einspracheweise vorgebracht hatte, noch welche Einw?nde die Beschwerdegegnerin gepr?ft hat, noch welche Einw?nde sie aus welchen Gr?nden als nicht stichhaltig erachtet hat. ???????? Der Einspracheentscheid gen?gt der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 ATSG, wonach Einspracheentscheide begr?ndet werden m?ssen, offensichtlich nicht. ???????? Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Geh?r ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss nicht angeh?rt werden vor dem Erlass von Verf?gungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid mithin substantiiert begr?ndet wird. ???????? Das Fehlen jeglicher Begr?ndung stellt deshalb eine krasse Geh?rsverletzung dar, die der Heilung nicht zug?nglich ist. ???????? Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre.

4.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Der Einzelrichter erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Ritter - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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