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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.06.2003 AL.2001.00827

June 22, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,849 words·~14 min·4

Summary

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung trotz nicht Einreichens von notwendigen Unterlagen, da keine rechtskonforme Androhung von Säumnisfolgen

Full text

AL.2001.00827

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Gesch?ftsstelle Z?rich Josefstrasse 84, Postfach 1067, 8031 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? K.___ meldete sich nach Verlust seiner Stelle als Lehrer am 20. Oktober 1999 zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verf?gung vom 31. Januar 2001 verneinte das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsf?higkeit und damit den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung ab 10. November 2000, da davon auszugehen sei, dass er, nachdem er am 20. Januar 2000 eine Einzelfirma gegr?ndet habe, in einem nicht unbeachtlichen Ausmass mit dem Aufbau einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit besch?ftigt sei und an einer zumutbaren Arbeitnehmert?tigkeit nicht interessiert sei (vgl. Urk. 5/3/2). ???????? Am 6. April 2001 bekam der Versicherte von der Kreisschulpflege A.___ der Stadt "___" den schriftlichen Bescheid, er sei f?r die ?bernahme der III Realklasse im Schulhaus B.___ als Jahresvikar vorgesehen (Urk. 9/7; Arbeitsantritt per 16. August 2001, Urk. 9/18 S. 3). Die gegen die Verf?gung des AWA vom 31. Januar 2001 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Z?rich mit Urteil vom 15. August 2001 (Urk. 5/3/2) gut, und es stellte fest, dass der Versicherte ab dem 10. November 2000 weiterhin vermittlungsf?hig gewesen war. Dies - im Wesentlichen - mit der Begr?ndung, angesichts des zeitlichen Aufwands von lediglich ein bis zwei Stunden t?glich und von ein bis zwei Terminen w?chentlich gehe die Annahme der Verwaltung, der Versicherte sei in einem beachtlichen Ausmass mit dem Aufbau einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit besch?ftigt, fehl, und auch die bisher sehr bescheidenen finanziellen Aufwendungen liessen den Schluss nicht zu, dass der Versicherte nicht bereit gewesen sein sollte, sein Projekt zu Gunsten einer Arbeitnehmert?tigkeit aufzugeben. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Versicherte trotz seines Projektes zur Aufnahme einer selbst?ndigen Erwerbsf?higkeit weiterhin vermittlungsf?hig gewesen sei.

2.?????? Mit Verf?gung vom 9. November 2001 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich fest, dass ein allf?lliger Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung f?r die Zeit vom 10. November 2000 bis am 31. M?rz 2001 erloschen sei, da er trotz Aufforderung mit Fristansetzung die fehlenden Unterlagen zur Beurteilung eines allf?lligen Anspruchs nicht eingereicht habe (Urk. 2). Mit Verf?gung vom 26. November 2001 stellte die Kasse sodann fest, dass ein allf?lliger Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung f?r die Zeit vom 1. April 2001 bis am 31. Juli 2001 erloschen sei, da er die einverlangten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht habe, und dass der Versicherte f?r die Zeit vom 18. April 2001 bis am 15. August 2001 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung nicht erf?llt habe, da er ab dem 18. April 2001 dem Beratungs- und Kontrollgespr?ch ferngeblieben sei (Urk. 5/2).

3.?????? Gegen diese Verf?gungen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 30. November 2001 (Urk. 1 [Prozess Nr. AL.2001.00827] und Urk. 5/1 [Prozess Nr. AL.2001.00828]) Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verf?gungen. Mit Verf?gung vom 4. Dezember 2001 vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich die beiden Prozesse und f?hrte sie unter der Nr. AL.2001.00827 weiter, w?hrend Prozess Nr. AL.2001.00828 als dadurch erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2001 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich die Abweisung der Beschwerden (Urk. 8). Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Der Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erf?llt (Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; AVIG). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die arbeitslose Person am ersten Tag, f?r den sie Arbeitslosenentsch?digung beansprucht, pers?nlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. 2.2???? Der Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung erlischt nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, in sinngem?sser Anwendung von Art. 35 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und Art. 24 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG) aber einer Wiederherstellung zug?nglich ist (BGE 114 V 123 mit Hinweisen; ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234 Erw. 1b). Der Bundesrat hat die Modalit?ten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentsch?digung zu beachten sind, in Art. 29 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) geregelt. Nach Art. 29 Abs. 1 AVIV macht die versicherte Person ihren Anspruch f?r die erste Kontrollperiode w?hrend der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Kasse den vollst?ndig ausgef?llten Entsch?digungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen f?r die letzten zwei Jahre (lit. c) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. e), einreicht. In Abs. 2 der genannten Bestimmung werden die Unterlagen aufgez?hlt, welche die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs f?r die weiteren Kontrollperioden vorzulegen hat. Gem?ss Abs. 3 der Bestimmung setzt die Kasse der versicherten Person n?tigenfalls eine angemessene Frist f?r die Vervollst?ndigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. Bei der in Art. 29 Abs. 3 AVIV geregelten Verpflichtung der Kasse, die versicherte Person auf den Untergang ihres Entsch?digungsanspruchs im S?umnisfall hinzuweisen, handelt es sich um eine Konkretisierung des Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatzes. Aus diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz folgt f?r das Sozialversicherungsrecht ganz allgemein, dass jedenfalls schwere Rechtsnachteile als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz greifen d?rfen, wenn die versicherte Person vorg?ngig ausdr?cklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Dementsprechend setzt das Erl?schen des Anspruches auf Arbeitslosenentsch?digung zufolge Ablaufs der gesetzlichen Frist f?r die Geltendmachung voraus, dass die mit der Beibringung der erforderlichen Unterlagen s?umige versicherte Person von der Kasse vorschriftsgem?ss auf diese S?umnisfolge hingewiesen worden ist. Wird dies unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende S?umnisfolge angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz vers?umter Frist f?r die Geltendmachung nicht eintreten (ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234 f. Erw. 2b mit Hinweisen).

3. 3.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer f?r die Zeit vom 10. November 2000 bis am 15. August 2001 einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat beziehungsweise ob dieser verwirkt ist. 3.2???? Die Arbeitslosenkasse begr?ndete die Verneinung der Anspruchsberechtigung f?r die Zeit vom 10. November 2000 bis am 31. M?rz 2001 damit, dass der Beschwerdef?hrer gem?ss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 15. August 2001 f?r seine selbst?ndige T?tigkeit 1-2 Stunden t?glich aufgewendet habe, er ihr jedoch entgegen ihrer Aufforderung nicht die vollst?ndig ausgef?llten Bescheinigungen ?ber Zwischenverdienst f?r die Monate November 2000 bis M?rz 2001 eingereicht habe, weshalb ein allf?lliger Anspruch erloschen sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer keinen Verdienst erzielt habe, spiele dabei keine Rolle, vielmehr h?tte eine orts- und branchen?bliche Entsch?digung angerechnet werden m?ssen (Urk. 2, 8). Die Verneinung des Anspruchs f?r die Zeit vom 1. April 2001 bis am 15. August 2001 begr?ndete die Kasse damit, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 18. April 2001 trotz Aufforderung des AWA vom 9. April 2001 weder die Beratungstermine wahrgenommen habe noch die notwendigen Unterlagen fristgerecht eingereicht habe (Urk. 5/2, 8). 3.3???? Der Beschwerdef?hrer machte demgegen?ber bez?glich der Kontrollperioden November 2000 bis M?rz 2001 im Wesentlichen geltend, da er nichts verdient habe, seien auch keine "Arbeitsbescheinigungen f?r Zwischenverdienste" vorhanden. Zudem habe er bereits auf dem Formular "Angaben zur versicherten Person" vermerkt, dass kein Zwischenverdienst bestanden habe und die Kasse habe ihm mitgeteilt, dass bei fehlendem Verdienst mit einem branchen?blichen Ansatz gerechnet werde, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sich die R?cksendung der (leeren) Zwischenverdienst-Bl?tter er?brige (Urk. 1). In Bezug auf die weiteren Kontrollperioden f?hrte er aus, die Formulare "Angaben zur versicherten Person" f?r die Monate April bis August 2001 habe er vor der Sitzung vom 23. November 2001 mit seinem Berater vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gar nicht zur Verf?gung gehabt. Es sei ihm erst anl?sslich dieser Abschlusssitzung m?glich gewesen, diese Unterlagen auszuf?llen und einzureichen. Zwischen den beiden wahrgenommenen Beratungsterminen vom 2. M?rz 2001 und vom 18. April 2001 habe er am 6. April 2001 eine Zusage f?r eine Festanstellung ab dem 15. August 2001 erhalten, die er unverz?glich an seinen RAV-Berater weitergeleitet habe. Er sei mit diesem in der Folge so verblieben, dass er f?r die Zeit bis zum 15. August 2001 eine tempor?re Arbeit suche, dass sich bis auf Weiteres Beratungstermine er?brigen w?rden (keine Beratungen im Monat Mai) und er die Formulare bis auf Weiteres pflichtgem?ss sammeln und aufbewahren w?rde bis zum n?chsten Beratungstermin. Den Beratungstermin vom 18. Juni 2001 habe er aus eigenem Verschulden vers?umt, wof?r er die Konsequenzen trage (8 Einstellungstage). In Anbetracht des h?ngigen Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich seien er und sein RAV-Berater sich einig gewesen, dass nach der Bekanntgabe des Gerichtsentscheids eine abschliessende Beratung stattfinden solle, anl?sslich welcher dann auch noch die ausstehenden Formulare eingereicht w?rden. Mithin sei er davon ausgegangen, dass die monatlich zu erf?llenden Pflichten zwar keineswegs aufgehoben, aber doch sinngem?ss und den Umst?nden entsprechend (im guten Glauben unter Anleitung seines RAV-Beraters) zeitlich aufgeschoben seien. So sei er denn erst auf die Einladung f?r den n?chst folgenden Beratungstermin am 23. November 2001 auf dem RAV erschienen und habe s?mtliche noch offenen Nachweise erbracht (Urk. 5/1). 3.4???? Mit Schreiben vom 9. April 2001 teilte das AWA dem Beschwerdef?hrer unter Bezugnahme auf das laufende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht unter anderem mit, dass im Hinblick auf eine eventuelle Gutheissung seiner Beschwerde s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen f?r die nachtr?gliche Auszahlung von Taggeldern erf?llt sein m?ssten und er zu diesem Zweck weiterhin an Beratungsgespr?chen teilnehmen, Kontrolltermine wahrnehmen, den Nachweis pers?nlicher Arbeitsbem?hungen erbringen und der Arbeitslosenkasse fristgerecht die monatlichen "Angaben der versicherten Person" einreichen sollte (Urk. 9/8). Der Beschwerdef?hrer wurde aber weder aufgefordert, bestimmte Unterlagen einzureichen, noch wurde ihm eine Frist angesetzt oder S?umnisfolgen angedroht, so dass aufgrund dieser Mitteilung keine Verwirkungsfolgen eintreten konnte. 3.5 Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Entscheid vom 15. August 2001 die Vermittlungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ab dem 10. November 2000 bejaht hatte (Urk. 5/3/2), forderte die Kasse den Beschwerdef?hrer am 29. August 2001 mit folgenden Worten auf, diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 9/11): ???????? "Wir beziehen uns auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 15.08.01, wonach Sie ab dem 10.11.00 weiterhin vermittlungsf?hig sind. Es bleibt noch die Rekursfrist von 30 Tagen abzuwarten. ???????? Aus obigem Urteil entnehmen wir, dass Sie f?r Ihre Selbst?ndigkeit pro Tag 1-2 Stunden aufwenden. Gest?tzt auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz m?ssen wir diese T?tigkeit als Zwischenverdienst anrechnen. Sollten Sie nichts verdient haben, so m?ssten wir einen orts- und branchen?blichen Ansatz anrechnen. Damit wir allf?llige Kompensationszahlungen berechnen k?nnen, bitten wir Sie uns die beiliegenden Bescheinigungen ?ber Zwischenverdienst f?r die Monate November 2000-M?rz 2001 vollst?ndig ausgef?llt zur?ckzuschicken. ???????? F?r den Monat April 2001 haben Sie uns keine Unterlagen eingereicht. Ein allf?lliger Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung f?r den Monat April 2001 ist am 31.07.01 erloschen. Mit Brief vom 09.04.01 machte Ihnen die Abteilung Arbeitslosenversicherung des Amtes f?r Wirtschaft und Arbeit darauf aufmerksam, dass uns die monatlichen Unterlagen einzureichen w?ren damit ein allf?lliger Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung nicht verf?llt. Dieser Hinweis steht ebenfalls auf s?mtlichen Formularen 'Angaben der versicherten Person'. ???????? Sollten Sie f?r die Monate Mai-Juli 2001 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erheben, so m?ssten Sie uns die entsprechenden Formulare 'Angaben der versicherten Person' sowie Bescheinigungen ?ber Zwischenverdienst ebenfalls einreichen. ???????? Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass ein allf?lliger Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung f?r den Monat Mai 2001 am 31.08.01 erlischt." 3.6???? Damit hat die Kasse den Beschwerdef?hrer nicht in rechtskonformer Weise auf die im Falle seiner S?umnis eintretende, einschneidende Rechtsfolge des Anspruchsuntergangs f?r die Kontrollperioden November 2000 bis M?rz 2001 hingewiesen. Weder wurde ihm eine Frist angesetzt, die noch ben?tigten Bescheinigungen ?ber Zwischenverdienst einzureichen, noch wurde der Rechtsnachteil der Anspruchsverwirkung angedroht. Vielmehr konnte der Beschwerdef?hrer das Schreiben der Kasse auch dahingehend verstehen, dass sie f?r den Fall, dass er keine n?heren Angaben betreffend Zwischenverdienst liefere, gest?tzt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts von einem t?glichen Arbeitspensum von ein bis zwei Stunden ausgehe und gleichzeitig auf die orts- und branchen?blichen Einkommens-Ans?tze abstelle. ???????? Im ?brigen geht die Arbeitslosenkasse zwar zu Recht davon aus, dass gest?tzt auf Art. 24. Abs. 3 AVIG sofort ab Beginn einer (selbst?ndigen oder unselbst?ndigen) Zwischenverdienstt?tigkeit ein berufs- und orts?blicher Lohn anzurechnen ist, selbst dann, wenn in den ersten Monaten noch kein (nennenswertes) Einkommen erzielt wird (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 16. April 2002, C 12/01, Erw. 2b), es ist aber zumindest zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall ?berhaupt Anwendung findet, da aufgrund der Aktenlage und gest?tzt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich vom 15. August 2001 (Urk. 5/3/2) fraglich ist, ob der Beschwerdef?hrer seine geplante selbst?ndige Erwerbst?tigkeit bereits aufgenommen hatte. Denn er beschr?nkte sich doch in den t?glich ein bis zwei Stunden, die er f?r sein Projekt investierte, auf die Lekt?re der Fachzeitschrift "Schweizer Buchh?ndler" und auf Korrespondenz. Weder hatte er die geplante Fachbuchhandlung zum Thema "Lernen" er?ffnet noch angefangen, Fachb?cher und Fachger?te in einem Bus anzubieten, weshalb er auch noch keine M?glichkeit hatte, potentiellen Kunden Waren oder Dienstleistungen anzubieten und damit Eink?nfte zu erzielen. H?tte der Beschwerdef?hrer aber keine Erwerbst?tigkeit aufgenommen, w?rde sich auch das Ausf?llen der Formulare betreffend Zwischenverdienst er?brigen. 3.7???? Auch in Bezug auf die Kontrollperiode April 2001 kann von einem rechtskonformen Hinweis auf die S?umnisfolge nicht die Rede sein, teilte die Kasse dem Beschwerdef?hrer doch lediglich mit, dass der Anspruch f?r diesen Monat bereits erloschen sei. Das Gleiche muss f?r den Monat Mai 2001 gelten, da die - sinngem?ss - angesetzte Frist f?r die Einreichung der fehlenden Unterlagen bis am 31. August 2001 vom Beschwerdef?hrer praktisch nicht mehr eingehalten werden konnte, da er das Schreiben vom 29. August 2001 fr?hestens am 30. August 2001 erhalten haben konnte. Auch in Bezug auf die Kontrollperioden Juni 2001 bis August 2001 fehlen sowohl die Ansetzung einer Frist f?r die Einreichung der fehlenden Unterlagen als auch der ausdr?ckliche Hinweis, dass bei Nichteinreichen der verlangten Unterlagen ein allf?lliger Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung verfalle, so dass auch hier keine der gesetzlichen Regelung entsprechende Androhung der Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Entsch?digungsanspruchs vorliegt. Unter diesen Umst?nden muss nicht mehr gepr?ft werden, ob der Beschwerdef?hrer m?glicherweise - gest?tzt auf allf?llige Aussagen seines RAV-Beraters - aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu seinen Gunsten ableiten k?nnte. 3.8 Aufgrund des Gesagten konnte die Verwirkungsfolge f?r die Zeit vom 10. November 2000 bis am 15. August 2001 nicht eintreten. Soweit die Kasse im ?brigen geltend macht, der Beschwerdef?hrer sei ab dem 18. April 2001 dem Beratungs- und Kontrollgespr?ch ferngeblieben, weshalb er f?r die Zeit vom 18. April 2001 bis am 15. August 2001 die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erf?lle (Urk. 5/2), so ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdef?hrers - in Beachtung des auch in der Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Verh?ltnism?ssigkeit (vgl. ARV 1996/1997 Nr. 8 S. 33 Erw. 4c) - mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren war (vgl. Einstellungsverf?gung des AWA vom 27. November 2001 betreffend Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV; Urk. 9/25). Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Kasse zur?ckzuweisen, damit sie nach Pr?fung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) ?ber den Entsch?digungsanspruch f?r die Zeit vom 10. November 2000 bis am 15. August 2001 neu verf?ge.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verf?gungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 9. November 2001 beziehungsweise vom 26. November 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Kasse zur?ckgewiesen wird, damit sie, nach Pr?fung der Anspruchsvoraussetzungen (im Sinne der Erw?gungen), ?ber den Entsch?digungsanspruch vom 10. November 2000 bis am 15. August 2001 neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - K.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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