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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.05.2003 AK.2002.00066

May 29, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,539 words·~23 min·5

Summary

Schadenersatz nach AHVG 52; Sorgfaltspflicht von Stiftungsorganen; grobe Fahrlässigkeit bei der Nichtbezahlung der Beiträge

Full text

AK.2002.00066

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 30. Mai 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin

gegen

1. I.___ ?

2. P.___ ?

Beklagte

Beklagter 2 vertreten durch I.___ ?

Sachverhalt: 1.?????? Die C.___, Stiftung f?r herrenlose Hunde, mit Sitz in Z?rich war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, vom 1. September 1992 bis 31. Juli 2000 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die parit?tischen und die FAK-Beitr?ge ab (Urk. 4/7). Mit Verf?gung vom 9. August 2000 er?ffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z?rich ?ber die Stiftung den Konkurs. Mit Verf?gung vom 21. September 2000 stellte derselbe Richter den Konkurs mangels Aktiven wieder ein. Mit Beschluss vom 22. November 2000 hob das Obergericht des Kantons Z?rich die letztgenannte Verf?gung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Z?rich wieder auf. Am 12. Juli 2001 stellte der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z?rich den Konkurs erneut mangels Aktiven ein (Urk. 4/4 S. 2). Mit Verf?gungen vom 14. Juni 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse I.___, Pr?sidentin des Stiftungsrates, und P.___, Mitglied des Stiftungsrates, beide mit der Befugnis zur Kollektivunterschrift zu zweien, solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz f?r ausstehende Beitr?ge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Geb?hren in der H?he von Fr. 12'364.35 (Urk. 3/V1-2). Gegen diese Schadenersatzverf?gungen erhoben I.___ und P.___, vertreten durch I.___, am 15. August 2002 Einsprache (Urk. 2/E1).

2.?????? Am 12. September 2002 erhob die Ausgleichkasse gegen beide Klage mit dem Rechtsbegehren, f?r entgangene Beitr?ge seien I.___ und P.___ unter solidarischer Haftung zur Leistung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 11'633.65 zu verpflichten (Urk. 1). Am 19. September 2002 wurde beiden Beklagten gegeben, die Klage zu beantworten (Urk. 5). Innert Frist gingen jedoch keine Klageantworten ein. Am 28. November 2002 stellte I.___ im eigenen Namen sowie als Vertreterin von P.___ das Gesuch, es sei ihr die Frist zur Einreichung der Klageantwort wiederherzustellen (Urk. 13, Urk. 14/1-2). Am 10. Dezember 2002 reichte sie sodann die Klageantwort ein, mit welcher sie die Abweisung der Klage beantragte (Urk. 15). Am 11. Dezember 2002 wurde I.___ aufgefordert, zum Fristwiederherstellungsgesuch erg?nzende Angaben zu machen (Urk. 16). Diese erfolgten am 6. Januar 2003 (Urk. 18 und Urk. 19). Mit Verf?gung 16. Januar 2003 wurde das Gesuch um Fristwiederherstellung gutgeheissen und die am 10. Dezember 2002 eingereichte Klageantwort als fristwahrend zu den Akten genommen. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).

Der Einzelrichter zieht in Erw?gung: 1.?????? Da der Streitwert Fr. 20?000.-- nicht ?bersteigt, f?llt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zust?ndigkeit (? 11 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht).

2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). ???????? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 2.3 Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). ???????? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beitr?ge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunf?higkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr m?glich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beitr?ge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2). ???????? Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tats?chlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beitr?ge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begr?nden k?nnen (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich f?r fruchtlos erkl?rt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr f?r die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserkl?rung beziehungsweise von deren Ver?ffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c). 2.4???? Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verj?hrt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverf?gung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu ber?cksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Der Ersatz eines vom Arbeitgeber verschuldeten Schadens wird gem?ss Art. 81 Abs. 1 AHVV von der Ausgleichskasse mit eingeschriebenem Brief verf?gt. Gegen diese Verf?gung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Einspruch erhoben werden (Art. 81 Abs. 2 AHVV). Besteht die Ausgleichskasse auf der Schadenersatzforderung, so hat sie bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit der Kenntnis des Einspruchs bei der Rekursbeh?rde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber Wohnsitz hat, schriftlich Klage zu erheben (Art. 81 Abs. 3 AHVV). 2.5 Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beitr?ge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen f?hrt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gem?ss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umst?nde und einer seri?sen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert n?tzlicher Frist w?rde befriedigen k?nnen (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 108 V 202 f. Erw. 3.a mit Hinweisen). Auch wenn eine Stiftung prim?r ideelle und nicht wirtschaftliche Ziele verfolgt, sind an das Mass der zu beachtenden Sorgfalt, insbesondere bei der Beachtung gesetzlicher Vorschriften, keineswegs nur geringste Anforderungen zu stellen. Art. 83 des Zivilgesetzbuches (ZGB) regelt die Rechte und Pflichten des Stiftungsrates zwar nicht n?her. Nach Lehre und Rechtsprechung sind subsidi?r aber die Regelung der entsprechenden Norm im Vereinsrecht (vgl. Art. 69 ZGB) und die dazu entwickelte Praxis heranzuziehen (Gr?ninger, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 1996, N 9 zu Art. 83). Danach haften die Stiftungsorgane analog den auftragsrechtlichen Regeln (Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts; OR) f?r die getreue und sorgf?ltige Ausf?hrung der ihnen ?bertragenen Gesch?fte (Heini, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., N 13 zu Art. 69; Pedrazzini/Oberholzer, Personenrecht, 4. Auflage, Bern 1993, S. 252). Im Auftragsrecht hat der Gesetzgeber das Mass der unter verschuldens-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Sorgfalt zwar durch Hinweis auf das Arbeitsvertragsrecht geregelt (Art. 398 Abs. 1 OR). Jedoch sind nach herrschender Lehre an die Sorgfalt eines Beauftragten im allgemeinen h?here Anforderungen zu stellen (Fellmann, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Bern 1992, N 480 zu Art. 398 mit Hinweisen). Es besteht somit kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass die Ausserachtlassung dessen, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Weise und Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich einleuchten muss, als grobe Fahrl?ssigkeit einzustufen ist. 2.6 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrl?ssigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4). ???????? Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).

3. 3.1???? Gem?ss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Z?rich vom 11. September 2002 (Urk. 4/4) er?ffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z?rich am 9. August 2000 den Konkurs ?ber die C.___ und stellte diesen am 21. September 2000 mangels Aktiven wieder ein. Ein gegen diese Einstellungsverf?gung erhobenes Rechtsmittel hiess das Obergericht des Kantons Z?rich mit Beschluss vom 22. November 2000 gut und hob die Verf?gung vom 21. September 2000 wieder auf. Am 12. Juli 2001 stellte der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z?rich den Konkurs ?ber die C.___ erneut mangels Aktiven ein. Diese Verf?gung blieb unangefochten, und am 31. August 2001 wurde die Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Die Schadenersatzverf?gungen gegen die beiden Beklagten datieren vom 14. Juni 2002 (Urk. 3/V1-2). Mithin ergingen sie innert 12 Monaten seit der rechtskr?ftigen Einstellung des Konkurses mangels Aktiven und dessen Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 3.2 Eingehalten wurden in vorliegendem Fall auch die ?brigen zu beachtenden Fristen. Die Beklagte 1 nahm die Schadenersatzverf?gung am 18. Juni 2002 und der Beklagte 2 am 17. Juni 2002 in Empfang (Urk. 3/V1-2). Am 15. August 2002 reichte die Beklagte 1 im eigenen Namen sowie als Vertreterin des Beklagten 2 die Einsprache gegen die Schadenersatzverf?gungen ein (Urk. 2/E1). Da die Fristen gem?ss Art. 81 Abs. 3 AHVV im Sinne von Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 22a des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren vom 15. Juli bis 15. August 2002 still standen (vgl. SVR 1996 AHV Nr. 107), erfolgte die Einsprache vom 15. August 2002 - die Eingabe wurde an diesem Tag auch der Post ?bergeben (vgl. den der Eingabe beigehefteten Umschlag) - rechtzeitig innert 30 Tagen nach Empfang der Schadenersatzverf?gungen. Die Klageschrift tr?gt das Datum des 12. September 2002 und wurde gleichentags auch der Post ?bergeben. Auch die Klageerhebung erfolgte somit rechtzeitig innert 30 Tagen nach Empfang der Einsprache.

4. Haftungsvoraussetzung ist praxisgem?ss die formelle oder materielle Organeigenschaft der Beklagten. Gem?ss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Z?rich vom 11. September 2002 kam den Beklagten im vorliegend massgebenden Zeitraum - zu Beitragsausst?nden kam es ab Oktober 1999 (vgl. nachstehende Erw?gung 5.5) - formelle Organeigenschaft zu. Die Beklagte 1 amtete als Pr?sidentin und der Beklagte 2 als Mitglied des Stiftungsrates der C.___, beide mit der Befugnis zur Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 4/4 S. 3). Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung und umfassend f?r die Verwaltung der Stiftung verantwortlich. Den Stiftungsr?ten kommt somit nicht nur die Aufgabe zu, die Angelegenheiten der Stiftung im Rahmen des Status zu besorgen, namentlich die Verwaltung des Stiftungsverm?gens. Diese sind beispielsweise auch verantwortlich f?r die regelm?ssige Berichterstattung an die Aufsichtsbeh?rden und f?r den Verkehr mit den Steuerbeh?rden (Gr?ninger, a.a.O., N 14 zu Art. 83). Auch die Besorgung der Angelegenheiten mit der Ausgleichkasse ist somit zum Verantwortungsbereich des Stiftungsrates zu z?hlen. Die Beklagten kommen somit als subsidi?r haftende Organe f?r den der Kl?gerin entstandenen Schaden in Betracht.

5. 5.1???? Die H?he des Schadens entspricht jenem Betrag, den die Arbeitgeberin nach Gesetz h?tte zahlen m?ssen und dessen die Ausgleichskasse verlustig geht (BGE 98 V 28 Erw. 4; EVGE 1961 S. 226, 1957 S. 217 Erw. 1). Dazu z?hlen praxisgem?ss nebst den eigentlichen Sozialversicherungsbeitr?gen die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen (BGE 109 V 88 Erw. 4; Fr?sard, Responsabilit? de l'employeur, l'Art. 52 LAVS, SVZ 55 (1987) S. 8 ff.). 5.2???? Die Kl?gerin verpflichtete die Beklagten mit den Schadenersatzverf?gungen vom 14. Juni 2002 solidarisch zur Leistung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 12'364.35 (Urk. 3/V1-2 je S. 2 Disp. Ziff. 1). In der Klageschrift vom 12. September 2002 reduzierte sie die Schadenersatzforderung f?r beide Beklagten auf Fr. 11'633.65 (Urk. 1 S. 1). Die Herabsetzung der Schadenersatzforderung im Klageverfahren ist gem?ss den Ausf?hrungen in der Klageschrift darauf zur?ckzuf?hren, dass die Beklagten nur f?r jene Beitragsausst?nde belangt werden k?nnten, die bis zum Zeitpunkt der Konkurser?ffnung h?tten bezahlt werden m?ssen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). 5.3???? Der der Kl?gerin gesamthaft entstandene Schaden, einschliesslich Mahnkosten, bel?uft sich, wie er mit den Schadenersatzverf?gungen eingefordert wurde, auf ?Fr. 12'364.35. Dies kann der Beitrags?bersicht vom 11. September 2002 (Urk. 4/1) und dem Kontoauszug mit gleichem Datum entnommen werden (Urk. 4/6). Der Schaden entstand dadurch, dass die C.___ nach der letzten, am 27. September 1999 geleisteten Beitragszahlung ihrer Zahlungspflicht nicht mehr nachkam (Urk. 4/1 S. 2).? 5.4???? Eine Belangung der Beklagten kommt jedoch nicht f?r den gesamten Schaden in Betracht. Zutreffend weist die Kl?gerin darauf hin, dass eine Belangung der Beklagten nur f?r denjenigen Schaden in Frage kommt, der bis zur Er?ffnung des Konkurses entstanden ist. Mit dem Konkurseintritt verliert der Schuldner die Befugnis, ?ber seine Verm?genswerte, welche die Konkursmasse bilden, weiterhin zu verf?gen (vgl. Art. 197 ff. des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs). Die Belangung der Organe kann somit nur so lange in Frage kommen, als sie die M?glichkeit haben, ?ber die Verm?genswerte der Arbeitgeberin zu verf?gen. Vorliegend war dies bis zur Er?ffnung des Konkurses am 9. August 2000 der Fall (vgl. Urk. 4/4 S. 2). Obschon der Konkurs am 12. Juli 2001 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (Urk. 4/4 S. 2) und die Beklagten ihre Organstellung f?r die nunmehrige C.___ in Liquidation beibehielten, f?llt eine weitergehende Haftung ausser Betracht, da nach der Einstellung des Konkurses keine neuen Verbindlichkeiten gegen?ber der Kl?gerin mehr f?llig wurden, f?r deren Begleichung die Beklagten zu sorgen gehabt h?tten. Namentlich wurde die Beitragsforderung f?r das dritte Quartal w?hrend dem Konkursverfahren f?llig (vgl. Urk. 4/6 S. 3 Position 2000 0005). 5.5???? Die Beitragausst?nde begannen mit der F?lligkeit der Beitr?ge f?r das vierte Quartal 1999. Die letzte Zahlung der C.___ erfolgte am 27. September 1999 (vgl. Urk. 4/1 S. 2). Bis zur Er?ffnung des Konkurses ?ber die C.___ am 9. August 2000 (Urk. 4/4 S. 2) unbezahlt blieben nebst der Beitragspauschale f?r das letzte Quartal 1999 diejenigen f?r die ersten beiden Quartale 2000. Gem?ss Art. 34 Abs. 3 AHVV verfielen die genannten Beitragsforderungen am 10. Januar, am 10. April sowie am 10. Juli 2000 und damit vor der Er?ffnung des Konkurses. Die zu bezahlenden Quartalspauschalen beliefen sich auf jeweils Fr. 4'575.05 (Urk. 4/6 S. 2 Positionen 1999 0007 und 2000 0001-0002). Die bis zur Konkurser?ffnung trotz F?lligkeit unbezahlt gebliebenen Beitragspauschalen beliefen sich somit total auf Fr. 13'725.15. Die Schlussabrechnung f?r das 1999 (vgl. Urk. 4/2/2) ergab einen Saldo zu Gunsten der C.___ in der H?he von Fr. 2'121.50, welcher der Arbeitgeberin im Juni 2000 gutgeschrieben wurde (Urk. 4/6 S. 2 Position 2000 0003). Diese Gutschrift ist bei der Schadensbemessung zu ber?cksichtigen und somit von den Beitragsausst?nden in der H?he von Fr. 13'725.15 in Abzug zu bringen. Der Schaden bel?uft sich somit noch auf Fr. 11'603.65. Darin nicht ber?cksichtigt sind nun noch die bis zur Er?ffnung des Konkurses aufgelaufenen und noch nicht bezahlten Mahnkosten, n?mlich Fr. 10.-- vom 16. M?rz 1999 (Urk. 4/1 S. 2), und je Fr. 10.-- gem?ss Mahnungen vom 14. M?rz 2000 (Urk. 4/8/1) und vom 16. Mai 2000 (Urk. 4/8/2), also total Fr. 30.--.? Nach Hinzuz?hlung der Mahnkosten von Fr. 30-- ergibt sich abschliessend die von der Kl?gerin eingeklagte Schadenssumme von Fr. 11'633.65 (Fr. 11'603.65 + Fr. 30.--).

6. 6.1 Vorliegend steht fest, dass die C.___ ihrer Zahlungspflicht nicht vollst?ndig nachgekommen ist. Da die Nichterf?llung der Beitragspflicht in der Regel die volle Schadensdeckung nach sich zieht (BGE 118 V 195 Erw. 2a), und die Ausgleichskasse davon ausgehen darf, dass die Arbeitgeberin die Vorschriften absichtlich oder grobfahrl?ssig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte f?r die Rechtm?ssigkeit ihres Handelns oder ihrer Schuldlosigkeit bestehen (SVR 1995, AHV Nr. 70 S. 213), hat hinsichtlich des Verschuldens der ins Recht Gefasste aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis f?r allf?llige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgr?nde zu erbringen (SVR 1998 AHV Nr. 15 Erw. 4a und BGE 108 V 198 Erw. 1). Verwaltung und Gericht pr?fen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einw?nde. 6.2???? Die absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften verlangt einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. BGE 121 V 243 Erw. 4b = AHI 1996 S. 217 Erw. 4b mit Hinweisen). Im erw?hnten Fall handelte es sich um einen Beitragsausstand von etwa drei Monaten. Im vorliegenden Fall betreffen die Beitragsausst?nde einen Zeitraum von erheblich mehr als drei Monaten. Von einer relativ kurzen Dauer des Beitragsausstandes im Sinne der erw?hnten Rechtsprechung kann somit vorliegend nicht mehr ausgegangen werden.

6.3???? Bei der C.___ handelte es sich um eine Stiftung zur Pflege und Betreuung herrenloser Hunde (vgl. Urk. 4/4 S. 1). Das zur Erbringung des Stiftungszwecks betriebene Tierheim besch?ftigte nur wenige Mitarbeiter (vgl. Urk. 4/2/1-2 und Urk. 4/3). Des Weiteren wies die Stiftung eine einfache Verwaltungsstruktur mit vier Stiftungsr?ten auf (vgl. Urk. 4/4 S. 3). In einem solchen Fall k?nnen analog der Rechtsprechung zum Sorgfaltsmassstab der Verwaltungsr?te einer Aktiengesellschaft mit einfacher Verwaltungsstruktur an die einzelnen Organe erh?hte Anforderungen an die Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt werden (vgl. BGE 108 V 203). ?ber die Regelung allf?lliger besonderer Zust?ndigkeiten innerhalb des Stiftungsrates ist nichts aktenkundig. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich jedoch, dass die Beklagten nur kollektiv unterschriftsberechtigt waren. Somit ist bez?glich der Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle ebenfalls von einem strengen Massstab auszugehen (unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98)

6.4???? Zu den Gr?nden f?r die Beitragsausst?nde machen die Beklagten in der Klageantwort vom 10. Dezember 2002, wie bereits schon in der Einsprache vom 15. August 2002 (vgl. Urk. 2/E1 S. 2 ff.), zum einen geltend, bei der Stiftung C.___ handle es sich um ein reines Tierschutzunternehmen mit Betrieb eines Tierwaisenhauses f?r herrenlose Hunde grosser Rassen. Das Tierwaisenhaus sei stets voll besetzt gewesen. Die herrenlosen Hunde h?tten nicht sich selbst ?berlassen, sondern von angestellten Mitarbeitern betreut werden m?ssen. Da sich die Stiftung vorwiegend ?ber Spenden finanziert habe und es immer wieder Durststrecken gegeben habe - im vorliegend relevanten Zeitraum sei dies auch wieder der Fall gewesen - habe der Betrieb des Tierheims nur mittels Finanzierung aus Eigenmitteln aufrecht erhalten werden k?nnen. Weder die Stiftung selber noch die Organe h?tten somit grobfahrl?ssig oder gar vors?tzlich gehandelt, sondern mit grossem pers?nlichem Einsatz ihr Bestes gegeben (Urk. 15 S. 4 ff.). ???????? Des Weiteren wenden die Beklagten ein, sie treffe auch deshalb kein Verschulden, weil im vorliegend massgebenden Zeitraum mangels Lohnzahlung an die Arbeitnehmer des Tierheims gar keine Abz?ge h?tten vorgenommen werden m?ssen. Die Stiftung sei illiquid gewesen und habe die L?hne der Arbeitnehmer gar nicht bezahlen k?nnen. Da die herrenlosen Hunde im Tierheim auch nicht sich selbst h?tten ?berlassen werden k?nnen, sei auch eine Entlassung der Mitarbeiter nicht in Frage gekommen, weshalb von einer den finanziellen Verh?ltnissen nicht angepassten Gesch?ftsf?hrung nicht gesprochen werden k?nne. Liquidit?tsengp?sse habe die Stiftung immer wieder erlebt, aber F?tterung und Pflege der herrenlosen Hunde sei notwendig gewesen. Indem der Stiftungsrat durch private Vorfinanzierung die unerl?sslichsten Betriebskosten sicher gestellt habe, habe er sich eben gerade nicht grobfahrl?ssig verhalten, sondern sei in die Bresche gesprungen (Urk. 15 S. 6 ff.). 6.5???? Nicht zutreffend ist die Behauptung der Beklagten, im vorliegend massgebenden Zeitraum seien gar keine L?hne zur Auszahlung gekommen. Aus den Jahresabrechnungen 1999 und 2000 ergibt sich, dass sowohl im vierten Quartal 1999 als auch im ersten Halbjahr 2000 zwei beziehungsweise ein Mitarbeiter besch?ftigt waren und diese auch beitragspflichtigen Lohn ausbezahlt erhielten (Urk. 4/2/2, Urk. 4/3). Somit m?ssen sich die Beklagten den Vorwurf gefallen lassen, die Lohnbeitr?ge abgezogen, jedoch nicht an die Kl?gerin weitergeleitet zu haben (vgl. Urk. 1 S. 4 zweiter Absatz von Ziff. 3). 6.6???? Was den weiteren Einwand betrifft, ist zu ber?cksichtigen, dass das Nichtbezahlen von Beitr?gen infolge von Liquidit?tsproblemen nur dann zu keinem Verschulden f?hrt, wenn es dadurch gelingt, die Existenz des Betriebs zu retten. Ein solches Vorgehen f?hrt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gem?ss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umst?nde und einer seri?sen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert n?tzlicher Frist w?rde befriedigen k?nnen (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b). Die Beklagten bringen vor, die Stiftung habe wegen fehlenden Spendenbeitr?gen nicht zum ersten Mal Liquidit?tsengp?sse gehabt. Vorliegend jedoch handelte es sich offensichtlich nicht bloss um einen Engpass. Die Beklagten r?umen selber ein, das gesamte Betriebsbudget habe von ihnen selber aus Eigenmitteln vorgestreckt werden m?ssen, wobei davon auszugehen ist, dass dies nicht nur im vorliegend relevanten Zeitraum ab etwa Ende 1999, als die Beitragsausst?nde begannen, der Fall war, sondern bereits auch in der Zeit davor. Allein die ?Beklagte 1 hat gem?ss ihren Angaben aus ihrem Verm?gen weit ?ber Fr. 300'000.-- in den Betrieb des Tierheims gesteckt, daneben hat auch der Beklagte 2 Eigenmittel eingeschossen (Urk. 15 S. 5 Ziff. 3). Da der Jahresaufwand sich auf etwa Fr. 300'000.-- belief (Urk. 15 S. 5 dritter Absatz von Ziff. 2), waren die Mittel der Stiftung bereits schon vor Beginn der Beitragsausst?nde aufgebraucht. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, dass mit einer ?nderung der Situation, das mit dem Eingang betr?chtlicher Spendengelder, die dringend ben?tigt gewesen w?ren, gerechnet werden konnte. Solches machen auch die Beklagten nicht geltend. Von einer objektiv begr?ndeten Aussicht, dass von dem Zeitpunkt an, als die Beitragszahlungen eingestellt wurden, innert n?tzlicher Frist eine Sanierung der Betriebsfinanzierung objektiv in Aussicht stand, kann somit nicht gesprochen werden. Bei dieser Sachlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit den zur?ckbehaltenen Beitr?ge ein wesentlicher Beitrag zur finanziellen Sanierung des Tierheimbetriebs m?glich gewesen ist. Die Lage kann nicht anders als hoffnungslos bezeichnet werden. Die Beklagte 1 r?umt sogar selber ein, sie habe so lange Eigenmittel in den Betrieb gesteckt, bis dies sogar zu einem pers?nlichen Konkurs gef?hrt habe. Es steht ausser Zweifel, dass die Beklagten mit grossem eigenem finanziellen Engagement den Weiterbetrieb des Tierheims, das die Stiftung C.___ betrieb, zu sichern suchten, um das Wohl der im Tierheim lebenden herrenlosen Hunde zu gew?hrleisten. Unter dem Blickwinkel der Verpflichtung der Arbeitgeber, die Entrichtung der zur Finanzierung der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung unerl?sslichen Beitr?ge zu sorgen, erweist sich die unver?nderte Betriebsweiterf?hrung, die nur noch dadurch m?glich war, dass unter anderem die gesetzlich geschuldeten Beitr?ge nicht mehr bezahlt werden, bei gleichzeitig fehlender Aussicht auf ein bevorstehendes Ende der Liquidit?tsschwierigkeiten, verschuldensm?ssig als grobfahrl?ssig. 6.7 Zusammenfassend ist von einer schuldhaften und schadenskausalen Verursachung des Schadens (vgl. BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) auszugehen, weshalb eine Haftung zu bejahen und die Beklagten solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 11'633.65 zu verpflichten sind.

Der Einzelrichter erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Klage werden die Beklagten I.___ und P.___ solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz an die Kl?gerin im Betrag von Fr. 11'633.65 verpflichtet. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - I.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

AK.2002.00066 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.05.2003 AK.2002.00066 — Swissrulings