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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.06.2003 AK.2002.00048

June 25, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,029 words·~15 min·2

Summary

Exkulpation verneint, da Stundungs- und Abzahlungsvereinbarung dahingefallen, längerdauernder Liquiditätsengpass, keine Hoffnung auf Sanierung

Full text

AK.2002.00048

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 26. Juni 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin

gegen

A.___ ? Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Werner Glattalstr.? 156, Postfach, 8153 R?mlang

Sachverhalt: 1.?????? A.___ war Verwaltungsrat der im Handelsregister des Kantons Z?rich eingetragenen B.___ (Urk. 4/9). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 4/26). Auf Betreibung der Schlussrechnungen f?r die Beitr?ge der Jahre 1998 und 1999 und der Pauschalbeitr?ge f?r die Monate Mai, August, September, Oktober und November 2000 hin erwirkte die Ausgleichskasse diverse Verlustscheine, ausgestellt am 26. Juli 2001, ?ber einen Betrag von insgesamt Fr. 78'614.-- (Urk. 4/18-24). Mit Verf?gung vom 13. August 2001 er?ffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B?lach ?ber die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 23. August 2001 eingestellt (Urk. 4/9).

2.?????? Mit Verf?gung vom 6. Juni 2002 forderte die Ausgleichskasse von A.___ Schadenersatz im Umfang von Fr. 108'053.70 (Urk. 2/V). Nachdem der Verf?gungsadressat mit Eingabe vom 5. Juli 2002 Einspruch erhoben hatte (Urk. 3/E), reichte die Ausgleichskasse am 31. Juli 2002 Klage ein mit dem Begehren, A.___ sei zu verpflichten, Schadenersatz in H?he von Fr. 108'053.70 zu leisten (Urk. 1). In der Klageantwort vom 20. Januar 2003 beantragte A.___ Abweisung der Klage (Urk. 12). Nachdem die Ausgleichskasse auf Replik verzichtet hatte (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel am 28. Februar 2003 geschlossen (Urk. 17). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). ???????? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 2.2???? Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verj?hrt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverf?gung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu ber?cksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tats?chlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beitr?ge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begr?nden k?nnen (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE ?126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa). ???????? Eine solche tats?chliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pf?ndung vollst?ndig zu Verlust gekommen ist. Der Pf?ndungsverlustschein gem?ss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grunds?tzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erf?llt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pf?ndungsverlustscheines an einer Belangung der subsidi?r haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einj?hrige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300). 2.3???? Am 26. Juli 2001 stellte das Betreibungsamt Bachenb?lach diverse Verlustscheine aus (Urk. 4/18-24). Mit der Zustellung derselben, welche fr?hestens am Tag der Ausstellung hatte erfolgen k?nnen, hat die Kl?gerin demnach Kenntnis vom erlittenen Schaden erhalten. Mit der am 6. Juni 2002 erlassenen und gleichentags versandten Schadenersatzverf?gung (Urk. 2/V samt Empfangsschein) wurde die einj?hrige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV gewahrt.

3.?????? 3.1???? Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 3.2???? Der eingeklagte Schaden setzt sich zusammen aus den unbezahlt gebliebenen Beitr?gen gem?ss Schlussrechnung f?r die Jahre 1998 und 1999, den Pauschallohnbeitr?gen f?r Mai, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2000, den Beitr?gen gem?ss Schlussrechnung f?r das Jahr 2000 sowie aus den Beitr?gen f?r die Monate Januar bis April 2001 zuz?glich der dazugeh?rigen Mahngeb?hren, Verzugszinsen, Betreibungs- und Verwaltungskosten (Urk. 4/1, Urk. 4/25). Der Umfang der verlustig gegangenen Beitr?ge ist nicht strittig und aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen.

4. 4.1???? Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkl?rt, dass die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 4.2???? Aus dem Kontoauszug vom 30. Juli 2002 (Urk. 4/25) ist ersichtlich, dass die Gesellschaft ihre Beitr?ge aufgrund einer Pauschallohnsumme monatlich abliefern musste. Es f?llt auf, dass sie die Beitr?ge bereits im Jahre 1997 regelm?ssig zu sp?t ablieferte. Die Saldi aus den Schlussabrechnungen f?r die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 sowie die Pauschalbeitr?ge f?r Mai 2000 und Juli 2000 bis April 2001 blieben unbezahlt. Damit verstiess die Gesellschaft gegen die ihr als Arbeitgeberin obliegende Zahlungspflicht. Zu pr?fen bleibt, ob der Beklagte diese Missachtung ?ffentlicher Vorschriften in zumindest grobfahrl?ssiger Weise verschuldet hat.

5. 5.1???? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). 5.2???? Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grunds?tzlich strenge Anforderungen zu stellen. ?hnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidi?re Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b). 5.3???? Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verh?ltnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der ?berblick ?ber alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Gesch?ftsf?hrer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Gesch?ftsf?hrung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Gesch?ftsf?hrer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).

6. 6.1???? Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beklagte in der fraglichen Zeit, in welcher die Beitr?ge abzuliefern gewesen w?ren, einziger Verwaltungsrat der B.___ war (Urk. 4/9). Damit kam ihm formelle Organstellung zu. 6.2???? Der Beklagte bringt zu seiner Entlastung unter anderem vor, er habe sich bereits im Herbst 1998 veranlasst gesehen, mit der Kl?gerin eine Stundungs- und Abzahlungsvereinbarung abzuschliessen. H?tte die Kl?gerin damals die Meinung vertreten, der Beklagte unternehme zu wenig, um die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu stabilisieren und zu verbessern, h?tte sie den Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit Bestimmtheit nicht zugestimmt. ???????? Nach der Rechtsprechung ?ndert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgem?ssen Bezahlung der Beitr?ge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch mitzuber?cksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 255 Erw. 3b). Vorbehalten bleiben F?lle, in welchen Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitragspflichtige damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs gehen und er die Zahlungsvereinbarung nicht werde einhalten k?nnen (BGE 124 V 255 f. Erw. 4b; AHI 1999 S. 25ff.). Abs. 1 des bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Art. 38bis AHVV besagte ferner, dass ein Zahlungsaufschub nur gew?hrt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelm?ssigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begr?ndete Aussicht besteht, dass die weiteren Abzahlungen sowie die laufenden Beitr?ge fristgem?ss entrichtet werden k?nnen. ???????? Die Kl?gerin gew?hrte der Gesellschaft am 20. Dezember 1999 einen Zahlungsaufschub f?r die Schlussrechnung der Beitr?ge 1998 (Urk. 4/27). Die Gesellschaft bezahlte die ersten beiden Raten mit wenigen Tagen Versp?tung, die Bezahlung der dritten und vierten Rate erfolgte ?ber einen Monat zu sp?t, die f?nfte Rate wurde fast vier Monate zu sp?t beglichen und die sechste Rate blieb unbezahlt. Nachdem die Tilgungsraten nicht mehr rechtzeitig geleistet wurden, ist davon auszugehen, dass die Zahlungsvereinbarung - und damit auch der Zahlungsaufschub - per Ende M?rz 2000 dahin fiel beziehungsweise nicht l?nger wirksam war. Bereits hieraus erhellt indes, dass der Beklagte allein aus dem Umstand des Abschlusses des Abzahlungsvertrages nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ob er im Zeitpunkt der Vereinbarung ernsthaft damit rechnen durfte, diese einhalten zu k?nnen, braucht deshalb nicht beantwortet zu werden. 6.3???? Am 8. November 2000 soll die Hausbank der Gesellschaft den Kontokorrentkredit mit Fr. 150'000.-- f?r die R?ckzahlung des Darlehens belastet und als Folge davon Zahlungsauftr?ge nicht mehr ausgef?hrt haben. Ob der Beklagte die Bezahlung der offenen Beitr?ge tats?chlich in Auftrag gegeben hat, kann hier offen bleiben. Jedenfalls gingen bei der Kl?gerin nach dem 18. Oktober 2000 keine Zahlungen mehr ein, mit Ausnahme derjenigen von Fr. 154.45 am 18. Januar 2001. Bis zum 8. November 2000 waren f?llige Beitr?ge von Fr. 67'530.75 (Restanz Schlussrechnung 1998, Schlussrechnung 1999, Pauschalen Mai, Juli, August und September 2000 sowie Restanz Pauschale Juni 2000) noch unbezahlt. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, in diesem Zeitpunkt sei er in einen fatalen Engpass geraten mit der Folge, dass die Bank einige Rechnungen, u.a. auch jene der Sozialversicherungsanstalt, nicht mehr bzw. nur noch teilweise und mit betr?chtlicher Versp?tung habe begleichen k?nnen, stellt dies keinen Exkulpationsgrund dar, da ?ber die H?lfte der ausstehenden Beitr?ge in diesem Zeitpunkt bereits zur Zahlung f?llig gewesen war. Zudem mussten die Beitr?ge schon seit 1997 regelm?ssig gemahnt werden (Urk. 4/1 S. 3), was darauf hindeutet, dass sich die Gesellschaft seit l?ngerem in einer Liquidit?tskrise befand. Der Beklagte war sich, wie er selber einr?umt, der schwierigen finanziellen Lage der Gesellschaft bewusst. Gerade unter derartigen Umst?nden h?tte er um die Erf?llung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besonders besorgt sein m?ssen. Statt dessen wurden s?mtliche Wareneink?ufe nur noch gegen Vorausbezahlung get?tigt und die Beitragszahlungen vollst?ndig eingestellt. 6.4???? Bei dieser Sachlage bestanden auch keine hinreichend zuverl?ssigen Anhaltspunkte, welche dem Beklagten bei objektiver Betrachtungsweise die Annahme erlaubt h?tten, die Gesellschaft k?nnte durch die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeitr?ge saniert und die Beitr?ge k?nnten innert n?tzlicher Frist nachbezahlt werden. ???????? Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass es einem Arbeitgeber, der sich in angespannter finanzieller Lage befindet, durch Nichtbezahlen der Beitr?ge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen f?hrt praxisgem?ss allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gem?ss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund objektiver Umst?nde und einer seri?sen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert n?tzlicher Frist w?rde befriedigen k?nnen (BGE 108 V 188 Erw. 2, best?tigt in BGE 121 V 243). Dies war indessen gerade nicht der Fall. Im Zeitpunkt, in welchem der Beklagte die Zahlungen an die Kl?gerin einstellte, konnte er nicht mehr davon ausgehen, dass er die Gesellschaft retten k?nnte. Nachdem er am 8. November 2000 gegen?ber der Hausbank die Bestellung einer weiteren Sicherheit von der Bedingung abh?ngig gemacht hatte, dass die Bank die durch diese Massnahme gedeckten Kredite w?hrend einer ?bergangsfrist von zwei Jahren nicht k?ndigen w?rde, und eine solche Zusicherung seitens der Bank nicht gemacht wurde, musste er damit rechnen, dass s?mtliche Kredite gek?ndigt w?rden, was denn auch am 27. M?rz 2001 geschah. 6.5???? Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe der Gesellschaft private Barmittel zukommen lassen, um die betriebserforderliche Liquidit?t jederzeit sicherzustellen, und er habe seine eigenen Lohnbez?ge auf ein Minimum reduziert, entlastet ihn auch dies nicht. Denn daraus ist allein ein Bem?hen, die Beitragszahlungspflicht rechtzeitig zu erf?llen, nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass er Besch?ftigte entlassen hat, vermag ihn nicht zu exkulpieren, da die Gesellschaft weiterhin mehr L?hne ausbezahlte, als sie die darauf ex lege geschuldeten Sozialversicherungsbeitr?ge bezahlen oder zumindest sicherstellen konnte. 6.6???? Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beklagte nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrl?ssig missachtet zu haben, zu entlasten vermag. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgem?sses Verhalten den Schaden h?tte verhindern k?nnen.

7.?????? Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Kl?gerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 108'053.70 zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Klage wird A.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Betrag von Fr. 108'053.70 zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Markus Werner - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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