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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.05.2003 AL.2003.00024

May 13, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,643 words·~8 min·4

Summary

Beitragszeit, Anrechnung von Erziehungsperioden an die Beitragszeit

Full text

AL.2003.00024

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 14. Mai 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Ehemann A.___ ?

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Winterthur M?nzgasse 2, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: Am 4. Oktober 2002 meldete sich C.___, geboren 1970, bis anfangs M?rz 2002 als Krankenpflegerin in einem Spital in Rio de Janeiro t?tig, nach ihrer Einreise in die Schweiz zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 8. Oktober 2002 Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 7/2-3). Die Arbeitslosenkasse GBI, Zahlstelle Winterthur, verneinte mit Verf?gung vom 10. Dezember 2002 den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab 4. Oktober 2002 (Urk. 2). Gegen diese Verf?gung erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann A.___, am 8. Januar 2003 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Anerkennung der Anspruchsberechtigung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2003 schloss die Arbeitslosenkasse GBI auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 12. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen. 1.3???? An die Beitragszeit angerechnet werden gem?ss Art. 13 Abs. 2bis AVIG in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung Zeiten, in denen sich eine versicherte Person der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmete und daher keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat, sofern die versicherte Person: a) im Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstst?ndige Erwerbst?tigkeit aufnehmen muss; b) die Erziehungsperiode in der Schweiz verbracht hat und diese innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat.

2.?????? 2.1???? Die Beschwerdegegnerin verneint die Anspruchsberechtigung mit der Begr?ndung, innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 4. Oktober 2000 bis 3. Oktober 2000 (richtig: 3. Oktober 2002) k?nne die Beschwerdef?hrerin keine beitragspflichtige Besch?ftigung nachweisen. Sie erhebe jedoch Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, weil sie infolge Kindererziehung nicht erwerbst?tig gewesen sei. Gem?ss Art. 13 Abs. 2bis AVIG, der mit Inkrafttreten der bilateralen Vertr?ge mit der EU am 1. Juni 2002 revidiert worden sei, w?rden Zeiten, in denen keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt worden sei, angerechnet, sofern die versicherte Person im Anschluss an eine Erziehungsperiode aus wirtschaftlichen Gr?nden gezwungen sei, eine unselbstst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen und diese Erziehungsperiode in der Schweiz verbracht worden sei und diese in der Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert habe. Das einzige Kind der Beschwerdef?hrerin, B.___, befinde sich gem?ss den Angaben der Beschwerdef?hrerin seit Mai 2002 in der Schweiz. Da im ?brigen auch keine Gr?nde f?r eine Befreiung von der Beitragszeit vorl?gen, bestehe bei dieser Sachlage kein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 2 S. 2, Urk. 6). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, der Zuzug von ihr und dem Sohn B.___ in die Schweiz habe sich infolge der Auslieferung des Ehemannes an die Schweiz mit anschliessender Untersuchungshaft vom 16. Januar bis 12. Dezember 2001 verz?gert. Des Weiteren habe sie bis Mai 2002 in ihrem Heimatland noch gearbeitet, wozu sie gezwungen gewesen sei, um den Unterhalt sicher zu stellen, denn ihr Ehemann habe in der Haft ?ber kein Einkommen verf?gt. Da sie aus einem Land ausserhalb der EU stamme, sei es nicht zul?ssig, in der Verf?gung auf Bestimmungen gem?ss den bilateralen Vertr?gen mit der EU zu verweisen. Solchen unterstehe sie nicht. Nicht zul?ssig sei ferner, dass ab 1. Juni 2002 r?ckwirkend eine Rahmenfrist gesetzt werde, da dies jene Personen benachteilige, welche nach dem 1. Dezember 2000 in die Schweiz eingereist seien und somit die Frist von 18 Monaten nicht h?tten einhalten k?nnen (Urk. 1).

3. 3.1???? Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin vor ihrer Einreise in die Schweiz von 1989/1990 an bis Mai 2002 in ihrem Heimatland Brasilien als Krankenpflegerin erwerbst?tig war (Urk. 3, Urk. 7/3 S. 2 Ziff. 16 und S. 3 Ziff. 28). Die in Brasilien ausge?bte unselbstst?ndige Erwerbst?tigkeit kann nicht als beitragspflichtige Besch?ftigung (vgl. Art. 2 AVIG) anerkannt werden. Weder ist Brasilien, wie auch die Beschwerdef?hrerin richtig festh?lt, ein EU-Land, weshalb vorliegend die Bestimmungen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Personenfreiz?gigkeitsabkommens nicht anwendbar sind, noch besteht zwischen der Schweiz und Brasilien im Bereich Arbeitslosenversicherung eine staatsvertragliche Vereinbarung. Mithin fehlt es an einer Rechtsgrundlage, aufgrund welcher die in Brasilien ausge?bte Erwerbst?tigkeit als beitragspflichtige Besch?ftigung in der Schweiz anerkannt werden k?nnte. In der Schweiz ging die Beschwerdef?hrerin bisher keiner beitragspflichtigen Erwerbst?tigkeit nach. Somit ist die innerhalb der vorliegend massgebenden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 4. Oktober 2000 bis 3. Oktober 2002 (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) die erforderliche Mindestbeitragszeit von 6 Monaten gem?ss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erf?llt. 3.2???? Da die Beschwerdef?hrerin in Brasilien bis Mai 2002 und somit bis kurze Zeit vor ihrer Einreise in die Schweiz einer Erwerbst?tigkeit nachging und bereits kurz nach ihrer Einreise anfangs Oktober 2002 bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung stellte, ist fraglich, ob die kurze Unterbrechung der Erwerbst?tigkeit im Zusammenhang mit der Erziehung ihres Sohnes B.___ erfolgte. Viel eher dr?ngt sich die Annahme auf, dass die Aufgabe der Erwerbst?tigkeit im Zusammenhang mit der ?bersiedlung in die Schweiz erfolgte. Aber auch wenn die rund 5 Monate von Mai bis anfangs Oktober, w?hrend welcher die Beschwerdef?hrerin keine Erwerbst?tigkeit aus?bte, als Erziehungsperiode eingestuft w?rden, k?nnte eine Anrechnung nicht erfolgen, denn die Beschwerdef?hrerin verbrachte nicht die ganzen rund 5 Monate in der Schweiz und die Zeitperiode ist ohnehin zu kurz, um die Voraussetzung von Art. 13 Abs. 2bis lit. b AVIG zu erf?llen. Wie in vorstehender Erw?gung 1.3 ausgef?hrt wurde, muss die Erziehungsperiode mindesten 18 Monate der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit umfassen. 3.3???? Zum Einwand der Beschwerdef?hrerin betreffend unzul?ssiger Anwendung der Rahmenfrist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in der angefochtenen Verf?gung erw?hnten Rahmenfrist um die zweij?hrige Rahmenfrist f?r die Beitragszeit gem?ss Art. 9 Abs. 3 AVIG handelt, w?hrend welcher jede versicherte Person, die Arbeitslosenentsch?digung beantragt, eine bestimmte Mindestbeitragszeit aufweisen muss, n?mlich 6 Monate bei erstmaliger Beanspruchung von Arbeitslosentsch?digung und 12 Monate bei erneuter Beanspruchung von Arbeitslosenentsch?digung innert dreier Jahre nach Ablauf einer Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug gem?ss Art. 9 Abs. 2 AVIG. Die Beachtung der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit und der Mindestbeitragszeit innerhalb dieser Rahmenfrist ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. 3.4 ??? Eine Diskriminierung der Beschwerdef?hrerin gegen?ber anderen Versicherten, wie behauptet wird, ist nicht gegeben. Namentlich f?hrt die Nichtanwendbarkeit des Personenfreiz?gigkeitsabkommens mit der EU zu keiner Diskriminierung. Art. 13 Abs. 2bis lit. b AVIG, wo bestimmt ist, dass 18 Monate der Erziehungsperiode innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit liegen m?ssen, ist zwar aufgrund des Abkommens mit der EU eingef?hrt worden, ist indessen nicht nur auf die vom Abkommen mit der EU erfassten Personen, sondern auf alle Versicherten gleichermassen anwendbar. Auch der Umstand, dass diese Bestimmung erst am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist und die Beschwerdef?hrerin, w?re sie, wie sie geltend macht, ohne die widrigen Umst?nde im Zusammenhang mit der Inhaftierung ihres Ehemannes zu einem fr?heren Zeitpunkt eingereist, noch unter die altrechtliche Regelung von Art. 13 Abs. 2bis AVIG gefallen w?re, welche bez?glich Erziehungsperiode und Rahmenfrist f?r die Beitragszeit keine Mindestanforderungen enthielt, rechtfertigt keine Anwendung der altrechtlichen Bestimmung. Massgebend f?r die Beurteilung der Anspruchsberechtigung ist der Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, als die neue Fassung von Art. 13 Abs. 2bis AVIG bereits in Kraft stand. 3.5???? Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Verneinung der Anspruchsberechtigung ab 4. Oktober 2002 mangels Erf?llung der Beitragszeit nicht beanstandet werden kann. Im ?brigen sind auch die Voraussetzungen f?r eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit gem?ss Art. 14 AVIG, wie in der angefochtenen Verf?gung ebenfalls zutreffend festgehalten wurde, nicht gegeben. Die angefochtene Verf?gung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Winterthur - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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