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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.04.2003 AL.2003.00056

April 22, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,124 words·~6 min·1

Summary

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, Wohnsitz in der Schweiz

Full text

AL.2003.00056

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 23. April 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 17. Dezember 2002 (Urk. 2) wurde der Anspruch von L.___ auf Arbeitslosenentsch?digung vom 1. Juni 2002 bis 27. Oktober 2002 vom Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) verneint, ab 28. Oktober 2002 dann sowohl der Anspruch wie auch die Vermittlungsf?higkeit im Ausmass einer Vollzeitbesch?ftigung wieder bejaht. Es sei davon auszugehen, dass L.___ ab 1. Juni 2002 bis zu seiner Anmeldung in B.___ am 27. Oktober 2002 keinen festen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und auch nicht mehr angemeldet gewesen sei. Ab dem 28. Oktober 2002 w?rden sich denn keine Hinweise mehr ergeben, dass er nicht bereit und in der Lage gewesen sei, eine zumutbare Stelle anzunehmen.

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob L.___ mit Eingabe vom 16. Januar 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verf?gung sei aufzuheben. Er habe sich nicht im Ausland aufgehalten, habe aber aus Flexibilit?tsgr?nden vor dem Antritt einer neuen Stelle keine Wohnung suchen wollen, nachdem er seine ehemalige Wohnung in A.___ wegen Eigenbedarf des Vermieters habe aufgeben m?ssen. Er habe seine Kontrollpflichten im Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 27. Oktober 2002 erf?llt und sich nachweislich um eine neue Stelle bem?ht. ???????? Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2003 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 21. Februar 2003 (Urk. 8) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wenn sie in der Schweiz wohnt, vermittlungsf?hig ist und die weiteren von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) geforderten Voraussetzungen erf?llt. Gem?ss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsf?hig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsf?higkeit geh?rt demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis). 2.2???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer).

3. 3.1???? Der Beschwerdef?hrer hat sich mit E-Mail vom 13. Juni 2002 (Urk. 7/13.3) r?ckwirkend auf den 1. Juni 2002 bei der Gemeinde A.___ abgemeldet und gebeten, seine Schriften an die Heimatgemeinde zu schicken. Er sei momentan im Ausland und k?nne sich deshalb nicht pers?nlich abmelden. Ende Oktober 2002 hat er sich dann r?ckwirkend auf den 1. Juni 2002 bei der Gemeinde B.___ angemeldet (Urk. 7/13.6). In seiner pers?nlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2002 (Urk. 7/3) gab er an, w?hrend dieser? Zeit gar nicht im Ausland gewesen zu sein. Er habe sich bei Bekannten in der Schweiz aufgehalten, weil er nicht gewollt habe, dass sein Aufenthaltsort bekannt werde. Er habe aber die Post umleiten lassen. ???????? Der Beschwerdegegner erachtete zu Recht die Aussagen des Beschwerdef?hrers gesamthaft gesehen als fragw?rdig. So hat er im ?brigen durch sein Verhalten die Arbeit des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) unn?tig erschwert (Urk. 6). Trotzdem muss aufgrund der Aktenlage mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer in der zur Diskussion stehenden Zeit (1. Juni bis 27. Oktober 2002) gew?hnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte und sich nicht, oder nur ferienhalber (Urk. 7/3.1), im Ausland aufgehalten hat. Damit ist die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) erf?llt, da nicht Wohnsitz im Sinne von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verlangt werden darf (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 58 Rz 140). 3.2???? Der Beschwerdegegner hat den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 27. Oktober 2002 lediglich unter dem Aspekt des Wohnsitzes gepr?ft, hingegen die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrers nicht weiter abgekl?rt (Urk. 2). Aufgrund der gesamten Umst?nde, insbesondere auch der falschen Angaben des Beschwerdef?hrers gegen?ber dem RAV und der Gemeinde A.___, der teilweisen Unm?glichkeit der Postzustellung und der verpassten Termine (Urk. 6), erscheint es angezeigt, die Sache an den Beschwerdegegner zur?ckzuweisen, damit dieser die Vermittlungsf?higkeit, beziehungsweise bei Bejahung derselben, allf?llige noch durchsetzbare Sanktionen pr?ft. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.3???? Durch Bejahung des Wohnens in der Schweiz und R?ckweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abkl?rungen sind die formellen Rechte des Beschwerdef?hrers gewahrt. Es kann daher sowohl auf einen zweiten Schriftenwechsel wie auch auf eine m?ndliche Verhandlung verzichtet werden.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 17. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an das AWA zur?ckgewiesen wird, damit dieses, unter Bejahung des Wohnens in der Schweiz, die Vermittlungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ?berpr?fe und anschliessend ?ber den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 27. Oktober 2002 neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - L.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco sowie an: - Arbeitslosenkasse GBI, Regensdorf 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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