AL.2002.00628
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekret?r Burgherr
Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus M. Ott Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Z?rich
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Zentralverwaltung Werdstrasse 62, 8004 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? D.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 1. Oktober 2000 im Angestelltenverh?ltnis bei der A.___. Arbeitsort war der G?terbahnhof B.___ (Urk. 7/22). Mit Verf?gung vom 5. Februar 2001 wurde ihm unter Einhaltung der ordentlichen K?ndigungsfrist w?hrend der Probezeit per 31. M?rz 2001 gek?ndigt, nachdem er aus gesundheitlichen Gr?nden nur wenige Tage gearbeitet hatte (Urk. 7/20). Am 14. M?rz 2001 meldete sich D.___ bei der Arbeitslosenkasse der GBI zum Leistungsbezug und am selben Tag beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z?rich Badenerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/7+8). Der Versicherte erhielt in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 7/1). 1.2???? Am 11. April 2002 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/30), was die Gewerkschaft Kommunikation in Vertretung von D.___ der Kasse am 15. Mai 2002 zur Kenntnis brachte (Urk. 7/32). Nachdem die Kasse dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Juni 2002 das rechtliche Geh?r gew?hrt hatte (Urk. 7/33), verf?gte sie am 17. Juni 2002 die R?ckforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentsch?digung in der Zeit von Oktober 2001 bis April 2002 im Umfang von Fr. 22'468.60; sie wies ihn ?berdies darauf hin, dass er im Umfang von Fr. 5'215.60 ein Erlassgesuch stellen k?nne (Urk. 2 = Urk. 7/29).
2. Hiegegen erhob D.___ mit Eingabe vom 9. Juli 2002 Beschwerde und beantragte, die R?ckforderungsverf?gung sei gerichtlich aufzuheben, da er nicht zu Unrecht Versicherungsleistungen bezogen habe (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 5. September 2002 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde, da es dem Versicherten w?hrend des Taggeldbezuges an der Vermittlungsf?higkeit gefehlt habe (Urk. 6). Am 2. Oktober 2002 legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott als Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers (Urk. 11; Urk. 12), und in der Replikschrift vom 13. Januar 2003 anerkannte er die Rechtm?ssigkeit der R?ckforderung und stellte folgenden neuen Antrag:
"Die Beschwerdeangelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen mit der Feststellung, dass der Beschwerdef?hrer ein Erlassgesuch der gesamten R?ckforderung bei der zust?ndigen Kasse stellen kann."
Zur Begr?ndung machte er im Wesentlichen geltend, dass im angefochtenen Entscheid h?tte festgehalten werden m?ssen, dass der Versicherte f?r den gesamten Betrag von Fr. 22'668.80 das Erlassgesuch stellen k?nne (Urk. 17). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2003 auf Duplik verzichtet und am Abweisungsantrag festgehalten hatte (Urk. 20), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 17. Februar 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 21). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheid-findung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 1.2.1?? Eine der Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ist die Vermittlungsf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; AVIG). Gem?ss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsf?hig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Der k?rperlich oder geistig Behinderte (vgl. zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) gilt nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsf?hig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Ber?cksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden k?nnte. Die Behinderung in diesem Sinne muss nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken. Umgekehrt schliesst der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung nicht grunds?tzlich die Vermittlungsf?higkeit aus (ARV 1995 Nr. 30 mit zahlreichen Hinweisen). 1.2.2?? Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empf?nger keinen Anspruch hatte, zur?ckfordern. Grundvoraussetzung f?r die R?ckforderung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung gem?ss Art. 95 Abs. 1 AVIG ist der unrechtm?ssige Leistungsbezug; weiterer bereichsspezifischer Erfordernisse bedarf es nicht (Ulrich Meyer-Blaser, Die R?ckerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995, S. 473 ff., S. 491). Gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererw?gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, BGE 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen). Die f?r die Wiedererw?gung formell rechtskr?ftiger Verf?gungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die R?ckerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gem?ss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 272 Erw. 2; BGE 110 V 179 Erw. 2a mit Hinweisen, SVR ALV Nr. 53 S. 162 Erw. 3a), und zwar unbesehen darum, ob sie f?rmlich oder formlos zugesprochen worden sind (BGE 122 V 369 oben, BGE 11 V 332 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 12 S. 64 Erw. 2b). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn die in Wiedererw?gung zu ziehende Verf?gung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (ARV 1996/1997 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c). 1.2.3?? War der Leistungsempf?nger beim Bezug gutgl?ubig und w?rde die R?ckerstattung eine grosse H?rte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. Die Kasse unterbreitet den Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid (Art. 95 Abs. 3 AVIG). 2.?????? Durch das Gericht zu pr?fen ist zun?chst die R?ckforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentsch?digung. Der Beschwerdef?hrer erhielt von Oktober 2001 bis April 2002 Arbeitslosenentsch?digung im Umfang von Fr. 22'468.60. Im gleichen Zeitraum erhielt er aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 100 % auch eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Ein Invalidit?tsgrad von 100 % ist Ausdruck einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit auch in einer leidensangepassten T?tigkeit, weshalb der Beschwerdef?hrer w?hrend des Rentenbezuges nicht vermittlungsf?hig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG war. Er hat damit zweifellos zu Unrecht Arbeitslosenentsch?digung bezogen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht deren R?ckforderung angeordnet hat, zumal bei einem R?ckforderungsbetrag von Fr. 22'468.60 auch das Erfordernis der Erheblichkeit der Berichtigung ohne weiteres zu bejahen ist. Der Beschwerdef?hrer hat in der Replik vom 13. Januar 2003 die R?ckforderung in masslicher und rechtlicher Hinsicht ausdr?cklich anerkannt. Damit erweist sich die angefochtene Verf?gung vom 17. Juni 2002 als rechtens, weshalb die Beschwerde vom 9. Juli 2002 abzuweisen ist.
3.?????? 3.1???? Gem?ss ? 51 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit ? 28 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist auf eine Beschwerde nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an deren Beurteilung besteht. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt (vgl. ? 59 ZPO), kann diesbez?glich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die Partei ein schutzw?rdiges - unmittelbares und aktuelles - Interesse rechtlicher oder tats?chlicher Natur an der verlangten Feststellung hat (BGE 120 V 301 f. Erw. 2a; Christian Z?nd, Kommentar zum GSVGer, Z?rich 1999, N 14 zu ? 10, mit zahlreichen Hinweisen). 3.2???? Der Beschwerdef?hrer beantragte in der Replik die Feststellung, dass er hinsichtlich der gesamten R?ckforderungssumme ein Erlassgesuch bei der zust?ndigen Kasse stellen k?nne (Urk. 17 S. 2). Die Bemerkung der Kasse in der angefochtenen Verf?gung, der Versicherte k?nne nur im Umfang von Fr. 5'215.60 das Erlassgesuch stellen (Urk. 2 S. 2), hatte bloss den Charakter eines allgemeinen (wenn auch unrichtigen) Hinweises, weshalb der Erlass nicht Gegenstand der angefochtenen Verf?gung war (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Die Einschr?nkung auf einen Teilbetrag h?tte an der allf?lligen Rechtskraft der Verf?gung deshalb auch nicht teilnehmen k?nnen, weshalb die Beschwerdeerhebung insoweit unn?tig gewesen w?re. Abgesehen davon w?re die Kasse zu einer betragsm?ssigen Einschr?nkung der Erlassm?glichkeit (welche einem Entscheid ?ber den Erlass selbst gleichkommen w?rde) auch nicht befugt gewesen, da allein die kantonale Amtsstelle, mithin das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit, f?r den R?ckforderungserlass zust?ndig ist (Art. 95 Abs. 3 Satz 2 AVIG). Dies h?tte dem bei Stellung des Feststellungsbegehrens rechtlich vertretenen Beschwerdef?hrer bewusst sein m?ssen. Ein massgebliches Feststellungsinteresse ist ihm damit abzusprechen, weshalb das in der Replik gestellte Begehren nicht gesch?tzt werden kann. Es ist dem Versicherten aber weiter unbenommen, ein Erlassgesuch f?r den gesamten R?ckforderungsbetrag zu stellen. Einer R?ckweisung an die Verwaltung, wie es der Beschwerdef?hrer beantragt (Urk. 17 S. 2), bedarf es hief?r nicht.
4.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auch dem Begehren des unterliegenden Beschwerdef?hrers, ihm eine Prozessentsch?digung zuzusprechen, nicht entsprochen werden (Urk. 17 S. 2 f.).
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Es wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Franziskus M. Ott - Arbeitslosenkasse der GBI - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).