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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.03.2003 AL.2002.01238

March 17, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·862 words·~4 min·3

Summary

Anspruchsberechtigung; arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten; rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

Full text

AL.2002.01238

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 18. M?rz 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 068 Ausstellungsstrasse 36, 8005 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) Sektion Z?rich, Zahlstelle 068 mit Verf?gung vom 12. November 2002 den Anspruch von K.___ auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. September 2002 verneint hat, da sie eine arbeitgeber?hnliche Stellung innehabe (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2002, mit welcher K.___ sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Zusprechung von Arbeitslosenentsch?digung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 5. Januar 2003 (Urk. 6), sowie in die ?brigen Akten;

in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind handelt, die versicherte Person unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentsch?digung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, gem?ss Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verk?rzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d n?her umschriebene Voraussetzungen erf?llen, Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen k?nnen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung haben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), Art. 31 Abs. 3 AVIG dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsf?lle zugeschnitten ist, sich daraus jedoch nicht folgern l?sst, dass die in lit. c genannten arbeitgeber?hnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung bei Ganzarbeitslosigkeit haben, da insbesondere zu pr?fen bleibt, ob eine rechtsmissbr?uchliche Gesetzesumgehung vorliegt, was zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeber?hnliche Stellung im Betrieb beibeh?lt und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 237 f. Erw. 7b), streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrerin ab dem 1. September 2002 ein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung zusteht, unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer vormaligen T?tigkeit als Schuladministratorin f?r die A.___ AG (Urk. 7/11) arbeitslosenversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin gilt, es im vorliegenden Fall, da kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, nicht um Kurzarbeitsentsch?digung gem?ss Art. 31 ff. AVIG, sondern um Arbeitslosenentsch?digung gem?ss Art. 8 ff. AVIG geht, jedoch zu pr?fen bleibt, ob das Vorgehen der Beschwerdef?hrerin eine rechtsmissbr?uchliche Gesetzesumgehung im Sinne der vorstehend angef?hrten Rechtsprechung darstellt, die Beschwerdef?hrerin gem?ss Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Juli 2002 ihre T?tigkeit bei der A.___ AG per 31. August 2002 beendete (Urk. 7/11), sie jedoch laut beglaubigtem Registerauszug vom 8. M?rz 2002 bei derselben Gesellschaft als Mitglied des von ihrem Ehegatten pr?sidierten Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen war (Urk. 7/12) und dies gem?ss den von der Kasse beim Handelsregisteramt eingeholten Informationen, deren Richtigkeit unbestritten ist (Urk. 1), auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung noch der Fall war (Urk. 2), die Beschwerdef?hrerin dementsprechend auch ihre arbeitgeber?hnliche Stellung in der A.___ AG beibehalten hat und dadurch deren Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte beziehungsweise kann, sie insbesondere die unternehmerische Dispositionsfreiheit behielt, sich jederzeit erneut als Arbeitnehmerin einzustellen, was auf eine rechtsmissbr?uchliche Gesetzesumgehung hinausl?uft, weder der Umstand, dass die A.___ AG angeblich seit Ende Mai 2002 nicht mehr aktiv ist, noch die ?brigen in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einw?nde an dieser Beurteilung etwas zu ?ndern verm?gen, weshalb die Arbeitslosenkasse den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. September 2002 zu Recht verneint hat, so dass die angefochtene Verf?gung vom 12. November 2002 zu sch?tzen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - K.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 068 - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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