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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.03.2003 AL.2002.00734

March 17, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·833 words·~4 min·3

Summary

Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit

Full text

AL.2002.00734

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 18. M?rz 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA Zentralverwaltung Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Z?rich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse SYNA, Zahlstelle Z?rich, mit Verf?gung vom 12. Juli 2002 den Anspruch von B.___ auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 30. Juli 2002 verneint hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 9. August 2002, mit welcher B.___ sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse SYNA vom 4. September 2002 (Urk. 6), sowie in die ?brigen Akten;

in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind handelt, versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vor?bergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsf?hig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erf?llen k?nnen, sofern sie die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen erf?llen, Anspruch auf das volle Taggeld haben, wobei dieser l?ngstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunf?higkeit dauert und innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschr?nkt ist (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; AVIG), auf den Beginn der Arbeitsunf?higkeit abgestellt wird, fr?hestens aber auf den Beginn der tats?chlichen Arbeitslosigkeit, nicht etwa auf den Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit; die arbeitsunf?hige versicherte Person keine Wartezeit zu bestehen hat (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel-Genf-M?nchen 1998, Rz 360 mit Hinweisen), die arbeitslose Person ihre Arbeitsunf?higkeit beziehungsweise ihre Arbeitsf?higkeit mit einem ?rztlichen Zeugnis nachweisen muss; die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse in jedem Fall eine vertrauens?rztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen kann (Art. 28 Abs. 5 AVIG), versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vor?bergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsf?hig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunf?higkeit innert einer Woche seit deren Beginn der zust?ndigen Amtsstelle melden m?ssen (Art. 42 Abs. 1 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; AVIV), streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin ab dem 30. Juli 2002 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, die Arbeitslosenkasse ihre Verf?gung damit begr?ndete, dass die Beschwerdef?hrerin vom 1. Juli 2002 bis am 30. Juli 2002 in Anwendung von Art. 28 AVIG Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe, ihr aber danach keine Taggelder mehr ausgerichtet werden k?nnten, sofern sie nicht mittels eines Arztzeugnisses eine Arbeitsf?higkeit von mindestens 50 % nachweisen k?nne (Urk. 2), die Beschwerdef?hrerin in der Beschwerdeschrift vom 9. August 2002 geltend machte, sie sei wieder zu 100 % arbeitsf?hig und erhebe Anspruch auf Arbeitslosentaggelder (Urk. 1), die Kasse in der Beschwerdeantwort geltend machte, die Beschwerdef?hrerin sei ab dem 12. August 2002 wieder voll arbeitsf?hig, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt wieder Arbeitslosentaggelder ausgerichtet wurden (Urk. 6), aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin, die sich am 11. Juni 2002 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 7/2), bis Ende Juni 2002 beim Kinderheim A.___ als Erzieherin angestellt war (Urk. 1), sie jedoch gem?ss ?rztlichem Zeugnis vom 8. August 2002 in der Zeit vom 3. Juni 2002 bis am 11. August 2002 zu 100 % arbeitsunf?hig war (Urk. 3), die Arbeitslosenkasse demzufolge zu Recht einen Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Taggelder ab dem 30. Juli 2002 verneint und zutreffenderweise darauf hingewiesen hat, dass sie erst ab Beginn der Arbeitsf?higkeit am 12. August 2002 wieder anspruchsberechtigt sei, weshalb die angefochtene Verf?gung zu sch?tzen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Arbeitslosenkasse SYNA - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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