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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.03.2003 AL.2002.01133

March 10, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,298 words·~6 min·3

Summary

Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung des Ehepartners eines Selbständigerwerbenden nach der Regelung über die Kurzarbeitsentschädigung

Full text

AL.2002.01133

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 11. M?rz 2003 in Sachen D.___

Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA Zentralverwaltung Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? D.___, geboren 1941, war vom 1. M?rz 1998 bis 31. Oktober 2002 in der Einzelfirma ihres Ehemannes A.___, der B.___ Hauswartungen, als Mitarbeiterin im B?ro und f?r leichte Arbeiten im Betrieb t?tig (Urk. 8/1 Ziff. 2-3). Am 28. August 2002 k?ndigte der Arbeitgeber das Arbeitsverh?ltnis mit der Versicherten auf den 31. Oktober 2002 (Urk. 8/2), worauf sich die Versicherte am 4. September 2002 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/4). Mit Verf?gung vom 30. Oktober 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft SYNA einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. November 2002, da diese im Betrieb ihres Ehegatten gearbeitet habe (Urk. 2).??

2. ????? Dagegen erhob die Versicherte am 14. November 2002 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung habe (Urk. 1). Beschwerdeweise stellte die Versicherte sodann ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis die Arbeitslosenkasse ?ber das bei dieser eingereichte Wiedererw?gungsgesuch entschieden habe (Urk. 1 S. 1). Nach Ablehnung des Wiedererw?gungsgesuchs durch die Arbeitslosenkasse SYNA am 18. November 2002 (Urk. 3) erwies sich das Sistierungsgesuch als gegenstandslos (vgl. Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2003 beantragte die Arbeitslosenkasse SYNA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 8. Januar 2003 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zur?ckgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsf?hig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erf?llt (lit. g). 1.3???? Laut Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verk?rzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung, wenn sie bestimmte, in lit. a-d n?her umschriebene Voraussetzungen erf?llen. Weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuf?hren und - bei Erf?llen der einschl?gigen Voraussetzungen - den anspruchsbegr?ndenden Sachverhalt f?r eine Kurzarbeitsentsch?digung zu verwirklichen, ist er von vornherein vom Anspruch auf Entsch?digung ausgeschlossen. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 31 Abs. 1 AVIG ausschliesslich Arbeitnehmer als anspruchsberechtigt erkl?rt. Jedoch sind unter Umst?nden auch andere Personen an den Dispositionen des Arbeitgebers beteiligt. Aus diesem Grunde nimmt das Gesetz auch Personen in arbeitgeber?hnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung aus. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentsch?digung haben gem?ss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen k?nnen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entsch?digungsanspruch absolut zu verstehen. Amtet ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne der betreffenden Regelung ex lege gegeben (BGE 122 V 273 Erw. 3), und zwar selbst dann, wenn seine Kapitalbeteiligung klein ist und er nur ?ber die kollektive Zeichnungsberechtigung verf?gt (ARV 1996 S. 48, BGE 123 V 237 Erw. 7a). 1.4???? Die Bestimmung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Vermeidung von Missbr?uchen (Selbstausstellung von f?r die Kurzarbeitsentsch?digung notwendigen Bescheinigungen, Gef?lligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tats?chlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einf?hrung von Kurzarbeit und ?hnliches, vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 123 V 238 Erw. 7b/bb, 122 V 272 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) ist eine rechtsmissbr?uchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auch dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeber?hnliche Stellung im Betrieb beibeh?lt und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, weshalb diesfalls ein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung zu verneinen ist (BGE 123 V 239 Erw. 7b/bb). Diese Rechtsprechung gilt analog f?r den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gem?ss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG. Denn dem Ehegatten, welcher an der unternehmerischen Dispositionsf?higkeit teilnimmt, kommt eine arbeitgeber?hnliche Stellung zu (Urteil des EVG vom 30. April 2001, C 199/00 C 200/00, Erw. 2 mit Hinweis auf unver?ffentlichtes Urteil des EVG vom 26. Juli 1999, C 123/99).

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung davon aus, dass der Beschwerdef?hrerin bei der Einzelfirma ihres Ehemanns eine arbeitgeber?hnliche Stellung zukomme, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung habe (Urk. 2). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht hingegen geltend, dass ihr Ehemann ihr wegen einer ungen?gender Auftragsentwicklung gek?ndigt habe, und dass sie in leichten B?rot?tigkeiten weiterhin arbeitsf?hig sei (Urk. 1).

3. 3.1???? Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin vom 1. M?rz 1998 bis 31. Oktober 2002 in der Einzelfirma ihres Ehegatten arbeitete (Urk. 8/1). Unter diesen Umst?nden k?nnte die Beschwerdef?hrerin f?r eine Arbeitszeitverk?rzung nach Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG keine Kurzarbeitsentsch?digung beanspruchen. Es f?llt jedoch auch ein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ausser Betracht. Denn die Beschwerdef?hrerin h?tte sich jederzeit vom Ehemann wieder einstellen lassen k?nnen. Der Versuch, die umsatzschwache Periode der Einzelunternehmung ihres Ehegatten mittels Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zu ?berbr?cken, kommt einer Umgehung der Regelung ?ber die Kurzarbeitsentsch?digung gleich, von deren Bezug sie von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. 3.2???? Entgegen den diesbez?glichen Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1), lassen sich sodann in den Akten keine Anhaltspunkt daf?r finden, dass der Beschwerdef?hrerin die Weiteraus?bung der von ihr bis anhin bei ihrem Ehemann ausge?bten T?tigkeit aus gesundheitlichen Gr?nden nach dem 1. November 2002 nicht mehr zuzumuten gewesen w?re.

4.?????? Unter diesen Umst?nden besteht f?r den streitigen Zeitraum ab 1. November 2002 gem?ss der Regelung ?ber die Kurzarbeitsentsch?digung und der hiezu ergangenen Rechtsprechung zum Anspruch arbeitgeber?hnlicher Personen und von Ehegatten, die im Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeiten, kein Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung. Die angefochtene Verf?gung 30. Oktober 2002 erweist sich daher als rechtens, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - D.___ - Arbeitslosenkasse SYNA - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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