AL.2002.01259
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekret?rin Dall'O
Urteil vom 18. M?rz 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 067 Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? R.___, geboren 1949, arbeitete seit 1972 als Pilot bei der A.___, "___" (Urk. 7/4/3). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 k?ndigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverh?ltnis aus wirtschaftlichen Gr?nden per Ende April 2002 (Urk. 7/4/12), wobei die Freistellung bereits per 1. April 2002 erfolgte (Urk. 7/4/3 S. 1 Ziff. 2). Seit 31. M?rz 2002 stand der Versicherte sodann als Pilot in einem sp?testens bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 31. Dezember 2002 dauernden, befristeten Arbeitsverh?ltnis mit der B.___, "___" (Urk. 7/4/10). Dieses Arbeitsverh?ltnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19. Juni 2002 per 31. August 2002 aufgel?st (Urk. 7/4/9 und Urk. 7/4/2). Der Versicherte meldete sich am 5. Dezember 2001 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/4/7) und stellte am 6. September 2002 Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. September 2002 (Urk. 7/4/1). Mit Verf?gung vom 14. November 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI, Z?rich, einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. September 2002, da der Versicherte eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge von Fr. 7'881.-- monatlich beziehe, w?hrend das Taggeld auf der Basis von 80 % Fr. 7'120.-- brutto betrage, weshalb die Altersleistung h?her als das Taggeld sei (Urk. 2 = Urk. 7/2-3).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 14. November 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2002 schloss die Arbeitslosenkasse GBI auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Versicherte innert der ihm mit Verf?gung vom 13. Januar 2003 angesetzten Frist (Urk. 9) keine Replik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verf?gung vom 25. Februar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) regelt der Bundesrat das Verh?ltnis zu den andern Sozialversicherungszweigen und erl?sst erg?nzende Vorschriften, um ?berentsch?digungen beim Zusammenfallen von Leistungen zu verhindern. Die ?berentsch?digung wird insbesondere verhindert durch Anrechnung von Leistungen (Renten, Pensionen, Taggeldern) der jeweils in Betracht kommenden anderen Sozialversicherung (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, Bern 1987, N 9 zu Art. 99). ???????? Gem?ss Art. 18 Abs. 4 AVIG sind Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentsch?digung abzuziehen (vgl. auch Kreisschreiben ?ber die Arbeitslosenentsch?digung des Staatssekretariats f?r Wirtschaft [KS-ALE], Rz C117). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze f?r die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 12 Abs. 3 und Art. 32 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung). Unbeachtlich ist dabei, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder eine Vorruhestandsleistung handelt, welche die versicherte Person im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung bezieht. Andere Leistungen des Arbeitgebers oder Dritter wie beispielsweise freiwillige Leistungen und Abgangsentsch?digungen gelten nicht als Altersleistungen. Sogenannte "AHV-?berbr?ckungsrenten" gelten hingegen ebenfalls als Altersleistungen, soweit sie reglementarisch vorgesehen sind (KS-ALE Rz C118).
2. 2.1???? Der Beschwerdef?hrer bezieht seit seiner vorzeitigen Pensionierung im September 2002, welche aus wirtschaftlichen Gr?nden erfolgte, eine monatliche Rente von Fr. 7'881.70. Diese setzt sich zusammen aus einer Altersrente von Fr. 4'166.--, einer ?berbr?ckungsrente von Fr. 3'090.-- sowie einer Kinderrente von Fr. 625.-- (Urk. 3 = Urk. 7/4/13). Strittig und zu pr?fen ist, welche dieser dem Beschwerdef?hrer im Rahmen der fr?hzeitigen Pensionierung ausbezahlten Renten bei der Arbeitslosenentsch?digung anzurechnen sind. 2.2???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, gegen die Anrechnung der Altersrente an das Taggeld sei nichts einzuwenden, hingegen seien weder die ?berbr?ckungs- noch die Kinderrente anzurechnen. Die ?berbr?ckungsrente ersetze aufgrund der zu fr?h erfolgten Zwangspensionierung die AHV-Rente und die Kinderrente ersetze die Kinderzulagen. Die ?berbr?ckungsrente sei nicht Teil der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Urk. 1). 2.3???? Unbestritten ist mithin die Anrechnung der Altersrente in der H?he von Fr. 4'166.-- an das Arbeitslosentaggeld. In Bezug auf die ?berbr?ckungsrente anerkennt der Beschwerdef?hrer selbst, dass es sich dabei um eine sogenannte AHV-?berbr?ckungsrente handelt. Eine solche ist wie bereits erw?hnt (vgl. vorstehend Erw. 1.2) ebenfalls vom Arbeitslosentaggeld in Abzug zu bringen, sofern sie reglementarisch vorgesehen ist. ???????? Die massgebende Bestimmung des Pensionskassenreglements der VeF bez?glich ?berbr?ckungsrente lautet folgendermassen (Urk. 7/4/6 Art. 64 Ziff. 1): ????????????? "Der Versicherte kann einen Teil der Altersleistung in Form einer ?berbr?ckungsrente beziehen. Die ?berbr?ckungsrente wird dem Versicherten bis zu seinem 65. Altersjahr ausgerichtet. ????????????? Die ?berbr?ckungsrente darf 150 % der maximalen AHV-Altersrente nicht ?bersteigen." ???????? Somit ist die AHV-?berbr?ckungsrente reglementarisch vorgesehen. Sodann ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass die Ausrichtung der ?berbr?ckungsrente eine K?rzung der Altersleistung zur Folge hat. Mithin handelt es sich dabei nicht um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin; ebensowenig ist die ?berbr?ckungsrente als Abgangsentsch?digung aufzufassen (vgl. dazu BGE 126 V 390), denn eine solche w?re frei verwendbar und bliebe nicht - wie der entsprechende Betrag in vorliegender Sache - der Vorsorge verhaftet. Nicht anders verh?lt es sich mit der Kinderrente, welche entgegen den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers (Urk. 1) nicht die Kinderzulagen ersetzt, sondern eine Alterskinderrente darstellt und im ?brigen aufgrund ihrer H?he nichts am Ergebnis zu ?ndern verm?chte. Damit ist die gesamte Rentenleistung der Pensionskasse in H?he von Fr. 7'881.70 dem massgebenden maximalen Taggeld von Fr. 7'120.-- brutto anzurechnen, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdef?hrer ab 1. September 2002 keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - R.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 067 - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).