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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.03.2003 AK.2002.00010

March 16, 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,332 words·~7 min·4

Summary

Schadenersatzklage; Verwirkung

Full text

AK.2002.00010

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 17. M?rz 2003 in Sachen AHV-Ausgleichskasse f?r das schweiz Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe K?figg?sschen 10, Postfach, 3001 Bern Kl?gerin

vertreten durch F?rsprecher Patrick Raedersdorf Spitalgasse 4, Postfach 8563, 3001 Bern

gegen

1. V.___ ?

2. A.___ ?

Beklagte

Sachverhalt: 1.?????? Die D.___ AG mit Sitz in C.___ war der AHV-Ausgleichskasse f?r das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die parit?tischen und FAK-Beitr?ge ab. Mit Verf?gung vom 4. Oktober 2000 er?ffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B?lach ?ber die Gesellschaft den Konkurs; das Verfahren wurde jedoch mangels Aktiven am 13. Dezember 2000 wieder eingestellt (Urk. 7). Dabei kam die Ausgleichskasse mit Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) in der H?he von Fr. 31'819.55 zu Verlust (Urk. 2/6). ???????? Mit Verf?gungen vom 13. Dezember 2001 (Urk. 2/1-2) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Verwaltungsratspr?sidenten der D.___ AG, V.___, und deren ehemaliges Verwaltungsratsmitglied, A.___, in solidarischer Haftung zur Bezahlung des entstandenen Schadens.

2.?????? Dagegen erhoben A.___ und V.___ am 14. Januar 2002 Einspruch (Urk. 2/5; die Eingabe tr?gt irrt?mlich das Datum vom 14. Januar 2001). Mit Eingabe vom 15. Februar 2002 (Urk. 1) liess die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz einreichen mit dem Rechtsbegehren, es seien V.___ und A.___ in solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz in der H?he von Fr. 31'819.55 zu verpflichten. In ihrer Klageantwort vom 26. M?rz 2002 (Urk. 10) schlossen V.___ und A.___ auf Abweisung der Klage. Mit Verf?gung vom 9. Juli 2002 (Urk. 13) wurde die Ausgleichskasse aufgefordert, die Lohnsummenmeldungen (Jahresabrechnungen) der D.___ AG seit 1994 einzureichen. Nach Eingang dieser Dokumente (vgl. Urk. 16/1-6) wurde V.___ und A.___ mit Verf?gung vom 22. Juli 2002 (Urk. 17; vgl. auch Urk. 18/1-2) Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. Diese Frist verstrich unben?tzt. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.???????????????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1?????? Nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996).

2.2 2.2.1??? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beitr?ge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunf?higkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr m?glich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beitr?ge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2). 2.2.2??? Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich f?r fruchtlos erkl?rt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von einem Jahr f?r die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserkl?rung beziehungsweise von deren Ver?ffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 445 Erw. 3c). 2.2.3?? Das Konkursverfahren ?ber die D.___ AG wurde wie erw?hnt am 13. Dezember 2000 mangels Aktiven eingestellt, was am 3. Januar 2001 im SHAB publiziert wurde (Urk. 7). Mit dem Erlass der Schadenersatzverf?gungen am 13. Dezember 2001 (Urk. 2/1-2) wahrte die Kl?gerin die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV. 2.3???? Die Beklagten wahrten ihrerseits mit der Eingabe vom 14. Januar 2002 (Urk. 2/5), mit welcher sie Einspruch gegen die genannten Schadenersatzverf?gungen erhoben, die Frist von Art. 81 Abs. 2 AHVV. Diese Eingabe wurde der Kl?gerin am 15. Januar 2002 zugestellt. Dies geht aus dem von ihr selbst angebrachten Eingangsstempel hervor (vgl. Urk. 2/5) und wurde in der Klageschrift ausdr?cklich best?tigt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziffer II.2). ???????? Gem?ss Art. 81 Abs. 3 Satz 1 AHVV hat die Ausgleichskasse bei Verwirkungsfolge innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruchs Klage zu erheben. Diese Frist, welche am 15. Januar 2002, als der Kl?gerin die Eingabe der Beklagten vom 14. Januar 2002 zugestellt wurde, zu laufen begann, endete im vorliegenden Fall - entgegen der in der Klageschrift offenbar vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziffer II.2) - nicht erst am 15. Februar 2002, sondern bereits tags zuvor. Dies erkl?rt sich durch den Umstand, dass der Monat Januar jeweils 31 Tage z?hlt. Daraus ergibt sich, dass die Klage vom 15. Februar 2002 um einen Tag zu sp?t eingereicht wurde. ???????? Die Nichteinhaltung einer Pr?klusivfrist hat den Untergang des entsprechenden subjektiven Rechts zur Folge. Die streitgegenst?ndliche Forderung war mit anderen Worten bei Klageerhebung bereits erloschen, was zur Klageabweisung f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage der AHV-Ausgleichskasse f?r das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe gegen V.___ und A.___ wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - F?rsprecher Patrick Raedersdorf - V.___ - A.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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