Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 10.06.2003 AL.2003.00110

June 10, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,151 words·~6 min·4

Summary

Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfülllung der Voraussetzungen; Mindesbeitragszeit von 12 Monaten

Full text

AL.2003.00110

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 11. Juni 2003 in Sachen W.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 15. Januar 2003 (Urk. 8 = Urk. 12/13) wurde der Anspruch von W.___ auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 18. Dezember 2002 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich mangels Erf?llung der Anspruchsvoraussetzungen verneint. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Januar 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 12/14) wurde mit Entscheid vom 5. Februar 2003 (Urk. 2 = Urk. 12/15) abgewiesen. W.___ erf?lle die geforderte Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht.

2.?????? Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 (Urk. 1) wandte sich W.___ daraufhin ans Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) und bat um eine Erkl?rung. Das Schreiben wurde als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ans Sozialversicherungsgericht weitergeleitet (Urk. 4). Mit Verf?gung vom 1. April 2003 forderte das Gericht W.___ auf, ein klares Rechtsbegehren wie auch eine Begr?ndung seiner Beschwerde nachzureichen (Urk. 5). Dieser Aufforderung kam W.___ mit Beschwerdeschrift vom 5. April 2003 (Urk. 7) nach und beantragte die Ausrichtung der Taggelder f?r die Monate Mai, September und November 2002 sowie der fehlenden Tage im Dezember 2002 und Januar 2003, die Gew?hrung von 60 besonderen Taggelder f?r Selbst?ndigerwerbende, die ?berpr?fung aller abgezogenen Einstelltage seit seiner ersten Arbeitslosigkeit im Dezember 2000 sowie die ?berpr?fung der Kompetenzen von Frau A.___ (RAV Y.___) und Herrn B.___. ???????? Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2003 (Urk. 11) in dem sie betreffenden Teil die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 21. Mai 2003 (Urk. 13) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wer die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen (Satz 2). Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erf?llen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.).

3. 3.1???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu pr?fen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung? genommen hat. Mit Verf?gung vom 15. Januar 2003 (Urk. 8) und Einspracheentscheid vom 5. Februar 2003 (Urk. 2) wurde der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 18. Dezember 2002 mangels Erf?llung der Anspruchsvoraussetzungen von der Beschwerdegegnerin verneint. Anfechtungs- und Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren kann deshalb nur das durch den vorinstanzlichen Entscheid festgelegte Rechtsverh?ltnis, somit der Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 18. Dezember 2002, sein. Auf die weiteren, vom Beschwerdef?hrer gestellten Rechtsbegehren kann das Gericht daher nicht eintreten. 3.2???? Die Rahmenfrist des Beschwerdef?hrers f?r den Leistungsbezug ist am 17. Dezember 2002 abgelaufen (Urk. 11). F?r die Er?ffnung einer neuen Rahmenfrist ab 18. Dezember 2002 m?sste der Beschwerdef?hrer f?r 12 Monate beitragspflichtige Besch?ftigungen w?hrend den vorhergehenden 2 Jahren nachweisen k?nnen. Gem?ss Arbeitgeberbescheinigungen hat er in der fraglichen Zeit vom 12. Februar 2001 bis am 6. April 2001 als Maschinenmechaniker (Urk. 12/6), vom 15. August 2001 bis am 28. Februar 2002 als Maschinenmechaniker/Monteur bei der C.___ (Urk. 12/7) und vom 5. August 2002 bis am 21. August 2002 bei der D.___ AG (Urk. 12/8) gearbeitet. Dies entspricht gesamthaft einer Besch?ftigungsdauer von rund 10 Monaten. In seiner Einsprache vom 18. Januar 2003 (Urk. 3/1) bringt der Beschwerdef?hrer denn auch vor, er sei sich bewusst, dass er anhand der gearbeiteten Zeit keinen Anspruch auf eine neue Rahmenfrist habe. 3.3???? Die vom Beschwerdef?hrer angesprochene Erweiterung der Rahmenfrist auf 4 Jahre bei aufgenommener selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit (Urk. 3/1) ist vom Gesetz nur f?r den Fall vorgesehen, wenn diese bei zugesprochenen besonderen Taggeldern im Sinne von Art. 71a AVIG und nach Abschluss der Planungsphase aufgenommen wird (Art. 71d Abs. 2 AVIG). Dies wird auch so in der Brosch?re "Arbeitsmarktliche Massnahmen" festgehalten. Dem Beschwerdef?hrer wurden keine besonderen Taggelder zugesprochen. Wie er in seiner Einsprache selber festh?lt, wurde dieser Entscheid damit begr?ndet, dass er seine vorherige Arbeitsstelle selber gek?ndigt habe (Urk. 3/1). Somit sind aber auch die Voraussetzungen f?r eine Verl?ngerung der Rahmenfrist nicht gegeben. Gr?nde f?r eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit sind keine vorgebracht worden, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit ?berhaupt darauf einzutreten ist.

4.?????? Die vom Beschwerdef?hrer dar?ber hinaus aufgeworfenen Fragen richteten sich vorab ans AWA als Aufsichtsbeh?rde. Die Sache ist daher nach Rechtskraft ans AWA zu ?berweisen, damit dieses die vom Gericht nicht behandelten Punkte beantwortet oder zur Beantwortung an die Arbeitslosenkasse und ans RAV weiterleitet.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.???????? Die Sache wird nach Rechtskraft des Entscheids ans AWA ?berwiesen, damit dieses die noch offenen Fragen des Beschwerdef?hrers beantwortet oder zur Beantwortung an die Beschwerdegegnerin und ans RAV Y.___ weiterleitet. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - W.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

AL.2003.00110 — Zürich Sozialversicherungsgericht 10.06.2003 AL.2003.00110 — Swissrulings