AL.2001.00785
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?r Bachofner
Urteil vom 11. Juni 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1.?????? Die im Jahr 1950 geborene H.___ arbeitete seit dem 1. Januar 1989 als Krankenschwester im Stadtspital A.___ in "___" (Urk. 7/9/2). Per 31. Mai 2001 erfolgte der Austritt der Versicherten infolge Erl?schens des Besoldungsanspruchs nach 12monatiger Krankheit (Urk. 7/9/13-15). Per 1. Juni 2001 richtete ihr die Versicherungskasse der Stadt "___" - ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 80 % - eine Invalidenrente aus (Urk. 7/9/8). Am 15. Juni 2001 f?llte die Versicherte die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen aus (Urk. 3/5). Am 25. Juni 2001 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/9/16) und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab Juni 2001, wobei sie angab, bereit und in der Lage zu sein, im Ausmass von 50 % einer Vollzeitbesch?ftigung zu arbeiten (Urk. 7/9/1). ???????? Mit Verf?gung vom 16. Oktober 2001 verneinte das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsf?higkeit und somit den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosigkeit ab dem 25. Juni 2001 (Urk. 2). 2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob die Versicherte am 20. November 2001 mit folgenden Antr?gen Beschwerde: "1.????? Es sei die o.e. Verf?gung aufzuheben bzw. es sei meine Vermittlungsf?higkeit ab dem 25. Juni 2001 zu bejahen. 2.?????? Eventuell sei meine Vermittlungsf?higkeit zu 20 % ab 25. Juni 2001 zu bejahen." Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2001 hielt das AWA an seinem Entscheid fest (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 20. September 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, der Beschwerdef?hrerin mit Wirkung ab dem 1. April 2001 eine Invalidenrente zu, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 70 % (Urk. 8/2). Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? Eine der Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ist die Vermittlungsf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; AVIG). Gem?ss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsf?hig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsf?higkeit geh?rt demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend seinen pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, BGE 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweis). ???????? Versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vor?bergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsf?hig sind, haben, sofern sie die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen erf?llen, gem?ss Art. 28 AVIG grunds?tzlich Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, allerdings nur f?r einen beschr?nkten Zeitraum. Der k?rperlich oder geistig Behinderte (vgl. zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) gilt nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsf?hig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Ber?cksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden k?nnte. Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert zwei Kriterien, nach welchen die Vermittlungsf?higkeit von dauernd Behinderten (ARV 1991 Nr. 10 S. 95 f. Erw. 3b) zu beurteilen ist. Einerseits ist die Vermittelbarkeit der behinderten Person "unter Ber?cksichtigung ihrer Behinderung" zu pr?fen. Es d?rfen daher nur Einsatzm?glichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite R?cksicht genommen werden kann. Sodann hat die Beurteilung auf hypothetischer Grundlage, n?mlich "bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage", zu erfolgen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass behinderte Versicherte nicht nur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskr?ftemangel als einsetz- und vermittelbar erscheinen d?rfen. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, und bezeichnet anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen F?cher verschiedenartiger Stellen offen h?lt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Dieser Angebotsf?cher umfasst auch - ausserhalb von gesch?tzten Werkst?tten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin rechnen k?nnen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber eine Milderung der vom alten Recht f?r die Vermittlungsf?higkeit von Behinderten verlangten Erfordernisse erreichen. Nur noch die Erwerbslosigkeit, welche "voll oder stark ?berwiegend" auf den Gesundheitszustand einer behinderten Person zur?ckzuf?hren ist, sollte nicht mehr zu dem von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risiko geh?ren (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa, ARV 1993/1994 Nr. 13 S. 104 Erw. 3a mit Hinweisen). Diesem Grundgedanken entspricht auch die Koordinationsregel des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV). Danach gilt ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunf?hig ist und der sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsf?hig. Zwar sind Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nicht komplement?re Versicherungszweige in dem Sinne, dass die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person sich in jedem Fall entweder auf Invalidit?t oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen k?nnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegr?ndendem Masse erwerbsunf?hig ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunf?hig sein (BGE 109 V 29 unten). Anderseits schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsf?higkeit nicht grunds?tzlich aus (vgl. ARV 1988 Nr. 5 S. 39 Erw. 4d). Dennoch kann es auf Grund der dargelegten gesetzgeberischen Zielsetzung f?r die Beurteilung der Vermittlungsf?higkeit Behinderter nicht ohne Belang sein, ob und in welchem Masse sich der Gesundheitsschaden nachteilig auf die erwerblichen M?glichkeiten auswirkt (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb, ARV 1993/1994 Nr. 13 S. 105 Erw. 3b). Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsf?higkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauens?rztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Beigezogene Vertrauens?rzte haben die Vermittlungsf?higkeit nicht selber zu beurteilen. Diese Aufgabe obliegt der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. Im Rahmen einer Untersuchung zur Abkl?rung der Vermittlungsf?higkeit haben sich die ?rzte deshalb darauf zu beschr?nken, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und dazu Stellung zu nehmen, ob, in welchem Umfang, bez?glich welcher T?tigkeiten und unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und -zeit die versicherte Person arbeitsunf?hig ist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie sich auch zur Vermittlungsf?higkeit und -bereitschaft auszusprechen haben, wenn sie bei ihren Untersuchungen psychische Gesundheitssch?den oder verhaltensm?ssige Auff?lligkeiten bemerken, welche diese beeintr?chtigen k?nnen. In diesem Zusammenhang haben sie sich auch zur Frage zu ?ussern, ob eine versicherte Person einem durchschnittlichen Arbeitgeber oder einer durchschnittlichen Arbeitgeberin zugemutet werden kann (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/cc, ARV 1993/1994 Nr. 13 S. 105 Erw. 3c mit Hinweis). Die Vermittlungsf?higkeit ist prospektiv zu beurteilen, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und unter W?rdigung jener Verh?ltnisse, die bei Erlass der angefochtenen Verf?gung gegeben waren (ARV 1992 Nr. 2 S. 75 Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 112 V 398 Erw. 1a).
3.?????? Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine vor?bergehende Verminderung der Arbeits- beziehungsweise Vermittlungsf?higkeit. Art. 28 AVIG findet also keine Anwendung. Zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden ab dem 25. Juni 2001 als ganz oder teilweise vermittlungsf?hig im Sinne von Art. 15 Abs. 2 zu gelten hat. ???????? Das AWA verneinte dies mit der Begr?ndung, entgegen der Aussage von Dr. med. B.___, Personalarzt Stadtspital A.___, "___", sei nach Pr?fung aller Akten und insbesondere der Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin bez?glich ihrer gesundheitlichen Beschwerden davon auszugehen, dass sie nicht mehr in der Lage w?re, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und auszuf?hren, weshalb sie nicht mehr als vermittlungsf?hig gelten k?nne (Urk. 2). ???????? Demgegen?ber machte die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen geltend, gest?tzt auf das Zeugnis von Dr. B.___ sei ihre Vermittlungsf?higkeit im Umfang von 50 % zu bejahen. Ihre Aussagen gegen?ber dem AWA anl?sslich der Befragung vom 9. Oktober 2001 seien stark zu relativieren, da sie sich im Zeitpunkt des Gespr?chs eingesch?chtert, "geschlaucht" und stark unter Druck gef?hlt habe. Sie sei ohne Zweifel arbeits- und vermittlungsbereit, was sich nicht zuletzt auch in ihren Arbeitsbem?hungen zeige. Unter anderem k?me f?r sie - trotz ihrer gesundheitlichen Einschr?nkungen - eine T?tigkeit als B?robotin, Pf?rtnerin, Empfangsdame oder Telefonistin in Frage (Urk. 1).
4. 4.1???? Gem?ss ihren Angaben in der IV-Anmeldung leidet die Beschwerdef?hrerin seit Fr?hsommer 1999 an radialen Ellbogenschmerzen rechts (Epikondylitis) und seit September 2000 auch an Ellbogenschmerzen auf der linken Seite. Zudem war sie von Mai bis Juni 2001 wegen der Rekonstruktion der linken Mamma und ab Mai 2001 wegen einer Lungenembolie/Thrombose in medizinischer Behandlung (Urk. 3/5 S. 5). ???????? Dr. B.___ hielt mit Zeugnis vom 27. Juni 2001 fest, die Beschwerdef?hrerin sei wegen Krankheitsfolgen zur Zeit dauernd 50 % arbeitsunf?hig. Sie sei jedoch zu 50 % arbeitsf?hig f?r leichte - mit der rechten Hand auszuf?hrende - B?roarbeit an einer Arbeitsstelle ohne ?berm?ssige Hektik (Urk. 7/9/11). 4.2???? Die Beschwerdef?hrerin selbst gab in einem protokollarisch festgehaltenen Gespr?ch vom 9. Oktober 2001 mit einer Mitarbeiterin des AWA (Urk. 7/2) Folgendes an: Sie sei im Juni 2001 noch zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen, ab 1. Juli 2001 sei sie zu 50 % arbeitsf?hig. Der Chirurg Dr. C.___ (Oberarzt am Stadtspital A.___) habe ihr geraten, zu versuchen, im Ausmass von 50 % zu arbeiten. Gest?tzt auf dessen Bericht habe Dr. B.___ ihr eine 50 %ige Arbeitsf?higkeit attestiert. Sie leide seit zwei Jahren an einer Entz?ndung im Ellbogenbereich des rechten Armes. Die Schmerzen strahlten bis in den R?cken-, Schulter-, Nacken- und Handbereich. Trotz vieler Therapien und einer Operation im Januar sei keine Besserung eingetreten. Seit dem Jahr 2000 sei auch der linke Arm - wenn auch noch in geringerem Ausmass - betroffen. Sie wisse wirklich nicht, welche T?tigkeiten sie noch aus?ben k?nne. Sie k?nne keine gr?sseren Schreibarbeiten machen und habe auch keine Kraft in den H?nden, die sie - ebenso wie die Arme - nurmehr sehr reduziert gebrauchen k?nne. Eine Arbeit am Personal Computer komme aufgrund der Probleme mit dem rechten Arm und der rechten Hand nicht in Frage. Zum Ausf?llen eines Formulars brauche sie Tage. Es sei ihr unm?glich, eine B?rot?tigkeit auszu?ben. Auch eine andere T?tigkeit, bei der sie ihre Arme und H?nde gebrauchen m?sse, sei ihr zur Zeit nicht m?glich. Die Stellensuche sei so schwierig, weil sie immer abw?gen m?sse, ob es ihr auch wirklich m?glich w?re, die ausgeschriebene Stelle anzunehmen. Wenn sie nach kurzer Zeit wieder ausfalle, sei niemandem gedient. Sie w?nsche sich wirklich, wieder arbeiten zu k?nnen, aber es gehe nicht. Nat?rlich w?rde sie einen Arbeitsversuch machen, sie m?sse jedoch dazu sagen, dass sie zur Zeit auch keine zus?tzliche psychische Belastung ertrage. Wahrscheinlich brauche sie jetzt noch Zeit, um sich zu erholen. Sie sei noch nicht so belastbar, wie es von einem Arbeitgeber verlangt werde. 4.3???? Aus den medizinischen Akten konnte das AWA keine offensichtliche Vermittlungsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ableiten, nachdem ihr eine Arbeitsf?higkeit von 50 % bescheinigt worden war (Urk. 7/9/11). Zu pr?fen ist aber, ob sich eine offensichtliche Vermittlungsunf?higkeit allenfalls aus dem Verhalten der Beschwerdef?hrerin ergab. Tats?chlich ist eine Person als vermittlungsunf?hig zu betrachten, die sich bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Invalidenversicherung selber als nicht arbeitsf?hig erachtet und weder eine Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentsch?digung, S. 41 f. mit Hinweis auf ARV 1996/1997 Nr. 34 S. 193). Eine zumutbare Arbeit wurde der Beschwerdef?hrerin nicht zugewiesen. F?r die Monate Juli bis September 2001 weist sie Arbeitsbem?hungen nach, die allerdings im Monat Juli 2001 zahlenm?ssig sehr bescheiden ausfielen. Zudem f?llt auf, dass sich die Beschwerdef?hrerin beinahe ausschliesslich telefonisch und nicht auf konkrete ausgeschriebene Stellen bewarb (Urk. 7/7/1-3), was gewisse Fragen bez?glich der Ernsthaftigkeit der Stellensuche aufwirft, aber f?r sich allein auch noch nicht auf eine offensichtliche Vermittlungsunf?higkeit schliessen l?sst. Eine solche ergibt sich jedoch - wie das AWA zu Recht ausf?hrte - aus den pers?nlichen ?usserungen der Beschwerdef?hrerin anl?sslich des Gespr?chs vom 9. Oktober 2001. Nachdem sich die Beschwerdef?hrerin sinngem?ss als nicht arbeitsf?hig bezeichnet hatte und neben ihren physischen Beschwerden auch auf ihre nicht belastungsf?hige Psyche hingewiesen hatte (Urk. 7/2), durfte das AWA davon ausgehen, dass sie subjektiv nicht bereit sei, eine Dauerstelle als Arbeitnehmerin anzunehmen und auf ihre offensichtliche Vermittlungsf?higkeit schliessen. Die von der Beschwerdef?hrerin vorgebrachten Einw?nde f?hren zu keinem anderen Ergebnis. 4.4???? Nach dem Gesagten hat das AWA die Vermittlungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ab dem 25. Juni 2001 zu Recht verneint.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich, Z?rich 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).