AL.2002.00542
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?rin von Streng
Urteil vom 27. Juni 2003 in Sachen F.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Z?rich
gegen
AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1.?????? F.___, geboren 1954, ist in Brasilien aufgewachsen und lebt seit 1985 in der Schweiz (Urk. 23/30-31). Sie ist geschieden und hat 2 Kinder (Jahrgang 1973, 1989). Einen Beruf hat sie nicht erlernt (Urk. 23/30). Zuletzt arbeitete sie ab 1. Oktober 1995 vollzeitlich als Bereitstellungsangestellte bei der Firma A.___ (Urk. 9/10/1). Die Firma k?ndig?te das Arbeitsverh?ltnis auf den 31. Dezember 2001 wegen Personalabbaus (Urk. 9/10/1). Am 3. Dezember 2001 meldete sich F.___ beim Regio?na?len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z?rich Flughafen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 3/7). Am 10. Dezember 2001 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. Januar 2002 (Urk. 3/6). ???????? Die Arbeitslosenkasse GBI, B?lach, ?berwies den Fall am 13. M?rz 2002 dem Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid dar?ber, ob und ab wann die Versicherte vermittlungsf?hig sei (Urk. 9/1). Mit Verf?gung vom 30. April 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, der Versicherten gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2000 zu (Urk. 3/4). Mit Verf?gung vom 16. Mai 2002 verneinte das AWA die Vermittlungsf?higkeit der Versicherten und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. Januar 2002 (Urk. 2). Zur Begr?ndung f?hrte es an, aufgrund der gesundheitlichen Einschr?nkungen und der fehlenden Berufsausbildung erg?ben sich f?r die Versicherte auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage keine Besch?ftigungs?m?glichkeiten.
2.?????? Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch RA Dr. P. Heusser, mit Eingabe vom 14. Juni 2002 Beschwerde und stellte folgende Antr?ge (Urk. 1): "1.? Die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2002 sei nichtig zu erkl?ren, eventualiter aufzuheben. 2.????? Es sei festzustellen, dass die Beschwerdef?hrerin seit 1. Februar 2002 zu 50 % vermittlungsf?hig ist. 3.? Der Beschwerdef?hrerin seien r?ckwirkend per 1. Februar 2002 Arbeitslosentaggelder auszubezahlen. 4. Der Beschwerdef?hrerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gew?hren. 5.? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zugunsten der Beschwerdef?hrerin". ???????? Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 zog die Beschwerdef?hrerin das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung zur?ck, da sie eine Kostengutsprache ihrer Rechts??schutzversicherung erhalten habe (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2002 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 9. September 2002 hielt die Beschwerdef?hrerin an ihren Antr?gen fest mit der Erg?nzung, dass sie neu bereits ab dem 1. Januar 2002 die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern beantragte (Urk. 13). Das AWA hielt in der Duplik vom 11. Oktober 2002 ebenfalls an seinem Standpunkt fest (Urk. 17). In der Folge wurden die IV-Akten beigezogen und den Parteien Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdef?hrerin reichte die Stellungnahme am 27. M?rz 2003, das AWA am 5. Mai 2003 ein (Urk. 27, Urk. 31). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So?zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Eine der Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ist die Vermittlungsf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG). Gem?ss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsf?hig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsf?higkeit geh?rt demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend seinen pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweis). 2.2???? K?rperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsf?hig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Ber?cksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden k?nnte. 2.2.1?? Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert zwei Kriterien, nach welchen die Vermittlungsf?higkeit von dauernd Behinderten (ARV 1991 Nr. 10 S. 95 f. Erw. 3b) zu beurteilen ist. Einerseits ist die Vermittelbarkeit der behinderten Person "unter Ber?cksichtigung ihrer Behinderung" zu pr?fen. Es d?rfen daher nur Einsatzm?glichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Einschr?nkungen R?cksicht genommen werden kann. Sodann hat die Beurteilung unter der Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu erfolgen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass behinderte Versicherte nicht nur bei Hochkonjunktur, das heisst bei ausgesprochenem Arbeitskr?ftemangel, als einsetz- und vermittelbar erscheinen d?rfen. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, und bezeichnet anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen F?cher verschiedenartiger Stellen offen h?lt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Dieser Angebotsf?cher umfasst auch - ausserhalb von gesch?tzten Werkst?tten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin rechnen k?nnen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber eine Milderung der vom alten Recht f?r die Vermittlungsf?higkeit von Behinderten verlangten Erfordernisse erreichen. Nur noch die Erwerbslosigkeit, welche "voll oder stark ?berwiegend" auf den Gesundheitszustand einer behinderten Person zur?ckzuf?hren ist, sollte nicht mehr zu dem von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risiko geh?ren (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa, 1993/1994 Nr. 13 S. 104 Erw. 3a mit Hinweisen). 2.2.2?? Diesem Grundgedanken entspricht auch die Koordinationsregel des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIV. Danach gilt eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunf?hig ist und die sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsf?hig. Zwar sind Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nicht komplement?re Versicherungszweige in dem Sinne, dass die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person sich in jedem Fall entweder auf Invalidit?t oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen k?nnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegr?ndendem Masse erwerbsunf?hig ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunf?hig sein (BGE 109 V 29 unten). Anderseits schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsf?higkeit nicht grunds?tzlich aus (vgl. ARV 1988 Nr. 5 S. 39 Erw. 4d). Dennoch kann es auf Grund des dargelegten gesetzgeberischen Zieles f?r die Beurteilung der Vermittlungsf?higkeit Behinderter nicht ohne Belang sein, ob und in welchem Masse sich der Gesundheitsschaden nachteilig auf die erwerblichen M?glichkeiten auswirkt (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb, 1993/1994 Nr. 13 S. 105 Erw. 3b).
3.?????? 3.1???? Die IV-Stelle sprach der Versicherten eine halbe Invalidenrente gest?tzt auf ein Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) vom 10. Dezember 2001 zu (Urk. 23/16). Die MEDAS-?rzte, welche die Beschwerdef?hrerin im September 2001 polydisziplin?r untersucht hatten, diagnostizierten im Wesentlichen ein chronisches zerviko-spondylogenes, zerviko-vertebrales und lumbo-vertebrales Schmerzsyn?drom nach Autounf?llen 1995 mit Kopfanprall frontal und Halswirbels?ulen-Distorsion und 1998 mit Bewusstseinsverlust und Halswirbels?ule-Distorsion, ein chronisches Halbseitenschmerzsyndrom rechts mit vegetativer Begleitsymp?tomatik, eine schmerzhaft eingeschr?nkte Schulterbeweglichkeit rechts sowie eine andauernde Pers?nlichkeits?nderung (Urk. 23/16 S. 16 f.).
In der angestammten T?tigkeit als Mitarbeitende im Catering sei die Versicherte noch zu 30 % arbeitsf?hig. Eine k?rperlich leichte, m?glichst wechselnd belastende T?tigkeit mit Verzicht auf kraftaufw?ndige Arbeiten mit dem rechten Arm und ohne ?berkopfarbeiten sei der Versicherten noch zu 50 % der Norm zumutbar (Urk. 23/16 S. 17 f.). Die so festgelegte Arbeitsf?higkeit gelte ab 14. November 2001 (Datum der Schlussbesprechung der MEDAS-?rzte). 3.2???? Die Beschwerdef?hrerin teilte der Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 26. April 2002 mit, sie suche seit 1. April 2002 eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 50 % (Urk. 9/10/5). Anl?sslich der pers?nlichen Befragung vom 7. Mai 2002 durch das AWA erkl?rte die Beschwerdef?hrerin, sie k?nne erst seit dem 1. April 2002 arbeiten, wie sie im Schreiben vom 26. April 2002 mitgeteilt habe (Urk. 9/2 S. 2). Bis Ende M?rz 2002 habe sie nicht arbeiten k?nnen. Auf entsprechende Fragen des AWA f?hrte sie im Weiteren aus, sie k?nne nur mit der linken K?rperh?lfte arbeiten. Arbeiten mit Einsatz der rechten K?rperh?lfte k?nne sie nicht ausf?hren. PC-Kenntnisse habe sie keine. Sie habe R?ckenprobleme, m?sse oft sitzen und alle 30 Minuten abwechseln k?nnen (Urk. 9/2). Die Beschwerdef?hrerin weist f?r die Monate Januar, Februar, M?rz 2002 keine Arbeitsbem?hungen aus. F?r den Monat April 2002 weist sie 10 Stellenbewerbungen nach, eine schriftliche und 9 telefonische (Urk. 9/8).
4.?????? Die Beschwerdef?hrerin macht vorab geltend, die Verf?gung des AWA sei nichtig, weil der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Das AWA h?tte gest?tzt auf Art. 28 Abs. 5 AVIG eine vertrauens?rztliche Untersuchung anordnen m?ssen, bevor es auf eine krankheitsbedingte Vermittlungsunf?higkeit h?tte schliessen d?rfen. Die Unterlassung einer solchen Untersuchung stelle einen Formfehler dar, der zur Nichtigkeit der angefochtenen Verf?gung f?hre (Urk. 1 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Art. 28 AVIG nur auf vor?bergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsf?hige Personen bezieht (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] S. 137 Rz 359), w?hrend f?r dauernd behinderte Personen die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 AVIG massgebend ist. Im ?brigen stellt Art. 28 Abs. 5 AVIG eine Kann-Vorschrift dar, die der Kantonalen Amtsstelle oder der Arbeitslosenkasse die M?glichkeit einr?umt, eine vertrauens?rztliche Untersuchung anzuordnen, wenn sie eine solche f?r notwendig erachtet, sie aber nicht dazu verpflichtet. Im vorliegenden Fall standen dem AWA verschiedene Arztberichte zur Verf?gung (vgl. Urk. 9/1), aufgrund derer die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin beurteilt wurde, so dass von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und damit von einem formellen Mangel nicht die Rede sein kann.
5.?????? 5.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin ab 1. Januar 2002 im Umfang von 50 % einer Vollzeitbesch?ftigung vermittlungsf?hig war. Diese Frage beurteilt sich prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tats?chlichen Verh?ltnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverf?gung vom 16. Mai 2002 entwickelt haben (BGE 120 V 387 Erw. 2). 5.2???? F?r den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. M?rz 2002 ist die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin nach der Aktenlage zu verneinen, hat sie doch der Verwaltung gegen?ber klar kundgetan, dass sie erst seit 1. April 2002 arbeiten k?nne (Urk. 9/2, Urk. 9/10/5). Zudem weist sie vor dem 1. April 2002 keine Arbeitsbem?hungen nach (Urk. 9/8). Der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Einwand der Beschwerdef?hrerin, sie habe die Fragen des AWA anl?sslich der pers?nlichen Befragung vom 7. Mai 2002 zufolge mangelnder Deutschkenntnisse nicht richtig verstanden, ist angesichts des Schreibens der Beschwerdef?hrerin vom 26. April 2002 nicht von Bedeutung. Im ?brigen geht aus der Anmeldebest?tigung des RAV vom 13. Dezember 2001 hervor, dass die Beschwerdef?hrerin gut Deutsch spricht (Urk. 3/7). Auch in den ?brigen Akten der Verwaltung ist von Verst?ndigungsproblemen nie die Rede. Der Einwand ist damit unbehelflich. 5.3???? Zu pr?fen bleibt, ob die Beschwerdef?hrerin ab 1. April 2002 im Umfang von 50 % einer Vollzeitbesch?ftigung vermittlungsf?hig ist. Gem?ss MEDAS-Gutachten ist die Beschwerdef?hrerin in einer k?rperlich leichten, m?glichst wechselbelastenden T?tigkeit unter Verzicht auf kraftaufw?ndige Arbeiten mit dem rechten Arm und ohne ?berkopfarbeiten zu 50 % arbeitsf?hig (Urk. 23/16 S. 16 ff.). Selber hat die Beschwerdef?hrerin in ihrer pers?nlichen Stellungnahme vom 7. Mai 2002 noch folgende zus?tzliche Einschr?nkungen vorgebracht (Urk. 9/2): Sie k?nne nur mit der linken K?rperh?lfte arbeiten. Arbeiten mit Einsatz der rechten K?rperh?lfte k?nne sie nicht ausf?hren. PC-Kenntnisse habe sie keine.?? ???????? Aufgrund aller genannten Einschr?nkungen ist die Art der f?r die Beschwerdef?hrerin ?berhaupt noch m?glichen T?tigkeiten sehr beschr?nkt. Denkbar sind etwa Kleinmontage, Verpackung, Versand, Sortieren oder Reinigen von Klein?teilen. Solche Stellen, welche der Behinderung der Beschwerdef?hrerin Rechnung tragen und einen 50%igen Einsatz erlauben, m?gen nicht sehr zahlreich sein. In einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in welchem nicht nur auf Leistung und Gegenleistung, sondern verst?rkt auch auf das Gebot der sozialen R?cksichtnahme geachtet wird, kann aber angenommen werden, dass der Beschwerdef?hrerin eine ausreichende Auswahl an Erwerbsm?glichkeiten offen steht, so dass sie als vermittelbar gelten kann. Die Beschwerdef?hrerin hat keinerlei einengende Bedingungen bez?glich Arbeitszeit, Arbeitsweg und gesuchter T?tigkeit gestellt. Insbesondere ist sie bereit, auch am Wochenende oder ausserhalb der normalen Arbeitszeiten zu arbeiten (Urk. 9/2, S. 2). Sie hat damit ihre Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme bekundet. Eine Absicht, die Arbeit nicht wieder aufzunehmen, l?sst sich aus ihrem Verhalten nicht ableiten. Dass ihre Arbeitsbem?hungen allenfalls qualitativ nicht gen?gen, reicht allein nicht aus, um die Vermittlungsf?higkeit zu verneinen. Dieser Mangel w?re mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren. Die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ist demnach ab 1. April 2002 im Umfang von 50 % einer Vollzeitbesch?ftigung zu bejahen. 5.4 ??? Zusammenfassend ist die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin f?r die Zeit vom 1. Januar bis 31. M?rz 2002 zu verneinen, dagegen ab 1. April 2002 im Umfang von 50 % einer Vollzeitbesch?ftigung zu bejahen. Die angefochtene Verf?gung vom 16. Mai 2002 ist demnach dahingehend zu ?ndern, dass die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ab 1. April 2002 im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle bejaht wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Arbeitslosenkasse GBI, B?lach, zu ?berweisen, damit diese nach erfolgter Abkl?rung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ?ber den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung verf?ge.
6.?????? Die teilweise obsiegende Beschwerdef?hrerin hat Anspruch auf anteilm?ssigen Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Sozialversicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Indem die Beschwerdef?hrerin mit ihrem Begehren auf Bejahung der Vermittlungsf?higkeit ab 1. Januar 2002 erst ab 1. April 2002 durchdringt, und im Hinblick darauf, dass nur der Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung zur Beurteilung steht, erscheint die Annahme, sie obsiege zu rund einem Drittel, als angemessen. Unter Ber?cksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentsch?digung auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung des AWA vom 16. Mai 2002 dahingehend ge?ndert, dass die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ab 1. April 2002 im Umfang von 50 % einer Vollzeitbesch?ftigung bejaht wird. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Arbeitslosenkasse GBI, B?lach, ?berwiesen, damit diese nach erfolgter Abkl?rung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ?ber den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Arbeitslosenentsch?digung verf?ge. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4.???????? Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 5.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco sowie an: - Arbeitslosenkasse GBI, B?lach 6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).