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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.06.2003 AK.2002.00061

June 26, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,181 words·~16 min·3

Summary

Arbeitgeberhaftung für nicht bezahlte Beiträge, Verschulden

Full text

AK.2002.00061

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 27. Juni 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin

gegen

F.___ ? Beklagter

Sachverhalt: 1.?????? Die Q.___ mit Sitz in "Z.___" bezweckte im Wesentlichen die empirische Forschung im Bereich der Unternehmensf?hrung und der Sozialpsychologie und bot Beratungen und Kurse an (Urk. 4/11). Sie rechnete die parit?tischen und Familienausgleichskassen (FAK)-Beitr?ge mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, ab (Urk. 4/1). Am 10. Juli 2001 wurde mit Verf?gung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Z?rich ?ber die Gesellschaft der Konkurs er?ffnet (Urk. 3/E3) und am 8. August 2001 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 4/11 S. 2). ???????? Mit Verf?gung vom 18. Juli 2002 (Urk. 2/V) verpflichtete die Ausgleichskasse F.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift zur Bezahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 61'912.60 f?r ungedeckt gebliebene Beitr?ge inklusive Zinsen und Kosten. Dagegen erhob F.___ am 29. August 2002 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verf?gung (Urk. 3/E0).

2.?????? Mit Eingabe vom 6. September 2002 reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz im Umfang von Fr. 31'708.05 ein (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 17. September 2002 beantragte F.___ die Abweisung der Klage (Urk. 7). Am 19. September 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.?????? 2.1???? Nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). ???????? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 2.2???? Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 2.3???? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beitr?ge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunf?higkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr m?glich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beitr?ge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2). 2.4???? Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verj?hrt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverf?gung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu ber?cksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tats?chlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beitr?ge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begr?nden k?nnen (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich f?r fruchtlos erkl?rt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr f?r die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserkl?rung beziehungsweise von deren Ver?ffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c). 2.5???? Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkl?rt, dass die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 2.6???? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beitr?ge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen f?hrt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gem?ss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umst?nde und einer seri?sen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert n?tzlicher Frist w?rde befriedigen k?nnen (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b). ???????? Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Geh?rten dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist f?r jede von ihnen einzeln zu pr?fen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Gesch?ftsf?hrung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umst?nden gebotene Aufsicht nicht aus?ben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998, H 33/98). ???????? Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 159 f. mit Hinweisen). 2.7???? Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrl?ssigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).???????? ???????? Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).

3.?????? Der Konkurs der Q.___ wurde mit Verf?gung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Z?rich vom 8. August 2001 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 4/11 S. 2), womit die Kl?gerin nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 2.4) Kenntnis des Schadens erlangte. Die Schadenersatzverf?gung vom 18. Juli 2002 (Urk. 2/V) wurde somit rechtzeitig, das heisst innerhalb der einj?hrigen Verwirkungsfrist erlassen.

4.?????? Zu pr?fen ist, ob die einzelnen Haftungsvoraussetzungen erf?llt sind, wobei zun?chst auf den Schaden einzugehen ist. 4.1???? Die ausstehenden Beitr?ge in der H?he von insgesamt Fr. 61'912.60 basieren auf den Abrechnungen betreffend Verzugszinsen f?r die Zeit vom 1. Februar 2001 bis 7. Juni 2001 (Urk. 4/21), vom 1. M?rz 2001 bis 7. Juni 2001 (Urk. 4/22) sowie vom 1. April 2001 bis 7. Juni 2001 (Urk. 4/20), auf den in den Jahren 2000 und 2001 ausbezahlten Lohnsummen und den darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?gen unter Ber?cksichtigung von Zahlungen und Gutschriften inklusive Verwaltungskosten, Mahngeb?hren, Betreibungskosten und Verzugszinsen, und sie sind mit Hilfe der in den Akten liegenden Kontoausz?ge und Lohnbescheinigungen nachvollziehbar (Urk. 4/2-3, Urk. 4/12, insbesondere S. 14 ff., Urk. 4/13, Urk. 4/19-22). 4.2???? Die H?he der geschuldeten Beitr?ge im Umfang von Fr. 44'057.-- (gem?ss Beklagtem Fr. 38'301.95 aus der Schlussabrechnung 2000 und Fr. 5'755.05 aus der Beitragsrechnung f?r den Monat Mai 2001) sowie die Verzugszinsen werden nicht bestritten (Urk. 3/E0 S. 1 Ziff. 2.1, Urk. 7). Die eingeklagte Schadenersatzforderung in der H?he von Fr. 31'708.05, die sich auf die Schlussabrechnung 2000 st?tzt und auf somit auf Beitr?ge, die vor der Konkurser?ffnung vom 10. Juli 2001 f?llig wurden, ist demnach ausgewiesen.

5. ????? Zu pr?fen sind die weiteren Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens und des ad?quaten Kausalzusammenhangs. 5.1???? Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Q.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegende Zahlungsverpflichtungen im Jahre 2001 versp?tet und unvollst?ndig nachgekommen war, weshalb die Kl?gerin im eingeklagten Umfang von Fr. 31'708.05 zu Schaden kam (Urk. 4/12 S. 13 ff.). Angesichts dieser Missachtung der Beitragszahlungspflicht von Art. 14 Abs. 1 AHVG ist das Vorliegen der Widerrechtlichkeit als weitere Haftungsvoraussetzung ohne weiteres zu bejahen (vgl. vorstehend Erw. 2.5). 5.2???? Zu pr?fen ist sodann, ob den Beklagten ein Verschulden trifft. 5.2.1?? Da die Nichterf?llung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht in der Regel die volle Schadensdeckung nach sich zieht (vgl. vorstehend Erw. 2.5), und die Ausgleichskasse davon ausgehen darf, dass die Arbeitgeberin die Vorschriften absichtlich oder grobfahrl?ssig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte f?r die Rechtm?ssigkeit ihres Handelns oder ihrer Schuldlosigkeit bestehen (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213), hat hinsichtlich des Verschuldens des einzelnen Verwaltungsrates der ins Recht Gefasste aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten den Nachweis f?r allf?llige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgr?nde zu erbringen (SVR 1998 AHV Nr. 15 Erw. 4a und BGE 108 V 198 Erw. 1). Verwaltung und Gericht pr?fen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einw?nde. 5.2.2?? Haftungsvoraussetzung aus Art. 52 AHVG ist praxisgem?ss die formelle oder materielle Organstellung der Pflichtigen. Als Organ einer juristischen Person sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates zu betrachten und zwar unabh?ngig davon, welche Aufgaben sie tats?chlich erf?llen beziehungsweise unabh?ngig von ihrem tats?chlichen Einfluss (Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 2. Auflage, Z?rich 1987, S. 208 f., N 650 und 654). ???????? Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht f?r Beitragsforderungen, die nach der Publikation der L?schung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister f?llig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der F?lligkeit nicht mehr Organ ist. F?r die vor der Publikation f?lligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vors?tzliche oder grobfahrl?ssige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beitr?ge im Zeitpunkt der F?lligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die M?glichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Gesch?ftsf?hrung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch l?ngstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 Erw. 4a, 123 V 173 Erw. 3a). 5.2.3?? Gem?ss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Z?rich vom 3. September 2002 ist der Beklagte seit September 1998 Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift (Urk. 4/11 S. 2 und 3). Die formelle Organstellung des Beklagten ist demnach w?hrend der relevanten Zeit gegeben, weshalb er grunds?tzlich f?r den eingeklagten Schaden einzustehen hat. 5.2.4?? Der Beklagte macht geltend, es k?nne ihm kein grobfahrl?ssiges Verhalten vorgeworfen werden. Die Zahlungen an die Kl?gerin seien bis Juni 2001 vorgenommen worden. Bis April 2001 seien alle Regelzahlungen get?tigt worden. Die Rechnung f?r die Lohnbeitr?ge Mai 2001 und die Abschlussrechnung 2000, die beide im Mai 2001 eingegangen seien, seien offen geblieben. Die Bilanz, der Gesch?ftsverlauf und die langfristige Zusammenarbeit mit der Bank h?tten keinen Anlass gegeben, an der ?berbr?ckbarkeit des Liquidit?tsengpasses zu zweifeln. Es seien rechtzeitig interne Massnahmen ergriffen worden und man habe mit der Bank das Gespr?ch gesucht (Urk. 3/E0). 5.2.5?? Bei der Q.___ handelt es sich um ein kleines Unternehmen mit einer geringen Zahl von Angestellten (vgl. Lohnsummen der Jahre 1997 bis 2001; Urk. 4/6-10, Urk. 4/2-3). Bei derart einfachen und ?berschaubaren Verh?ltnissen werden praxisgem?ss erh?hte Anforderungen an die ?berwachungsaufgaben der Organe gestellt. Es l?sst sich nicht wie bei einer Grossunternehmung mit einer allf?lligen Delegation von Funktionen an Dritte auch eine Beschr?nkung der Kontrollpflichten rechtfertigen (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Als Organ war die Beklagte f?r einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse verantwortlich. Der Beklagte kann insbesondere aus dem Umstand, dass die Schlussabrechnung f?r das Jahr 2000 erst im Mai 2001 gestellt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV h?tte die Jahresabrechnung bis Ende Januar 2001 eingereicht werden m?ssen. Aktenkundig ist jedoch, dass f?r die Einreichung der Jahresabrechnung 2000 mit Schreiben vom 2. Februar 2001 eine Fristerstreckung bis zum 29. Februar 2000 (wohl eher: 29. Februar 2001) verlangt wurde (Urk. 4/32) und die Abrechnung in der Folge gleichwohl erst nach dem 20. April 2001 der Kl?gerin eingereicht wurde (Urk. 4/3). Dass die Q.___ die Abrechnung somit erst im Mai 2001 erhielt, hat demnach der Beklagte zu vertreten. Wenn die Begleichung beziehungsweise Sicherstellung der Sozialversicherungsbeitr?ge aufgrund der Liquidit?tsprobleme der Firma nicht mehr garantiert war, h?tten die Anstellungsverh?ltnisse nicht mehr weitergef?hrt werden d?rfen. Als Organ h?tte der Beklagte daf?r besorgt sein m?ssen, dass keine Lohnzahlungen ohne Deckung oder Sicherstellung der mit der Ausgleichskasse abzurechnenden Sozialversicherungsbeitr?ge ausbezahlt werden. Es w?re seine Pflicht gewesen, daf?r besorgt zu sein, dass die von den L?hnen abgezogenen Arbeitnehmerbeitr?ge zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen bis zur F?lligkeit sichergestellt werden, damit sie in diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen w?ren und fristgerecht h?tten abgeliefert werden k?nnen (ZAK 1985 S. 619). Dies gilt um so mehr als es sich offensichtlich nicht um eine kurzfristige und rasch ?berwindbare Liquidit?tskrise gehandelt hat. Vielmehr f?hrten bereits im Jahr 1998 die durch den Tod seines Partners und Freundes bedingten Forderungen der Erben zu Schwierigkeiten. Probleme entstanden zudem, als sich sein neuer Partner im Jahre 2000 selbstst?ndig machte und Projekte im Werte von Fr. 700'000.-- mitnahm (Urk. 3/E0). Dadurch, dass der Beklagte nicht gen?gend daf?r besorgt war, dass von den f?r die massgebliche Zeit ausbezahlten L?hne Sozialversicherungsbeitr?ge entrichtet oder zumindest sichergestellt wurden, nahm er einen Verlust der Ausgleichskasse in Kauf. Daran ?ndert nichts, dass die Geh?lter beziehungsweise die Provisionen um 20 % und die Sekretariatskapazit?t um 80 % gek?rzt wurde, zumal andererseits neue Mitarbeiter eingestellt wurden (Urk. 3/E0 S. 2). Anhaltspunkte f?r die Rechtm?ssigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Beklagten liegen demnach keine vor, weshalb sein Verhalten als zumindest grobfahrl?ssig zu werten ist. 5.3???? Die Bezahlung der L?hne ohne ?berpr?fung der ordnungsgem?ssen Bezahlung oder Sicherstellung der geschuldeten Beitr?ge f?hrte dazu, dass die Ausgleichskasse in der Betreibung der Q.___ zu Verlust kam. Das Verhalten des Beklagten war somit kausal f?r den entstandenen Schaden.

6.?????? Gest?tzt auf diese Erw?gungen ergibt sich, dass die Kl?gerin den Beklagten f?r den noch nicht bezahlten Schaden in der H?he von Fr. 31'708.05 zu Recht belangt hat.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Klage wird F.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Betrag von Fr. 31'708.05 zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - F.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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