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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.05.2003 AL.2002.01129

May 11, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,738 words·~9 min·4

Summary

Vermittlungsfähigkeit, Vermittlungsbereitschaft

Full text

AL.2002.01129

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 12. Mai 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Angestellte Schweiz VSAM Rechtsanw?ltin Katja Bleichenbacher Rigiplatz 1, Postfach, 8033 Z?rich

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.?????? Von 1985 bis Ende August 2000 arbeitete S.___, geboren 1957, f?r die A.___ AG, Z?rich, als Project Manager. Das Arbeitsverh?ltnis wurde von ihm mit K?ndigung vom 29. Juni 2000 aufgel?st (Urk. 8/7/5-6). Am 1. Juli 2001 trat er bei der B.___ AG, Z?rich, eine Stelle als Senior Telecom Consultant an. Teil des Arbeitsvertrages mit der B.___ AG bildete die Absolvierung des Lehrgangs "Executive MBA" an der Universit?t St. Gallen, beginnend ab Herbst 2001. Am 29. Januar 2002 k?ndigte die B.___ AG das Arbeitsverh?ltnis auf Ende April 2002 (Urk. 8/5, Urk. 8/7/2-4). Am 26. M?rz 2002 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung und am 26. Mai 2002 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. Juni 2002 (Urk. 8/6, Urk. 8/7/1). Mit Verf?gung vom 15. Oktober 2002 anerkannte das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsf?higkeit des Versicherten ab 3. Juni 2002 im Umfang von 100 %. F?r Tage, an denen der Versicherte am Lehrgang "Executive MBA" teilnimmt, verneinte das AWA hingegen die Vermittlungsf?higkeit und damit den Anspruch auf Arbeitlosentsch?digung (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob der Versicherte, vertreten durch Angestellte Schweiz VSAM, Rechtsanw?ltin Katja Bleichenbacher, Z?rich, am 14. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verf?gung sei die Vermittlungsf?higkeit auch f?r Tage zu bejahen, an denen er am Lehrgang "Executive MBA" der Hochschule St. Gallen teilnehme (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2003 hielt das AWA an seinem Entscheid fest (Urk. 7). Am 9. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass lediglich Ziff. 2 des Dispositivs der Verf?gung vom 15. Oktober 2002 Gegenstand der Anfechtung ist (Urk. 1 S. 2, Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Der nicht angefochtene Teil der Verf?gung ist??? somit in Teilrechtskraft erwachsen und es ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. hierzu Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, N 6 zu ? 13).

2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ist die Vermittlungsf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; AVIG). Gem?ss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsf?hig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsf?higkeit geh?rt demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).

3.?????? Die grunds?tzliche Vermittlungsf?higkeit ist unbestritten. Der Beschwerdegegner anerkannte diese in der angefochtenen Verf?gung ausdr?cklich und hielt dazu fest, es erg?ben sich vorliegend keine Anhaltspunkte daf?r, dass an der Vermittlungsbereitschaft und -f?higkeit gezweifelt werden m?sste. Der Beschwerdef?hrer sei bereit und in der Lage, eine Stelle im Ausmass von 100 % anzunehmen. Die von ihm absolvierte Weiterbildung erh?he zudem seine Chancen, eine geeignete Stelle anzunehmen. ?ber Arbeitsbem?hungen k?nne sich der Beschwerdef?hrer ausweisen. Auch erscheine es als glaubw?rdig, dass ein Arbeitgeber im angestrebten Bereich bereit w?re, die f?r die Weiterbildung notwendigen Abwesenheiten in Kauf zu nehmen (Urk. 2 S. 2). 4. 4.1???? Zur Verneinung der Vermittlungsf?higkeit an Tagen, an denen der Beschwerdef?hrer die Weiterbildung absolviert, f?hrte der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verf?gung aus, in dieser Zeit stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verf?gung (Urk. 2 S. 2). Daran wird auch in der Beschwerdeantwort festgehalten mit dem zus?tzlichen Hinweis, dass die Teilnahme an der Weiterbildung nicht auf Weisung oder mit der Zustimmung seitens der Arbeitslosenversicherung erfolge (Urk. 7 S. 1). 4.2???? Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, die Weiterbildung an der Universit?t St. Gallen ber?hre seine Vermittlungsf?higkeit nicht. Der Lehrgang gliedere sich in sporadisch stattfindende Bl?cke, und auch in dieser Zeit sei er bereit und in der Lage, eine neue Stelle anzutreten. Es sei davon auszugehen, dass auch ein neuer Arbeitgeber bereit sei, ihn f?r diese Kursbl?cke bis zum Abschluss des Lehrgangs freizustellen, denn die Weiterbildung stelle auch f?r???? einen neuen Arbeitgeber einen Gewinn dar. Des Weiteren sei er auch w?hrend der Kursbl?cke bereit, diese oder gar auch den Lehrgang abzubrechen, um eine neue Stelle anzutreten. Dies habe er gegen?ber dem Beschwerdegegner auch schriftlich erkl?rt. Auch die Universit?t St. Gallen habe schriftlich best?tigt, dass ein Abbruch des Kurses jederzeit m?glich sei. Zu beachten sei sodann, dass er auch w?hrend der Weiterbildungstage seinen Pflichten als Arbeitsloser stets nachkommen k?nne, sich insbesondere stets pers?nlich um Arbeit bem?he. Zum Beispiel habe er sich w?hrend des Kursblocks vom 2. bis 13. September 2002 um 14 Stellen beworben. Ferner werde er von der Universit?t St. Gallen im Bedarfsfalle f?r allf?llige Bewerbungsaktivit?ten vom Unterricht freigestellt, und er k?nne die Infrastruktur der Universit?t zur Unterst?tzung seiner Bewerbungsaktivit?ten nutzen. Die Vermittlungsf?higkeit sei somit uneingeschr?nkt gegeben (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2-3). 4.3???? Es trifft zu, dass die Universit?t St. Gallen mit Schreiben vom 24. Juli 2002 an den Beschwerdegegner best?tigte, dass der Beschwerdef?hrer die Infrastruktur der Universit?t zur Unterst?tzung seiner Bewerbungsaktivit?ten ben?tzen k?nne, und dass er f?r allf?llige Bewerbungsgespr?che auch vom Unterricht freigestellt werde (Urk. 3/2 = Urk. 8/3). Hierzu erg?nzte der Beschwerdef?hrer in seinem Schreiben vom 25. Juli 2002 an den Beschwerdegegner, seine Erreichbarkeit w?hrend der Kursbl?cke sei via Anrufbeantworter und Mobiltelefon gew?hrleistet. Seine Telefonnummer gebe er auf jeder Bewerbung an. Die bei ihm zu Hause eingehende Post werde in seiner Abwesenheit von seiner Frau verwaltet und bei Bedarf an ihn weitergesandt. Ein Internetzugang sowie Stellenanzeiger st?nden ihm an der Universit?t St. Gallen zur Verf?gung, auch ein PC und ein Drucker f?r die kurzfristige Bewerbungserstellung. Zudem biete die Universit?t zus?tzlich eine umfangreiches Netzwerk (Studienleitung, Dozenten, Studienkollegen), durch welches er bereits mehrere Bewerbungen habe platzieren k?nnen (Urk. 3/1 = Urk. 8/4 je S. 1 Ziff. 1-7). 4.4???? Diesen nicht bestrittenen Vorbringen ist beizupflichten. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf?r, dass es sich anders verhielte. Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdef?hrer bis anhin trotz des von ihm besuchten Lehrgangs an der Universit?t St. Gallen seit der im Januar 2002 erfolgten K?ndigung durch die B.___ AG in gen?gendem Ausmass pers?nlich um Arbeit bem?ht hat (vgl. Urk. 8/8/1-18). Offensichtlich erf?llt er auch anstandslos die Kontrollvorschriften. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdef?hrer bereit ist, wie er im Schreiben vom 25. Juli 2002 ausdr?cklich erkl?rte, falls erforderlich ein Kursmodul oder auch den Lehrgang zu Gunsten einer neuen Stelle abzubrechen. (vgl. Urk. 3/1 S. 2 Ziff. 10). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte daf?r, dass der Beschwerdef?hrer an den Tagen, an welchen er ein Kursmodul im Rahmen seiner Weiterbildung besucht, nicht vermittlungsf?hig ist, das heisst nicht bereit und in der Lage ist, eine Arbeit anzunehmen. Dass es sich bei dem betreffenden Lehrgang nicht um einen von der Arbeitslosenversicherung zugewiesenen oder bewilligten Kurs handelt, ist nicht massgebend. Im ?brigen erachtete der Beschwerdegegner die Absolvierung der Weiterbildung, wie er in der angefochtenen Verf?gung ausdr?cklich festgehalten hat, als geeignet, um die Chancen zu verbessern, eine geeignete Stelle zu finden (vgl. vorstehende Erw. 3). 4.5???? Allf?llige verbleibende Zweifel, dass der Beschwerdef?hrer eine zumutbare Arbeit ablehnen k?nnte, um die Weiterbildung nicht ab- oder unterbrechen zu m?ssen, beschlagen zudem nicht die Vermittlungsf?higkeit. Dem w?re mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu begegnen. Erst bei wiederholter Missachtung der in treffenden Pflichten, namentlich bei wiederholter Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder bei fortdauernd ungen?genden Arbeitsbem?hungen stellte sich die Frage der Vermittlungsunf?higkeit, insbesondere die Frage der fehlenden Vermittlungsbereitschaft (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht SBVR, S. 87 f. Rz 218 f.). 4.6???? Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vermittlungsf?higkeit auch an den Tagen, an denen der Beschwerdef?hrer den Lehrgang "Executive MBA" an der Universit?t St. Gallen besucht, zu bejahen ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 5.?????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Ber?cksichtigung der genannten Kriterien erweist sich eine Prozessentsch?digung von Fr. 400.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Verf?gung des Amtes f?r Wirtschaft und Arbeit vom 15. Oktober 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Vermittlungsf?higkeit von S.___ auch an Tagen, an denen er am Lehrgang "Executive MBA" an der Universit?t St. Gallen teilnimmt, zu bejahen ist. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 400.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Angestellte Schweiz VSAM - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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