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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.03.2003 AL.2002.00264

March 26, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·743 words·~4 min·4

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Wegweisung von einem Kurs infolge auffälligen und aufdringlichen Verhaltens

Full text

AL.2002.00264

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter Gerichtssekret?rin Meier

Urteil vom 27. M?rz 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Nachdem das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verf?gung vom 14. M?rz 2002 M.___ infolge Nichtbefolgung von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungsamtes (RAV) f?r die Dauer von 22 Tagen ab 26. Januar 2002 in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 25. M?rz 2002 (Urk. 1) und deren Erg?nzung vom 5. April 2002 (Urk. 7), in welcher die Aufhebung der Verf?gung beantragt, sowie in die Beschwerdeantwort vom 16. April 2002 (Urk. 8) mit dem sinngem?ssen Antrag auf Abweisung der Beschwerde;

in Erw?gung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zust?ndigkeit f?llt, da der Streitwert Fr. 20?000.-- nicht ?bersteigt (? 11 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht), dass die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterst?tzung des zust?ndigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verk?rzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG), wobei sie insbesondere verpflichtet ist, angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen, die ihre Vermittlungsf?higkeit f?rdern (Abs. 3 lit. a), dass die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder einen Kurs, zu dessen Besuch sie angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), dass sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage dauert (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentsch?digung, AVIV); dass streitig und zu pr?fen ist, ob und allenfalls wie lange der Beschwerdef?hrer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, dass ihm in der angefochtenen Verf?gung vorgeworfen wird, durch sein Verhalten, die Wegweisung von dem Deutschkurs, zu dessen Besuch er vom zust?ndigen RAV angewiesen worden sei (vgl. Urk. 9/5), herbeigef?hrt und damit die arbeitsmarktliche Massnahme verhindert zu haben (Urk. 2 S. 2), dass bei den Akten eine schriftliche Erkl?rung der Lehrerin besagten Kurses vom 26. Januar 2002 liegt, wonach sich der Beschwerdef?hrer ihr gegen?ber wiederholt aufdringlich verhalten habe und manchmal alkoholisiert erschienen sei; er sich am 25. Januar 2002 in der Klasse auff?llig benommen habe, den Unterricht dadurch gest?rt und, als sie ihn zur Rede gestellt habe, best?tigt habe, in der Pause Alkohol konsumiert zu haben (Urk. 9/6), dass der Beschwerdef?hrer diese Vorw?rfe bestreitet und eine Voreingenommenheit der Lehrerin gegen ihn geltend macht (Urk. 1, 3/1, 6a und 7), dass die fragliche Lehrerin an einer Sanktionierung des Beschwerdef?hrers seitens der Arbeitslosenversicherung kein Interesse hat, weshalb ihre Glaubw?rdigkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann: ihre Ausf?hrungen nicht nur glaubhaft erscheinen, sondern durch den Brief des Beschwerdef?hrers vom 3. April 2002 an sie (Urk. 6b) gerade unterst?tzt werden, zumal der Beschwerdef?hrer darin eine eindeutige verbale Aggressivit?t an den Tag legte und die Empf?ngerin einzusch?chtern versuchte, was den R?ckschluss auf ein auff?lliges und aufdringliches Verhalten des Beschwerdef?hrers zul?sst, dass deshalb gest?tzt auf die Erkl?rung der Lehrerin vom 26. Januar 2002 (Urk. 6b) davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit des Beschwerdef?hrers in der Klasse den Unterricht st?rte, weshalb er vom Kurs zu Recht weggewiesen worden ist, dass sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter diesen Umst?nden als rechtm?ssig erweist, dass das AWA mit der Festsetzung der Einstellungsdauer auf 22 Tage unter Annahme eines leichten Verschuldens den konkreten Umst?nden und den pers?nlichen Verh?ltnissen des Beschwerdef?hrers mehr als angemessen Rechnung getragen hat, weshalb sich die angefochtene Verf?gung auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden l?sst;

erkennt der Einzelrichter: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse der GBI, Zahlstelle Z?rich Tellstrasse

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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