AL.2003.00060
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekret?rin Fehr
Urteil vom 14. Mai 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch den Ehemann S.___ ?
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen Sterneggweg 3, Postfach 936, 8706 Meilen Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Am 1. Oktober 2002 meldete sich L.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/1) und stellte am 26. November 2002 Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. Oktober 2002 (Urk. 6/2). Mit Verf?gung vom 19. Dezember 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen den Anspruch von L.___ auf Arbeitslosenentsch?digung mit der Begr?ndung, es liege keine wirtschaftliche Zwangslage vor, welche das Anrechnen der Erziehungsperiode als Beitragszeit gestatte (Urk. 2).
2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob L.___, vertreten durch den Ehemann S.___, mit Eingabe vom 17. Januar 2003 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern (Urk. 1). ???????? Die Arbeitslosenkasse ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2003 unter Hinweis auf die Begr?ndung in der angefochtenen Verf?gung um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverf?gung vom 25. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2.2???? Nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG in der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen, vorliegend anwendbaren Fassung werden Zeiten, in denen sich die Versicherten der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten und daher keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt haben, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstst?ndige Erwerbst?tigkeit aufnehmen m?ssen (lit. a) und sofern sie die Erziehungsperiode in der Schweiz verbracht haben und diese in der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat (lit. b). 2.3???? Eine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2bis lit. a AVIG liegt vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren Teil des Verm?gens fest (Art. 13 Abs. 2ter AVIG). Art. 11b Abs. 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) bestimmt, dass ein Anspruch nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG geltend gemacht werden kann, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Verm?gens weniger als 35 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG betr?gt. Dieser Prozentsatz erh?ht sich um 10 Prozent, wenn der Versicherte verheiratet ist (lit. a) beziehungsweise um 10 Prozent f?r das erste Kind und 5 Prozent f?r jedes weitere Kind, f?r das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht, h?chstens aber um 30 Prozent (lit. b). Nach Art. 11b Abs. 2 AVIV werden das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Verm?gens grunds?tzlich aufgrund der Einkommens- und Verm?gensverh?ltnisse der letzten zw?lf Monate vor Einreichung des Entsch?digungsantrages berechnet. Anrechenbar sind die gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehegatten (lit. a) und 10 Prozent des Verm?gens des Versicherten und seines Ehegatten (lit. b). 2.4???? Von der Erf?llung der Beitragszeit ist gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ?hnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnte. Ebenfalls von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidit?t oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zur?ckliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).
3.?????? Die Beschwerdegegnerin begr?ndet in der angefochtenen Verf?gung die Verneinung des Anspruches damit, dass das monatliche Einkommen des Ehegatten der Beschwerdef?hrerin in der H?he von Fr. 5'615.85 ?ber der vom Bundesrat festgesetzten, die wirtschaftliche Zwangslage bestimmenden Limite von Fr. 4'895.-- pro Monat liege (Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerdef?hrerin eine prek?re finanzielle Situation geltend, so dass das Geld f?r den Unterhalt des Sohnes und insbesondere auch f?r die Unterst?tzung der pensionierten Eltern nicht ausreiche, weshalb sie zur Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit gezwungen sei (Urk. 1).
4. 4.1???? Unstreitig hat die Beschwerdef?hrerin in der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt (Urk. 6/2 Ziff. 14 f., Ziff. 27 und Ziff. 29). Nach Lage der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass die Beschwerdef?hrerin nach Art. 14 AVIG von der Erf?llung der Betragszeit befreit sein k?nnte. ???????? Zu pr?fen bleibt, ob die Erziehungsperiode als Beitragszeit angerechnet werden kann.
4.2???? Der Ehemann der Beschwerdef?hrerin erzielte in den letzten zw?lf Monaten vor Einreichung des Entsch?digungsantrages am 26. November 2002, mithin in der Zeit von November 2001 bis Oktober 2002, ohne Ber?cksichtigung der ausgerichteten Kinderzulagen ein Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 65'155.-- (Urk. 6/6/12), wobei darin der 13. Monatslohn sowohl des Jahres 2001 (vgl. Urk. 6/6/11) als auch des Jahres 2002 (Urk. 6/6/3-4) enthalten ist. Obwohl das Einkommen f?r den Monat Oktober 2002 nicht aktenkundig ist, darf angenommen werden, dass keine lohnm?ssige Ver?nderung eingetreten ist, zumal die Beschwerdef?hrerin dies auch nicht geltend machte. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdef?hrerin von diesem Bruttoeinkommen ein 13. Monatslohn abgezogen wird, betr?gt das nach Art. 11b Abs. 2 AVIV anrechenbare durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen Fr. 5'030.-- ([Fr. 65'155.-- ./. Fr. 4'800.--] : 12). Ausgewiesen ist ferner, dass die Beschwerdef?hrerin am 19. M?rz 2002 einen Sohn gebar (Urk. 6/5), dessen Kosten bei der Ermittlung der Einkommensgrenze zu ber?cksichtigen sind (Art. 11b Abs. 1 lit. b AVIV). 4.3???? Der H?chstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 11b Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AVIG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Dieser bel?uft sich seit 1. Januar 2000 auf Fr. 106'800.-- im Jahr (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung). Die verheiratete Beschwerdef?hrerin mit einem Kind erreicht die massgebende Einkommensgrenze, wenn das Einkommen der Ehegatten 55 % (35 % + 10 % + 10 %; Art. 11b Abs. 1 AVIV) dieses H?chstbetrages, mithin Fr. 58'740.-- pro Jahr oder Fr. 4'895.-- pro Monat ?bersteigt (vgl. auch Kippgr?sse, Urk. 6/4), was bei einem Einkommen von Fr. 5'030.-- offensichtlich der Fall ist. Insoweit w?re die Verneinung der wirtschaftlichen Zwangslage und damit der Anspruchsberechtigung der Beschwerdef?hrerin nicht zu beanstanden. Allerdings macht die Beschwerdef?hrerin beschwerdeweise geltend, ihr Ehemann habe mit seiner Exfrau eine Tochter, f?r die er Alimente zahlen m?sse (Urk. 1). Es w?re daher die Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 11b Abs. 1 lit. b AVIV in Verbindung mit Art. 33 AVIV in der seit 1. Juni 2002 in Kraft stehenden Fassung f?r ein weiteres Kind zu bejahen, was die eine wirtschaftliche Zwangslage begr?ndende Einkommensgrenze um 5 %, das heisst auf Fr. 5'340.-- ansteigen liesse, welche bei einem Einkommen von Fr. 5'030.-- offensichtlich unterschritten w?rde. Die aufgelegten Akten geben keinen Aufschluss ?ber diese angeblichen weitergehenden, allenfalls unber?cksichtigt gebliebenen famili?ren Unterhaltspflichten. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie abkl?re, wie es sich mit der Unterhaltspflicht des Ehegatten der Beschwerdef?hrerin f?r ein weiteres Kind verh?lt und gegebenenfalls die Einkommensgrenze neu berechne sowie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen pr?fe.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 19. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse GBI zur?ckgewiesen wird, damit diese die Unterhaltspflichten der Beschwerdef?hrerin und ihres Ehegatten abkl?re und anschliessend ?ber die Anspruchsberechtigung neu befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).