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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.03.2003 AL.2002.00536

March 3, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,066 words·~10 min·4

Summary

Vermittlungsfähigkeit für Teilzeitstelle

Full text

AL.2002.00536

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Gasser

Urteil vom 4. M?rz 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1955, ist seit dem 1. Dezember 2001 ohne Anstellung (Urk. 11/9.1). Am 2. November 2001 meldete sie sich als Stellensuchende (Urk. 11/9.16) und stellte sich am 16. November 2001 f?r eine Teilzeitanstellung im Umfang von 80 Prozent eines Vollzeitpensums der Arbeitsvermittlung zur Verf?gung (Urk. 11/9.14). Seit dem 14. Januar 2002 arbeitete die Beschwerdef?hrerin bei der A.___ als Sachbearbeiterin in einem 60%-Pensum (Urk. 11/9.9). Ihre weitere Stellensuche beschr?nkte sie von da an vor allem auf eine zus?tzliche Anstellung im Umfang eines Pensums von 20 Prozent, da sie die Anstellung bei der A.___ nicht zugunsten einer anderen Stelle aufgeben wollte (Urk. 11/3). Mit Meldung vom 26. Februar 2002 ersuchte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) um die Abkl?rung der Vermittlungsf?higkeit der Versicherten (11/2). Mit Verf?gung vom 14. Mai 2002 verneinte das AWA die Vermittlungsf?higkeit und den Anspruch auf Arbeitslosentsch?digung der Versicherten ab dem 1. Februar 2002 (Urk. 2).

2. ????? Dagegen erhob M.___ mit Eingabe vom 10. Juni 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, die Verf?gung des AWA vom 14. Mai 2002 sei aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2002 verwies das AWA auf die Begr?ndung in der angefochtenen Verf?gung und hielt an seinem Entscheid fest (Urk. 10). Nachdem innert Frist keine Replik eingereicht worden war, schloss das Gericht am 24. September 2002 den Schriftenwechsel (Urk. 14). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,?? soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2. 2.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin ab dem 1. Februar 2002 vermittlungsf?hig war und damit grunds?tzlich Anspruch auf Arbeitslosentsch?digung hatte. Diese Frage beurteilt sich prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tats?chlichen Verh?ltnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverf?gung am 14. Mai 2002 entwickelt haben (BGE 120 V 387 Erw. 2). 2.2???? In der Verf?gung vom 14. Mai 2002 machte der Beschwerdegegner geltend, die Versicherte sei nicht mehr bereit, ihre jetzige Teilzeitstelle zugunsten einer zumutbaren Stelle mit einem Arbeitspensum von 80 % aufzugeben. Dass die Versicherte an ihrer Anstellung bei der A.___ um jeden Preis festhalten wolle sei durch ihre Aussagen belegt, und auch die seit M?rz 2002 get?tigten pers?nlichen Arbeitsbem?hungen liessen keinen anderen Schluss zu (Urk. 2). Sinngem?ss fehle ihr die Bereitschaft, eine zumutbare Stelle gest?tzt auf Art. 16 AVIG anzunehmen, so dass die Versicherte aus subjektiver Sicht vermittlungsunf?hig sei. 2.3???? Die Beschwerdef?hrerin widerspricht diesen Vorw?rfen im Grundsatz nicht, f?hrt sie doch aus, dass sie die neue Stelle bei der A.___ keinesfalls aufgeben wolle, da sie der Ansicht sei, dass sie an dieser Stelle sehr gut aufgehoben sei und zudem Aussicht bestehe, dass ihr Pensum im Jahr 2003 auf 75 Prozent erh?ht werde. Sie sei aber weiterhin bereit eine Anstellung im Umfang von 20 Prozent eines Vollzeitpensums zu suchen, wobei sie keine Einschr?nkungen bez?glich der m?glichen T?tigkeit vornehme (Urk. 1, 11/3).

3. 3.1????? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ist die Vermittlungsf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des? Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). Gem?ss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsf?hig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsf?higkeit geh?rt demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).

???????? Teilweise Arbeitslose im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVIG gelten in zeitlicher Hinsicht als vermittlungsf?hig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen im Umfang des geltend gemachten, anrechenbaren Arbeitsausfalls, der mindestens 20 % einer Vollerwerbst?tigkeit betragen muss. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)f?higkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsf?hig, insbesondere bereit, im besagten Umfang eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (Art. 11 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 5 AVIV; BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 220). Vermittlungsunf?higkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus pers?nlichen oder famili?ren Gr?nden ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere pers?nliche Umst?nde lediglich w?hrend gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich bet?tigen wollen, k?nnen nur sehr bedingt als vermittlungsf?hig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunf?higkeit angenommen werden. Der Grund f?r die Einschr?nkung in den Arbeitsm?glichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen). 3.2???? Nach Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt jedes Einkommen aus unselbst?ndiger oder selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt als Zwischenverdienst. Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts wird im Zusammenhang mit einer Zwischenverdienstt?tigkeit die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsf?higkeit insofern relativiert betrachtet, als die versicherte Person die betreffende Stelle zugunsten einer zumutbaren Arbeitnehmert?tigkeit, welche ihren Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung g?nzlich ausschliesst oder zumindest die Arbeitslosenkasse weiter entlastet, aufzugeben hat (vgl. ARV 1996/1997 Nr. 38 S. 212). 3.3????? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

4. 4.1???? Aufgrund der genannten rechtlichen Grundlagen handelt es sich bei der Anstellung der Beschwerdef?hrerin bei der A.___ fraglos um eine Zwischenverdienstt?tigkeit, welche den Anspruch auf Differenzausgleich vermittelt. Dieser besteht jedoch nur insoweit als die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 insbesondere die lit. f und g AVIG (Vermittlungsf?higkeit und Erf?llung der Kontrollvorschriften) weiterhin erf?llt sind. ???????? Was das Vorbringen des AWA betrifft, die Versicherte sei deshalb nicht vermittlungsf?hig, weil sie sich kaum um Teilzeitstellen mit einem Pensum von 80 Prozent bem?ht habe, ist darauf hinzuweisen, dass es f?r die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungen?gender Stellensuche besonders qualifizierter Umst?nde bedarf. Solche qualifizierten Umst?nden k?nnten im Umstand gesehen werden, dass die Versicherte ausdr?cklich erkl?rt hat, sie beschr?nke sich darauf, eine zus?tzliche Teilzeitstelle zu suchen. Die Rechtsprechung geht denn auch davon aus, von der versicherten Person m?sse verlangt werden, dass sie bereit und in der Lage ist, die ausge?bte Teilzeitarbeit zu Gunsten einer umfassenderen oder - falls dies mit Blick auf die pers?nlichen Verh?ltnisse in Frage kommt - zu Gunsten einer Vollzeitbesch?ftigung aufzugeben, selbst wenn sie nur eine zus?tzliche Teilzeitarbeit sucht (vgl. ARV 2002 Nr. 6 S. 57 Erw. 2a mit Hinweisen). Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat indessen in diesem Entscheid die Frage ausdr?cklich offen gelassen, ob anders zu entscheiden w?re, wenn die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt berechtigte Aussicht gehabt h?tte, in absehbarer Zeit bei der bisherigen Arbeitgeberin wiederum zu 100 % (bzw. in einem die Arbeitslosigkeit beendenden Besch?ftigungsgrad) t?tig zu sein (ARV 2002 Nr. 6 S. 57 Erw. 2b). Dies macht denn die Versicherte sinngem?ss auch geltend und ist nachfolgend zu pr?fen. 4.2???? Anl?sslich der pers?nlichen Befragung vom 6. Mai 2002 erkl?rte die Beschwerdef?hrerin, sie w?rde die Stelle bei der A.___ nur aufgeben, wenn ihr die neue Anstellung auch entsprechend zusagen w?rde (Urk. 11/3.2). Gem?ss den unwidersprochen und unbestritten gebliebenen Aussagen der Beschwerdef?hrerin konnte sie schon im Verf?gungszeitpunkt zeitweise zu 80 % arbeiten, also im gesuchten Besch?ftigungsumfang. Ihr Mann arbeitet als Chefmetzger ebenfalls bei der A.___ und hatte auf diese Weise offenbar Kontakt zu ihrem Chef. Sie wolle deshalb bei der A.___ bleiben, weil sie grosse Aussichten habe, eine 75%-Stelle zu erhalten. Eventuell werde ihre eigene Stelle auf das n?chste Jahr, das heisst das Jahr 2003, aufgestockt. Das Betriebsklima gefalle ihr, und das k?rzlich durchgef?hrte Qualifikationsgespr?ch sei sehr gut verlaufen. Es sei ihr versprochen worden, dass sie bei n?chster sich bietender Gelegenheit ihr Arbeitspensum ausdehnen k?nne. ???????? In der Beschwerdeschrift (Urk. 1) erg?nzte die Versicherte ihre Ausf?hrungen dahingehend, dass sie im Mai bereits eine zus?tzliche Stelle als Haushalthilfe im Umfang von 20 % gefunden habe. Ab Juli k?nnte sie noch als Telefonistin bei einer neu gegr?ndeten Firma beginnen. Dies setze voraus, dass sie noch einen Kurs absolviere. Zweieinhalb Tage dieses Kurses habe sie schon hinter sich gebracht. Insgesamt l?sst sich grunds?tzlich auf eine Situation schliessen, in der es angebracht war, die vorhandene, sichere und mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ausbaubare Teilzeitstelle zu behalten, sich sofort um eine zus?tzliche 20%-Stelle zu bem?hen und so die Arbeitslosigkeit so rasch als m?glich zu beenden, schon bevor bei der A.___ eine Erh?hung des Besch?ftigungsgrades m?glich w?re. Dieser Grundsatz wiederum kann jedoch nur f?r den Fall angenommen werden, da sich die Versicherte tats?chlich auch in qualitativ und quantitativ gen?gender, aussichtsreicher Weise um diese zus?tzliche Arbeit im Umfang von 20 % bem?ht hat. 4.3???? Wie aus den eingereichten Kontrollbl?ttern zu entnehmen ist, bem?hte sich die Versicherte in den Kontrollperioden Februar, M?rz und April 2002 vorwiegend um solche zus?tzlichen Teilzeitstellen und zwar auch in Arbeitsbereichen, welche sogar an der Grenze zur Unzumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 1 lit. b AVIG liegen (Urk. 11/5, 11/5.1, 9/1-4). Anl?sslich der Befragung durch das AWA vom 6. Mai 2002 legte die Versicherte Wert darauf zu erkl?ren, dass sie bereit sei, auch eine solche "minderwertige" T?tigkeit anzunehmen. (Urk. 11/3.1). Da die Beschwerdef?hrein von Dienstag bis Freitag am Vormittag sowie am Donnerstag auch am Nachmittag arbeitet (Urk. 11/3), w?re sie ohne weiteres in der Lage in der ?brigen Zeit einer weiteren Teilzeitt?tigkeit nachzugehen. Mit der Bereitschaft, auch einfachste und unqualifizierte Arbeiten anzunehmen, sind zudem bei der Auswahl einer solchen Teilzeitstelle keinerlei Grenzen gesetzt, so dass sich eine geeignete Stelle relativ leicht finden l?sst. In Bezug auf eine zus?tzliche Teilzeitstelle ist somit die Vermittlungsf?higkeit der Versicherten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Da die Beschwerdef?hrerin ihre Stellensuche zudem derart weit ausgedehnt hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie innert angemessener Frist eine weitere Anstellung finden kann, womit auch ihr Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung entfallen w?rde. Zusammenfassend ist demnach die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ab dem 1. Februar 2002 zu bejahen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung des Amts f?r Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2002 aufgehoben und die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ab 1. Februar 2002 bejaht. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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