Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 29.05.2003 AL.2002.00682

May 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·878 words·~4 min·5

Summary

Vermittlungsfähigkeit

Full text

AL.2002.00682

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Gasser

Urteil vom 30. Mai 2003 in Sachen O.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Nachdem das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verf?gung vom 24. Juni 2002 die Vermittlungsf?higkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung von O.___ ab dem 1. Februar 2002 verneint hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Juli 2002, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 11. Oktober 2002 (Urk. 10),

in Erw?gung, ???????? dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, ???????? dass nach einem allgemeinen ?bergangsrechtlichen Grundsatz der Beurteilung jene materielle Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), ???????? dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat und daher die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen noch nicht zur Anwendung gelangen, dass eine arbeitslose Person vermittlungsf?hig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]), somit zur Vermittlungsf?higkeit demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn geh?rt, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis), dass auch eine k?rperlich behinderte Person als vermittlungsf?hig gilt, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Ber?cksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden k?nnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG), dass das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdef?hrer und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, im Urteil vom 27. Januar 2003 (Verfahren I 421/02) die gest?tzt auf das Gutachten des Stadtspitals Triemli vom 31. Mai 2001 ge?usserte Ansicht des hiesigen Gerichts, wonach der Beschwerdef?hrer in einer behinderungsangepassten, r?ckenschonenden, wechselbelastenden T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist, best?tigt hat (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 29. April 2002, Verfahren IV.2001.00517), dass damit die objektive Vermittlungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers gegeben ist, dass der Versicherte jedoch der Ansicht ist, dass er kaum eine halbe Stunde sitzen oder mehr als eine Stunde stehen k?nne, und seine akuten R?ckenschmerzen auch k?rperlich wenig anstrengende T?tigkeiten nicht zuliessen (Urk. 11/3), dass sich der Versicherte selbst als zu 100 % arbeitsunf?hig einsch?tzt (Urk. 11/3), dass diese Einsch?tzung offenkundigerweise nicht mit der festgestellten medizinischen Situation ?bereinstimmt und sich nicht mit ihr erkl?ren l?sst, dass vielmehr daraus zu schliessen ist, dass dem Beschwerdef?hrer der Wille, auf dem ihm offen stehenden mit leichten T?tigkeiten versehenen Arbeitsmarkt eine Arbeit ernsthaft zu suchen und eine solche anzunehmen, fehlt, dass dieser Schluss durch die Aussage des Beschwerdef?hrers, er wisse nicht, ob er bei einem Stellenangebot dieses annehmen w?rde (Urk. 11/3), best?tigt wird, dass damit dem Versicherten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auf dem Arbeitsmarkt keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (Art. 15 Abs. 2 AVIG), dass somit die subjektive Vermittlungsf?higkeit und deshalb die Anspruchsberechtigung des Beschwerdef?hrers verneint und die Beschwerde abgewiesen werden muss, dass nach ?berpr?fung der Honorarrechnung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 15) der geltend gemachte Aufwand f?r das Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerdeschrift zu hoch erscheint, zumal es sich nicht um einen komplizierten Sachverhalt handelt und sich die materiellen Ausf?hrungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) dementsprechend auch nur auf zwei Seiten beschr?nken, dass sich f?r das Abfassen der Beschwerdeschrift demnach ein Aufwand von 2 Stunden rechtfertigen l?sst und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter somit ein Aufwand von 4 Stunden und 55 Minuten zu entsch?digen ist, dass Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg f?r seinen Aufwand und die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 42.70 aus der Gerichtskasse eine Entsch?digung von Fr. 1'104.-- (inkl. MWSt) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Z?rich, wird mit Fr. 1'104.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit, unter Beilage eines Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts vom 27. Januar 2003, I 421/02 - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco Schriftliche Mitteilung an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich, Gesch?ftsstelle Z?rich, 8031 Z?rich - Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

AL.2002.00682 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.05.2003 AL.2002.00682 — Swissrulings