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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.03.2003 AK.2002.00059

March 30, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,478 words·~7 min·4

Summary

Verwirkung der Schadenersatzforderung nach Art. 82 Abs. 1 AHVV

Full text

AK.2002.00059

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Gerichtssekret?r Fraefel

Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin

gegen

1. H.___ ?

2. G.___ ?

3. A.___ ?

Beklagte

alle Beklagten vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Born Bratschi Emch & Partner Advokaturbureau Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? Die M.___AG mit Sitz in B.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, seit 1. Januar 1994 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 4/60). Am 19. Oktober 1999 wurde ?ber die Firma der Konkurs er?ffnet (Urk. 4/16). Dabei kam die Ausgleichskasse mit einer Forderung an bundes- und kantonalrechtlichen Sozialversicherungsbeitr?gen zuz?glich Nebenkosten in der H?he von Fr. 246'028.95 zu Verlust (Beitrags?bersicht vom 23. August 2002, Urk. 4/1, und Verlustscheine vom 21. M?rz 2002, Urk. 4/58-59). Mit Schadenersatzverf?gungen vom 18. Juli 2002 forderte die Ausgleichskasse von H.___, G.___ und A.___, ehemalige Verwaltungsr?te der Firma, in solidarischer Haftung Schaden-ersatz f?r entgangene Beitr?ge in der H?he von Fr. 246'028.95 (Urk. 3/V1-2 und Urk. 14/3/V). 2.?????? Nachdem die Genannten Einspruch eingereicht hatten (Urk. 2/E/1-2 und Urk. 14/2/E1-2), erhob die Ausgleichskasse am 28. August 2002 und am????????? 25. September 2002 Klagen gegen H.___, G.___ und A.___ mit dem Begehren, diese seien zu verpflichten, der Ausgleichskasse f?r entgangene Beitr?ge in solidarischer Haftung Fr. 195'295.90 zu bezahlen (Urk. 1 und Urk. 14/1). In ihren Klageantworten vom 9. Dezember 2002 beantragten H.___, G.___ und A.___ unter anderem, es sei das Prozessthema einstweilen auf die Frage zu beschr?nken, ob der Anspruch der Kl?gerin verwirkt sei (Urk. 12 und Urk. 14/13). Mit Verf?gung vom 20. Dezem-ber 2002 vereinigte das Sozialversicherungsgericht das Verfahren Prozess Nr. AK.2002.00075 in Sachen A.___ mit dem vorliegenden Verfahren Prozess Nr. AK.2002.00059 in Sachen H.___ und G.___ und beschr?nkte das Prozessthema einstweilen auf die Frage der Verwirkung (Urk. 16). Nachdem die Ausgleichskasse auf eine Replik verzichtet hatte, verf?gte das Gericht am 17. Februar 2003 den Schriftenwechselabschluss (Urk. 18). Auf die einzelnen Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.?????? Nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) verj?hrt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverf?gung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu ber?cksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung erlangt die Ausgleichskasse in dem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tats?chlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beitr?ge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begr?nden k?nnen. Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Verm?gensabtretung besteht praxisgem?ss in der Regel bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen er?ffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 126 V 444 Erw. 3a und 448 Erw. 4c, je mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine zumutbare Schadenskenntnis schon vor der Auflage des Kollokationsplanes gegeben sein, so etwa, wenn die Ausgleichskasse auf Grund von Gl?ubigerversammlungen vernimmt, dass ihre Forderung ungedeckt bleibt; dabei gen?gt die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens (BGE 126 V 447 Erw. 3b und 452 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Grunds?tze gelten auch bei einem summarischen Konkursverfahren (BGE 116 V 75 Erw. 3b mit Hinweisen).

3. 3.1 ??? Nachdem am 19. Oktober 1999 der Konkurs er?ffnet und in der Folge das summarische Verfahren nach Art. 231 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) angeordnet worden war (Mitteilung des Konkursamtes vom 8. November 1999, Urk. 4/50), teilte das Konkursamt den (bekannten) Gl?ubigern in einem Zirkularschreiben vom 10. November 1999 unter anderem mit, aufgrund der vorgefundenen Aktiven und der H?he der angemeldeten Lohnforderungen m?sse davon ausgegangen werden, dass s?mtliche Gl?ubiger der 3. Klasse vollumf?nglich zu Verlust kommen w?rden (Urk. 4/56). In einem weiteren Zirkularschreiben vom 16. August 2001 teilte das Konkursamt den Gl?ubigern unter anderem mit, dass am 17. August 2001 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt und alle Gl?ubiger ausser der 1. Klasse voraussichtlich vollst?ndig zu Verlust kommen w?rden (Urk. 4/52). 3.2???? Unbestritten ist, dass die Kasse schon vor Auflage des Kollokationsplanes vom 17. August 2001 Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV haben musste. Streitig ist, ob dies am 16. August 2001 der Fall war - was die Kasse mit Hinweis auf den Erhalt des Zirkularschreibens des Konkursamtes vom 16. August 2001 geltend macht (Klageschrift vom 28. August 2002, Urk. 1 S. 2) -, oder ob - wie die Beklagten vorbringen - die Kasse bereits aufgrund des?? Schreibens des Konkursamtes vom 10. November 1999 Kenntnis des Schadens haben musste. ???????? Bez?glich der Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kasse in diesem Konkursverfahren nach der Privilegienordnung von Art. 219 Abs. 4 SchKG in der ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen hier anwendbaren Fassung Gl?ubigerin der 3. Klasse war, was unbestritten ist. Im Schreiben vom 10. November 1999 stellte das Konkursamt unter dem Titel "Stand des Verfahrens" nach einem summarischen ?berblick ?ber die Aktiven - namentlich die Mobilien, welche mit Ausnahme der Fahrzeuge bereits vor Konkurser?ffnung alle ver?ussert sowie die Debitorenforderungen, welche alle an eine Bank abgetreten worden seien - fest, dass sich in der Konkursmasse nebst dem Bargeld lediglich noch Fahrzeuge befinden w?rden, und dass aufgrund der vorgefundenen Aktiven und der angemeldeten Lohnforderungen davon ausgegangen werden m?sse, dass s?mtliche Gl?ubiger der 3. Klasse vollumf?nglich zu Verlust kommen w?rden. In Anbetracht dieser einfachen und ?berblickbaren Verh?ltnisse und der klaren Aussagen des Konkursamtes hinsichtlich der Aussichten der Gl?ubiger der 3. Klasse ist der Auffassung der Beklagten zuzustimmen, wonach die Kasse bereits damals realistischerweise mit einem Schaden rechnen musste. Konkrete Anhaltspunkte daf?r, dass man noch mit dem Finden von weiteren Aktiven in erheblichem Umfang rechnen konnte, liegen nicht vor. An dieser Lage hat sich gem?ss den Akten in der Folge nichts Relevantes mehr ge?ndert. Die Kasse hatte somit bereits aufgrund des Schreibens des Konkursamtes vom 10. November 1999 - dessen sofortigen Versand und Erhalt die Kasse nicht bestritten hat - beziehungsweise sp?testens aufgrund des nachfolgenden Arbeitgeberkontrollberichtes vom 2. Dezember 1999 (Urk. 4/18) Kenntnis des Schadens nach Art. 82 Abs. 1 AHVV. Die Schadenersatzverf?gungen vom 18. Juli 2002 ergingen daher nach Ablauf der Jahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV. Die Schadenersatzforderung ist daher verwirkt, was die Kasse replicando nicht bestreitet. Diese Erw?gungen f?hren zur Abweisung der Klage.

4.?????? Gem?ss ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und ? 8 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen (GebV) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Gem?ss ? 34 GSVGer ist die Entsch?digung ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Unter Ber?cksichtigung der Umst?nde und Kriterien erscheint eine Prozessentsch?digung von insgesamt Fr. 1'650.- beziehungsweise anteilsm?ssig von jeweils Fr. 550.- als angemessen (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Schadenersatzklage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Kl?gerin wird verpflichtet, den Beklagten 1-3 je eine Prozessentsch?digung von Fr. 550.- (je einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Dr. Christoph Born - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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